Wasserversorgung

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Schriftsatz der Kanzlei Abend & Hausö an das OVG vom 28.03.2007

In dem Normenkontrollverfahren Michael Spiegel gegen Stadt Radeberg wegen Nichtigkeit der Trinkwassersatzung erwidern wir auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 13. Oktober 2005 wie folgt:

  1. Die Ergebnisrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch für eine Gebührenkalkulation im Rahmen einer Pflichtaufgabe der örtlichen Daseinsvorsorge anwendbar.
    Kalkulationsfehler sind danach stets bis zur Grenze des höchstzulässigen Gebührensatzes unbeachtlich, unabhängig davon, ob darin - wie im Fall der Marktgebührensatzung - ein angemessener Gewinn einkalkuliert werden darf oder - wie bei der Trinkwasserversorgung - lediglich kostendeckend kalkuliert werden darf.
  2. Eine Nachkalkulation für den Zeitraum 1994 bis 1996 ist wegen der nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 SächsKAG zulässigen Schätzung nicht erforderlich. Gemäß § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Pauschalgebührensätze für die Benutzung von Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 22. März 1994 (SächsGVBl. 1994, 785) ist die Anwendung des § 10 Abs. 2 S. 2 SächsKAG ausgesetzt, solange die Benutzungsgebühren auf Grundlage dieser Schätzung erhoben werden.
    Wie bereits mehrfach vorgetragen, ist für den Zeitraum 1997 bis 1999 nachkalkuliert und sind die Überschüsse einbezogen worden. Die Jahresabschlüsse in Form von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Eigenbetriebes der Antragsgegnerin für den Betrieb Trinkwasser sind jeweils zum 31. Dezember 1997, 1998 und 1999 bereits vorgelegt (Anlage AG 11.1 bis 11.3). Infolge der Bildung eines Eigenbetriebes Trinkwasser ab dem 1. Januar 1997 findet sich die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Bereiches Trinkwasser nicht mehr im städtischen Haushalt.

(S. Kretschmer) Rechtsanwältin