Wasserversorgung

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Schriftsatz des Herrn RA Hermes an das OVG vom 13.10.2005

In der Verwaltungsrechtssache Michael Spiegel Stadt Radeberg wegen Nichtigkeit der Trinkwassersatzung 5 D 15/04 wird in Erwiderung auf den Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 30.05.2005 wie folgt vorgetragen:

1. zu Ziff. 3 des Schriftsatzes

Soweit der Antragsgegner auf eine angeblich bestehende Ergebnisrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung von kommunalen Abwassersatzungen verweist, hat er offenbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Görlitzer Marktsatzung im Auge (BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -; SächsVBl. 2002, S. 213 ff.). Gegenstand dieser Entscheidung war jedoch eine Marktsatzung, die durch ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde im Sinne des § 97 Abs. 3 SächsGemO geführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier die Verletzung der Gebührenfestsetzung nur für den Fall angenommen, dass der Gebührenfestsetzung die Kalkulation eines unangemessenen Gewinns zugrunde liegt (vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 SächsGemO). Bei der Versorgung der Bürger mit Trinkwasser handelt es sich jedoch um eine Pflichtaufgabe der Kommunen im Bereich der örtlichen Daseinsvorsorge, deren alleiniger Maßstab das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 SächsGemO ist. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht weder in dieser noch in anderen Entscheidungen dargetan, dass Fehler in Gebührenkalkulationen grundsätzlich unbeachtlich sind, soweit und solange nur eine Obergrenze nicht überschritten wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich dargelegt, dass bei zu treffenden Prognoseentscheidungen den Kommunen ein Prognosespielraum zustehen muss. Prognosen sind Einschätzungen über die Entwicklung von in der Zukunft liegenden Sachverhalten, die begriffslogisch mit einem Unsicherheitsfaktor behaftet sind. Die Entscheidungen stellen keinen "Freibrief" für fehlerhafte Berechnungen dar, die bereits bei Aufstellung der Gebührenkalkulation ohne weiteres erkennbar sind.

2.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass § 2 Abs. 2 S. 1 SächsKAG verfassungswidrig sein dürfte. Es liegt ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG und wohl auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG vor.

Nach Art. 19 Abs. 4 GG muss jedermann der Rechtsweg offen stehen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Der Grundsatz des effektiven Rechtschutzes verlangt, dass grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der hoheitlichen Maßnahme gegenüber dem Einzelnen objektiv feststeht, ob eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht. Von diesem Grundsatz werden lediglich in wenigen Fällen Ausnahmen zugelassen, nämlich dort, wo bestimmte Verfahrenshandlungen nachgeholt werden können (z. B. die Anhörung des Beteiligten oder die Begründung des Verwaltungsaktes, § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG).

Anders verhält es sich jedoch mit der Regelung des § 2 Abs. 2 S. 1 SächsKAG. Danach soll nicht nur die fehlerhafte, sondern auch die fehlende Ermittlung des Betriebskapitals, eines Beitrags-, Gebühren- oder Einheitssatzes nur dann zur Nichtigkeit seiner Festsetzung in der Abgabensatzung führen, wenn die nach diesem Gesetz zulässige Höchstgrenze des Beitrags-, Gebühren- oder Einheitssatzes überschritten ist. Dies kommt einer Tautologie gleich. Wie soll die Frage nach der zulässigen Höchstgrenze des Beitrags- oder Gebührensatzes beantwortet werden können, wenn das Betriebskapital gar nicht ermittelt worden ist? Eine solche Ermittlung kann vernünftigerweise nur im Verlauf eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens nachgeholt werden. Der Bürger jedoch ist nicht nur zunächst gezwungen, die Abgaben zu bezahlen (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), er muss sich auf einen Rechtstreit einlassen, dessen Ausgang er nicht prognostizieren kann, weil im Verlauf des Verfahrens eine Kalkulation erstmalig erstellt werden kann, die den festgesetzten Beitrag rechtfertigt.

Mit der Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 1 SächsKAG höhlt der sächsische Gesetzgeber zugleich die Verpflichtung des kommunalen Satzungsgebers aus, vor Inkraftsetzung einer Abgabensatzung eine zutreffende, d. h. rechnerisch richtige Kalkulation zu erstellen (vgl. § 2 Abs. 1 SächsKAG und § 37 Abs. 1 Nr. 1 SächsKAG).

Das nachträgliche erstmalige Erstellen einer rechnerisch richtigen und mit den gesetzlichen Regelungen übereinstimmenden Ermittlung des Betriebskapitals oder einer Gebührenkalkulation kann nicht als eine Heilung eines Verfahrensmangels, etwa vergleichbar mit den zitierten Regelungen des § 45 VwVfG, angesehen werden. Bei der unterbliebenen Begründung eines Verwaltungsaktes wird lediglich eine formelle Voraussetzung nachgeholt, die gesetzliche Grundlage für den Verwaltungsakt bestand jedoch schon zum Zeitpunkt seines Erlasses. Wird jedoch das Betriebskapital erstmals nach Erlass der Beitragsbescheide errechnet, so fehlte eine gesetzliche, d. h. satzungsrechtliche Grundlage für den Erlass des Beitragsbescheides. §2 Abs. 2 S. 1 SächsKAG verlangt nicht einmal, dass jedenfalls bis zur letzten mündlichen Gerichtsverhandlung eine Globalberechnung bzw. Festsetzung des Betriebskapitals in ordnungsgemäßer Weise nachgeholt werden muss. Es bleibt nach dieser Vorschrift völlig offen, in welcher Form der Aufgabenträger den Nachweis erbringen muss, dass die nach dem Gesetz zulässige Höchstgrenze des Beitrags-, Gebühren- oder Einheitssatzes nicht überschritten wird.

Gerade weil von kommunalen Abgabensatzungen eine Vielzahl von Bürgern betroffen ist, ist es erforderlich, dass diese mit Zugang des Abgabenbescheides die Klarheit darüber verschaffen können, ob dieser Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben ist oder nicht. Diese Klarheit besteht aus den genannten Gründen in keiner Weise.

2. zur Frage der Beiladung der Firma ASS Aqua Service GmbH

Eine Beiladung hat nicht zu erfolgen, da eine solche in Normenkontrollverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG 65, 131; Eyermann, § 47 Rdnr. 62).

3. zur Frage der Sonderabschreibungen (Ziff. 5 des Schriftsatzes des Antragsgegners)

Nochmals sei darauf hingewiesen, dass es sich bei Sonderabschreibungen keinesfalls um betriebliche Kosten handelt, sondern lediglich um steuerlich bedingte Anreize zur Stärkung von Investitionen. Demgemäß sind Sonderabschreibungen nicht in die Kalkulation einzustellen.

4. zur Frage der Nachkalkulation

Wir verweisen hierzu auf unseren Vortrag im Schriftsatz vom 14.07.2004, dort S. 2.

Natürlich war vorliegend eine Nachkalkulation für den Zeitraum 1994 - 1996 erforderlich. Der Hinweis des Antragsgegners auf § 37 Abs. 1 Nr. 1 SächsKAG geht insoweit fehl. Diese Vorschrift ermöglichte den kommunalen Aufgabenträger lediglich - quasi als "Starthilfe" -, bei der erstmaligen prognostischen Erfassung von Kosten wie auch Einnahmen und Ausgaben auf eine Schätzung zurückzugreifen. Keineswegs macht diese Vorschrift weder ihrem Wortlaut noch ihrer Systematik nach eine Nachkalkulation entbehrlich, d. h. die nachträgliche Berücksichtigung etwa entstandener Gewinne in der Form, dass sie in der nächsten Gebührenkalkulationsperiode den Gebührenzahlern gutgeschrieben werden müssen.

Dass in dem genannten Zeitraum Gewinne angefallen sind, wurde mit Schriftsatz vom 14.07.2004, dort S. 2, bereits dargetan. Noch einmal wird ausdrücklich beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, aus den vom Stadtrat bestätigen Jahresabschlüssen der Stadt Radeberg die dort enthaltenen Jahresabschlüsse für den Regiebetrieb Trinkwasser vorzulegen.

Die von der Antragsgegnerseite erwähnte Gebührenkalkulation mit Stand 21.01.2003, von der Firma ASS Aqua Service GmbH erarbeitet, weist zwar das Ergebnis der Abgrenzungsrechnung auf, lässt jedoch keinerlei Bezug zur Finanzbuchführung erkennen. In Anlage A 9 zum Schriftsatz vom 29.09.2004 wurden seitens des Antragsgegners Buchführungszahlen vorgelegt, die die in dem Vermögenshaushalt verbuchten investiven Einnahmen und Ausgaben unzulässig in die Ergebnisermittlung einbezogen und die für eine Kostenrechnung erforderliche Abgrenzungsrechnung vermissen ließen. Die mit Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 30.05.2005 vorgelegte Anlage AG 21 enthält Buchführungszahlen einer Steuerberaterfirma, die vom Stadtrat der Stadt Radeberg zu keinem Zeitpunkt beschlossen worden sind.

Seit der Reform des kommunalen Haushaltsrechts 1974 ist die Kostenrechnung für kostenrechnende Einrichtungen in die kamerale Finanzbuchhaltung integriert. Dies wird erreicht durch die für kostenrechnende Einrichtungen zwingend vorgeschriebene Verbuchung kalkulatorischer Kosten (§ 12 SächsGemHVO, Gruppen 27 und 68 nach VwV-Gliederung und Gruppierung), zeitliche Abgrenzung (§ 14 Abs. 3 und 6 SächsGemHVO) und sachliche Begrenzung (§ 14 Abs. 4 SächsGemHVO, Gruppen 169 und 679 nach VwV-Gliederung und Gruppierung).

Als Beispiel sei verwiesen auf den Haushaltsplan für das Jahr 2002 der Stadt Ludwigsburg, Anlage A 11. Hieraus wird ersichtlich, dass allein bei der kameralistischen Haushaltsführung bereits ein Rechnungsergebnis enthalten ist, aus dem eindeutig die in einer Periode erzielten Kosten und Erträge ablesbar sind. Eine derartige Berechnung gibt es auch in der kameralen Finanzbuchhaltung des Antragsgegners generell und bezogen auf die Einrichtung Trinkwasserversorgung.

Lothar Hermes Rechtsanwalt

Anlage - A 11