Mein Schreiben an den Trinkwasserzweckverband vom 07.02.2006
Sehr geehrter Herr Mögel,
am 21.04.1994 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Radeberg die ab 01.04.1994 gültige Wasserversorgungssatzung, deren Gebührensatz in Anwendung des § 37 Abs. 1 SächsKAG geschätzt worden war. Den auf der Grundlage dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheid der Stadt Radeberg vom 10.01.2001 focht ich mit Widerspruch und Klage an. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2002 stellte des Landratsamtes Kamenz die Rechtswidrigkeit der Satzung fest.
Am 22.01.2003 beschloß der Stadtrat die am 01.02.2003 in Kraft getretene Wasserversorgungssatzung. Diese Satzung legte ich am 15.07.2004 dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu einer abstrakten Normenkontrolle vor, der Vorgang hat das Aktenzeichen 5 D 15/04. Die auf Grund dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide der Stadt Radeberg habe ich mit Widersprüchen angefochten, die Widerspruchsverfahren sind jedoch bis zu einer Entscheidung des OVG ausgesetzt.
Nach der Umwandlung des Trinkwasserzweckverbandes in einen Vollzweckverband zum 1. Januar 2006 hat dieser auch die Verbindlichkeiten aus der Trinkwasserversorgung der Stadt Radeberg übernommen. Insbesondere trifft nun den Zweckverband mein Anspruch auf Anrechnung der in der Vergangenheit erzielten Überschüsse auf künftige Entgelte.
Wegen § 30 AVBWasserV müßte ich zunächst die von Ihnen angeforderten Beträge zahlen, um dann Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 821 BGB geltend machen zu können. Dieser Weg hat jedoch für mich den gravierenden Nachteil, daß ich das Prozeßkostenrisiko und die Beweislast zu tragen habe (BGH, Urt. v. 5.2.2003, AZ VIII ZR 111/02).
Ich habe mich deshalb für die andere Möglichkeit entschieden und werde die von Ihnen angeforderten Beträge nicht zahlen. Ihrer Mahnung und Leistungsklage werde ich die Einrede entgegensetzen, daß der von Ihnen festgesetzte Tarif gegen die Bestimmung des § 315 Abs. 1 BGB verstößt. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht § 30 AVBWasserV einer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB nicht im Wege (zuletzt BGH, Urt. v. 5.7.2005, AZ X ZR 60/04).
Bereits an dieser Stelle möchte ich Ihnen die wichtigsten Gründe nennen, warum ich den Tarif für ungerechtfertigt halte.
- Die Jahresrechnungen 1994-1996 der Stadt Radeberg weisen im Unterabschnitt für die Trinkwasserversorgung des Sachbuchs für den Verwaltungshaushalt einen Überschuß von 1.580.187,06 DM aus, in Liegau-Augustusbad beträgt der Überschuß in diesem Unterabschnitt vor der Eingemeindung 128.936,82 DM. Damit beläuft sich das Gesamtergebnis zum 31.12.1996 auf 1.709.123,88 DM. In den Jahresrechnungen 1994 - 1996 der Stadt Radeberg sind keine Abschreibungen abgerechnet worden. Dennoch weist die Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung zum 01.01.1997 historische Abschreibungen in Höhe von 1.679.265,73 DM aus. Davon entfällt ein Betrag von 776.551,00 DM auf Sonderabschreibungen, die 1996 aufgrund steuerlicher Vorschriften verbucht worden sind. Ein Vergleich der Abschreibungsbasis mit der im Jahr 1996 verbuchten Normalabschreibung läßt erkennen, daß auch in den Vorjahren Sonderabschreibungen in einer Höhe von mindestens 350.000,00 DM verbucht wurden. Läßt man trotz des Verstoßes gegen haushaltsrechtliche Vorschriften die Berücksichtigung der nach SächsKAG einzig zulässigen Normalabschreibungen für die Jahre 1994 - 1996 in Höhe von ca. 550.000,00 DM in der Gebührenkalkulation zu, bleibt dennoch ein Überschuß von 1.159.123,88 DM für diesen Zeitraum.
- Der am 01.01.1997 gegründete sogenannte Eigenbetrieb Trinkwasserversorgung der Stadt Radeberg verbuchte bis zum 31.12.2003 Gewinne von insgesamt 611.469,06 €. Zwar läßt das SächsKAG Gewinne bei wirtschaftlichen Unternehmen grundsätzlich zu. Die zulässige Obergrenze ist jedoch durch die Rechtsprechung auf ca. 7,5% des eingebrachten Kapitals begrenzt worden. Die Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebes zum 01.01.1997 wies eine Kapitalrücklage von 391.633,77 DM als Ausgleichsposten zu von der WAB GmbH unentgeltlich übernommenem Anlagevermögen aus. Der Stand des Eigenkapitals von 607.214,16 € zum 31.12.2003 resultiert einzig aus der Ansammlung der Überschüsse. Diese den Gebührenzahlern zu viel abverlangten Beträge zu Gunsten der Stadt verzinsen zu wollen wird wohl niemand ernsthaft in Erwägung ziehen.
- In den Jahresabschlüssen 1997-2000 des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung wurden Sonderabschreibungen mit einem Gesamtbetrag von 1.330.465,- DM verbucht. Diese Sonderabschreibungen sind nicht gebührenfähig, da sie dem Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf mehrere Abrechnungsperioden gerade zuwiderlaufen.
- Zweifelhafte Forderungen des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung wurden wertberichtigt und bis zum 31.12.2003 mit einem Gesamtbetrag von 428.684,23 € endgültig abgeschrieben. Für Zwecke der Gebührenkalkulation kann dieser Betrag nicht auf der Kostenseite angesetzt werden. Das ergibt sich aus mehreren Gründen.
- Im Gegenwert der uneinbringlichen Forderungen ist Wasser verbraucht worden. Es widerspricht dem Äquivalenzprinzip des KAG, Gebührenzahler in Anspruch zu nehmen für eine Leistung, die zu Gunsten eines Anderen erbracht wurde.
- Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsKAG dürfen sozial bedingte Gebührenermäßigungen nicht zu Lasten der übrigen Benutzer eingeräumt werden, d.h. sie gehen zu Lasten des Einrichtungsträgers. Diese Vorschrift wird man sinngemäß auch auf uneinbringliche Forderungen anwenden müssen.
- Mit Beschluß vom 19.08.1993 übertrug die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Radeberg die Betriebsführung der Ortsanlagen zur Trinkwasserversorgung auf den Trinkwasserzweckverband. Der Trinkwasserzweckverband wiederum beauftragte mit Vertrag vom 22.02.1994 die VeWa Vereinigte Wasser GmbH Berlin (VeWa) mit der Betriebsführung sowohl der Verbands- als auch der Ortsanlagen der Mitgliedsgemeinden. Dieser Vertrag wurde am 24.03.1994 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Radeberg bestätigt und endete am 31.12.1997. Seit dem 01.01.1998 steht die ESAG-Tochter GEWA GmbH als Betriebsführer unter Vertrag des Trinkwasserzweckverbandes. Das Entgelt für die Betriebsführung bemisst sich nach der verkauften und berechneten Wassermenge. Es betrug 1994 1,24 DM/m³, 1995 1,34 DM/m³, 1996 1,30 DM/m³, 1997 1,34 DM/m³, 1998-2000 0,69 DM/m³, 2001 0,85 DM/m³, jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bereits die Tatsache, daß das Betriebsführungsentgelt nach der verkauften Wassermenge berechnet wird, halte ich für völlig unsachgemäß. Ich kann beim besten Willen keinen Zusammenhang zwischen dieser Bemessungsgrundlage und der Leistung des Betriebsführers erkennen. In den Jahren 1994 bis 1997 hat die VeWa GmbH für ihre Betriebsführung 12.227.735,81 DM erhalten. Die GEWA GmbH erledigte die gleiche Leistung 1998 bis 2001 für 5.215.253,30 DM. Das nährt den Verdacht, daß die 1994 bis 1997 gezahlte Vergütung in keinem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht.
- Der Verwaltungshaushalt des Trinkwasserzweckverbandes erwirtschaftete bis 31.12.1996 einen Überschuß von 1.376.850,82 DM. Die Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1997 bis 2001 weisen in Summe einen Überschuß von 3.340.926,93 DM aus, obwohl in den Jahren 1999 und 2001 Sonderabschreibungen von gesamt 1.790.999,58 DM verbucht wurden. Dazu kommt ein Überschuß von 1.197.692,56 € in den Jahren 2002 bis 2004. Insgesamt hat der Trinkwasserzweckverband seinen Mitgliedsgemeinden bis zum 31.12.2004 4.525.577,57 € zu viel Betriebskostenumlage abgefordert.
Vorstehend genannte Beträge in einer Tabelle zusammengefaßt ergeben folgendes Ergebnis:
Punkt 1 | 592.650,63 € |
Punkt 2 | 611.469,06 € |
Punkt 3 | 680.255,95 € |
Punkt 4 | 428.684,23 € |
Punkt 5: Das der VeWa 1994-1997 gezahlte Entgelt zur Hälfte gemindert, davon die Hälfte auf die Stadt Radeberg angerechnet | 1.562.985,51 € |
Punkt 6: Vom Überschuß die Hälfte auf die Stadt Radeberg angerechnet | 2.262.788,78 € |
Summe | 6.138.834,17 € |
Diese Summe der auf künftige Entgelte anzurechnenden Überschüsse entspricht etwa dem Gebührenaufkommen von 3 Jahren in Radeberg.