Wasserversorgung

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Widerspruchsbescheid vom 03.03.2006

Vollzug des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG)

hier: Widersprüche vom 05.02.2004, 07.02.2005 und 07.02.2006 gegen die Trinkwassergebührenbescheide der Stadt Radeberg vom 11.01.2004, 19.01.2005 und 19.01.2006 Kundennummer: 311 135 901 501 und 814.139.896-1

Das Landratsamt Kamenz erlässt folgendenWiderspruchsbescheid:

1. Die Widersprüche werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat der Widerspruchsführer zu tragen.

3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 135,00 EUR festgesetzt und ein Auslagenbetrag von 3,48 EUR erhoben.

Gründe

I.

Am 11.01.2004 erließ die GEWA Radeberg im Auftrag der Stadt Radeberg gegenüber dem Widerspruchsführer einen Gebührenbescheid für Trink- und Abwasser und am 19.01.2005 und 19.01.2006 je einen Trinkwassergebührenbescheid. Gegen diese Bescheide legte der Widerspruchsführer mit Schreiben vom 18.11.2003, 04.02.2005 und 04.02.2006 bei der Stadtverwaltung Radeberg Widerspruch ein (Posteingang ist der 05.02.2004, 07.02.2005 und 07.02.2006). Als Widerspruchsbegründung wurde insbesondere vorgetragen, dass sich der Widerspruch gegen den Gebührenteil "Trinkwasser" richtet. Er wurde mit der fehlenden Berücksichtigung des vom Widerspruchsführer anhand der Ergebnisse der Jahresrechnungen der Jahre 1994 - 1996 nachgewiesenen Überschusses von 1.709.123,88 DM und dem Kostenüberschreitungsverbot gem. § 10 Abs. 1 SächsKAG begründet. Auch seien in der Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung (776.551,00 DM) und in der Nachkalkulation (1.453.881,00 DM) für den Zeitraum 1997 - 1999 widerrechtlich Sonderabschreibungen in die Ermittlung der gebührenfähigen Kosten einbezogen worden. Die Höhe der Grundgebühren sei ebenfalls nicht sachgerecht ermittelt worden. Im Einzelnen wird auf das Schreiben des Widerspruchsführers vom 18.11.2003 verwiesen.

Die Stadtverwaltung Radeberg hat den Widersprüchen nicht abgeholfen und sie dem Landratsamt Kamenz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Landratsamt Kamenz ist zur Entscheidung über die Widersprüche zuständig (§ 73 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO, § 112 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen-SächsGemO, § 27 Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen - SächsJG).

Im Anhörungsverfahren wurde dem Widerspruchsführer mit Schreiben vom 25.11.2004 die Rechtsauffassung des Landratsamtes Kamenz mitgeteilt. Gleichzeitig erhielt der Widerspruchsführer nochmals die Möglichkeit der Entscheidung, ob der Widerspruch zurückgenommen wird oder aufrechterhalten bleibt. In den Schreiben vom 04.02.2005 und 04.02.2006 erklärte der Widerspruchsführer, dass er auf einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid Wert lege.

Die Widersprüche gegen die Gebührenbescheide sind zulässig, insbesondere wurden sie form-und fristgemäß eingelegt (§ 40 Abs. 1 Satz 1, §§ 42, 68 Abs. 1, §§ 69 und 70 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Sie sind aber in der Sache unbegründet, da die Gebührenbescheide rechtmäßig ergangen sind und der Widerspruchsführer nicht in seinen Rechten verletzt ist (§113 Abs. 1 VwGO analog).

Die Gebührenbescheide der Stadt Radeberg sind auf der Ermächtigungsgrundlage der Wasserversorgungssatzung (WasVS) vom 23.01.2003 ergangen. Die Wasserversorgungssatzung (WasVS) der Stadt Radeberg wurde durch das Landratsamt Kamenz geprüft. Im Widerspruchsverfahren ist die Widerspruchsbehörde (hier: Landratsamt Kamenz) auf Grund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) gehalten, als Vorfrage die Gültigkeit der Satzung zu prüfen, auf der der Gebührenbescheid beruht. Dies erfolgt sowohl in formell-rechtlicher als auch in materiellrechtlicher Sicht.

Im Ergebnis der Prüfung begegnet die Satzung keinen formell-rechtlichen und materiellrechtlichen Bedenken. Es wurden keine Mängel festgestellt, die einer rechtmäßigen Gebührenerhebung entgegengestanden hätten. Der Satzung liegt eine schlüssige Gebührenkalkulationen zu Grunde, die nach den betriebswirtschaftlichen Prämissen entsprechend §§ 10 ff SächsKAG aufgestellt wurde. Diese Satzung bildet die Grundlage für die rechtmäßige Gebührenerhebung. Die Höhe der derzeit geltenden Verbrauchsgebühr von 1,93 EUR/m³ und der Grundgebühr gestaffelt nach Zählergröße von 4,10 EUR/Monat bis 255,60 EUR/m³ beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung am 22.01.2003 (Beschluss Nr. 01/03). Der Stadtrat traf diese Entscheidung anhand der ihm als Beschlussvorlage vorgelegten Trinkwassergebührenkalkulation (Kalkulationszeitraum 2000 - 2004) sowie der darin enthaltenen Nachkalkulation der Trinkwassergebühren für den vorherigen Zeitraum 1997 - 1999. Durch die Übertragung des nachkalkulierten Trinkwassergebührenüberschusses auf den Zeitraum 2000 - 2004 verringerte sich in der Stadt Radeberg mit Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung (01.02.2003) die Verbrauchsgebühr von ehemals 2,15 EUR/m³ (4,20 DM/m³) auf 1,93 EUR/m³. Die Grundgebühr nach Zählergröße (Qn</2,5 - DN 300) wurde, abgesehen von Auf- und Abrundungen auf eine Dezimalstelle nach dem Komma, wie bisher beibehalten.

Die vorgenannte Nach- sowie Vorauskalkulation der Trinkwassergebühren erfolgte gem. § 11 SächsKAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. D. h., es wurden u. a. auch die in früheren Planungen fehlenden kalkulatorischen Kosten erfasst. Die Stadt Radeberg ist damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen, Trinkwassergebühren auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation zu erheben.

Die vom Widerspruchsführer im Widerspruch monierte fehlende Übereinstimmung der Ergebnisse der Jahresabschlüsse und der kalkulierten Jahresergebnisse ist verfahrensbedingt. In der kaufmännischen Buchführung erscheinen anstelle der kalkulatorischen Abschreibungen die bilanziellen Abschreibungen und anstelle kalkulatorischer Zinsen die tatsächlich gezahlten Zinsen. Das bedeutet, dass Abschreibungen und Zinsen in der kaufmännischen Buchführung meist nicht deckungsgleich mit den gebührenrechtlich (in der Gebührenkalkulation und der Kostenrechnung) anzusetzenden kalkulatorischen Abschreibung und Zinsen sind. Das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung in der kaufmännischen Buchführung kann also nicht unbesehen als Kostenüber- bzw. -unterdeckung im Sinne von § 10 Abs. 2 SächsKAG betrachtet werden. Bei einer Kalkulation wird der Wertverzehr der gesamten Anlage mit einbezogen. Dabei wird nicht unterschieden, in welcher Höhe Kredite oder Eigenmittel (Steuereinnahmen) zum Einsatz gekommen sind. Auch teilte die Stadtverwaltung Radeberg dem Widerspruchsführer bereits zu Recht mit, dass Sonderabschreibungen gem. § 4 Fördergebietsgesetz sowie § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz abzugsfähig sind und der Verbesserung der Liquidität sowie Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebes Wasserversorgung dienen.

Die Gebührenbescheide der Stadt Radeberg vom 11.01.2004, 19.01.2005 und 19.01.2006 sind nicht zu beanstanden. Die Widersprüche waren als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. mit § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg, die Kosten des Verfahrens waren deshalb dem Widerspruchsführer aufzuerlegen.

Die Entscheidung zu den Verwaltungskosten beruht auf dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung vom 17.09.2003 in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten des Landkreises Kamenz - Verwaltungskostensatzung - vom 04. Februar 2004. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verwaltungskostensatzung erhebt das Landratsamt Kamenz Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).

Die für dieses Rechtsbehelfsverfahren festzusetzende Gebühr (Rechtsbehelfsgebühr) beträgt gemäß § 10 Abs. 1 der Verwaltungskostensatzung das Eineinhalbfache der vollen für die Amtshandlung festzusetzenden Verwaltungsgebühr. Ist für die Amtshandlung keine Verwaltungsgebühr angefallen oder hat ein Dritter den Rechtsbehelf eingelegt, ist eine Gebühr bis zu 5.000 EUR zu erheben. Die Mindestgebühr beträgt 10 EUR.

Da für die Amtshandlung, hier die Erstellung von Gebührenbescheiden, keine Verwaltungsgebühr angefallen ist, beträgt die Rechtsbehelfsgebühr gemäß § 10 Abs. 1 i. V. mit Ziffer III der Anlage 1 zur Verwaltungskostensatzung - Kostenverzeichnis - das 1 Vi-fache der vollen für die Amtshandlung festzusetzenden Verwaltungsgebühr.

Das Landratsamt ging bei seiner Kostenentscheidung davon aus, dass die Festsetzung von 30,00 EUR je Gebührenbescheid angemessen ist. Das 1 Vi-fache beträgt 45,00 EUR je Gebührenbescheid. Die Auslagen werden gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 2 der Verwaltungskostensatzung für die Postzustellung des Widerspruchsbescheides erhoben.

Der Gesamtbetrag der Gebühren und Auslagen von 138,48 EUR wird am 14. April 2006 zur

Zahlung fällig und ist unter Angabe des Kassenzeichens vom Widerspruchsführer auf folgende Bankverbindung des Landratsamtes zu überweisen:

Ostsächsische Sparkasse Dresden

Bankleitzahl 850 503 00

Konto-Nummer 3 000 033 504 Kassenzeichen 1502264450011

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Bescheid der Stadt Radeberg in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Dresden, Blüherstraße 4, 01069 Dresden (oder Postanschrift: Verwaltungsgericht Dresden, PSF 120161, 01002 Dresden) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Soweit sich die Klage gegen die Kostenentscheidung richtet, ist Klagegegenstand dieser Widerspruchsbescheid. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtenen Bescheide und dieser Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Kammer Amtsleiterin