Wasserversorgung

Auf der Grundlage der Gebührenkalkulation der Fa. ASS Aqua Service GmbH vom 19.11.2002 beschloß der Stadtrat der Stadt Radeberg am 22.01.2003 die Wasserversorgungssatzung 2003.

Diese Satzung legte ich am 15. Juli 2004 dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen zu einer abstrakten Normenkontrolle vor. Zur Begründung des Antrags ließ ich vortragen:

  1. Obwohl die Buchführung für die Jahre 1994 bis 1996 einen erheblichen Überschuß auswies, verweigerte die Stadt Radeberg unter Verweis auf eine Übergangsvorschrift des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes die grundsätzlich nach diesem Gesetz erforderliche Nachkalkulation dieser Abrechnungsperioden und damit auch den gesetzlich geforderten Ausgleich der Überschüsse zu Gunsten der Gebührenzahler.
  2. In die Nachkalkulation für die Jahre 1997 bis 1997 waren Sonderabschreibungen von ca. 1,5 Mio. DM eingeflossen, die nicht gebührenfähig sind.
  3. Die Wirtschaftspläne für die Jahre 2000 bis 2003 weisen einen Überschuß von gesamt 2,5 Mio. € aus. Die daraus resultierende Eigenkapitalverzinsung von 75% liegt weit über dem, was die deutschen Gerichte für angemessen halten.
  4. Der Trinkwasserzweckverband „Röderaue“, dessen Mitglied die Stadt Radeberg ist, hat seinen Mitgliedsgemeinden entgegen den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die Investitionen nicht in einer separaten Kapitalumlage, sondern zusammen mit den laufenden Ausgaben in der Betriebskostenumlage in Rechnung gestellt. Dadurch gelangten diese investiven Ausgaben in voller Höhe im Jahr des Anfalls in die Gebührenberechnung, was einer unzulässigen Sofortabschreibung langlebiger Wirtschaftgüter gleichkommt.

Am 21.04.2010 ist nun endlich ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ergangen, welches uns am 14. Juni zugestellt und am 15.07.2010 rechtskräftig wurde. Es ist ein voller Erfolg, denn in allen Punkten folgte das Gericht unserer Argumentation.

Äußerungen des Radeberger Bürgermeisters in der Presse nährten den Verdacht, daß er die nach Kommunalabgabengesetz vorgeschriebene und vom Gericht ausdrücklich geforderte Nachkalkulation der Wasserversorgungsgebühren mit fadenscheinigen Begründungen zu hintertreiben gedenkt. Mit Schreiben vom 02.09.2010 forderte ich ihn deshalb auf, mich und die Öffentlichkeit über seine Pläne zur Umsetzung des OVG-Urteils zu informieren. Da seine Antwort vom 06.09.2010 gewohnt unbefriedigend ausfiel, habe ich mich mit Schreiben vom 15.09.2010 an den Landrat gewandt mit der Bitte, die verfassungsgemäße Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz auch im Radeberger Rathaus durchzusetzen. Die Antwort vom 16.12.2010 beweist jedoch nur, daß Rechtsaufsicht im Landkreis Bautzen nicht stattfindet.

Deshalb habe ich mit Schriftsatz vom 25.07.2011 den nächsten Schritt vorbereitet. Nachdem ein Rechtsanwalt das Mandat übernommen hat, wird es weiter gehen.