Wasserversorgung |
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Sehr geehrter Herr Hermes,
zur Frage, ob "die Radeberger" eine Wochenzeitung ist, möchte ich nur noch die Tatsache anmerken, daß eine Einzelbezugsmöglichkeit nicht besteht.
Wichtiger scheint mir der wiederholte Hinweis auf Folgendes:
Einnahmen und Ausgaben des Aufgabenbereiches Trinkwasserversorgung wurden in der Stadt Radeberg und der Gemeinde Liegau-Augustusbad bis 1996, in den Gemeinden Großerkmannsdorf und Ullersdorf bis 1998 in den nach der VwV Gliederung und Gruppierung dafür vorgesehenen Unterabschnitten 815 des Gesamthaushalts verbucht. Die Jahresrechnungen für diese Rechnungsjahre wurden von den zuständigen Gremien beschlossen und bilden die einzig zulässige Grundlage für die Nachkalkulation.
Die von der Firma ASS Aqua GmbH erarbeitete Gebührenkalkulation listet zwar das Ergebnis der Abgrenzungsrechnung auf, läßt jedoch keinerlei Bezug zur Finanzbuchführung erkennen. Als Anlage A 9 zum Schriftsatz vom 29.09.2004 legte die Gegenseite Buchführungszahlen vor, die die im Vermögenshaushalt verbuchten investiven Einnahmen und Ausgaben unzulässig in die Ergebnisermittlung einbezog und die für eine Kostenrechnung erforderliche Abgrenzungsrechnung vermissen ließ. Dem Schriftsatz der Gegenseite vom 30.05.2005 schließlich sind als Anlage AG 21 Buchführungszahlen einer Steuerberatungsfirma beigefügt, die vom Stadtrat der Stadt Radeberg nie beschlossen worden sind.
Aus meinem Schreiben vom 02.03.2005 zitiere ich die diesbezüglichen Ausführungen und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Passage weitgehend unverändert in Ihren Schriftsatz übernehmen würden:
Seit der Reform des kommunalen Haushaltsrechts 1974 ist die Kostenrechnung für kostenrechnende Einrichtungen in die kamerale Finanzbuchhaltung integriert. Das wird erreicht durch die für kostenrechnende Einrichtungen zwingend vorgeschriebene Verbuchung kalkulatorischer Kosten (§ 12 SächsGemHVO, Gruppen 27 und 68 nach VwV Gliederung und Gruppierung), zeitliche Abgrenzung (§ 14 Abs. 3 und 6 SächsGemHVO) und sachliche Abgrenzung (§ 14 Abs. 4 SächsGemHVO, Gruppen 169 und 679 nach VwV Gliederung und Gruppierung). Damit ist ohne weitere Nebenrechnungen und ohne weitere Kosten für externe Beratungsbüros in den Haushaltsplänen und Jahresrechnungen der Grad der Kostendeckung ablesbar. Wie das in der Praxis funktioniert, zeigt beispielhaft der Unterabschnitt Abwasserbeseitigung des HH-Planes für das Jahr 2002 der Stadt Ludwigsburg, den ich als Anlage meinem Schreiben vom 02.03.2005 beigefügt habe und den Sie bitte dem Gericht weiterreichen.
Ist darüber hinaus eine weitere Abgrenzungsrechnung erforderlich, sind grundsätzliche Zusammenhänge in einer Publikation der Wirtschaftsberatung "Wibera" mit dem Titel "Aufbau der Kostenrechnung einschließlich interner Leistungsverrechnungen in Kommunen" sehr anschaulich dargestellt:
Grundlage für die Gebührenkalkulation ist die Finanzbuchführung, und zwar unabhängig davon, ob diese nach dem System der Kameralistik oder der Doppik geführt wird. In einer Neutralrechnung ist darzustellen, ob und in welcher Höhe die Werte der Finanzbuchführung in die Gebührenkalkulation übernommen oder ausgegrenzt werden. In der Gebührenkalkulation der Stadt Radeberg vom 19.11.2002 fehlt dieser Bezug zu den Jahresabschlüssen bzw. Wirtschaftsplänen völlig, so daß die Abgrenzungsrechnung in keiner Weise nachprüfbar ist. Ich verweise auf Pkt. 11.1.2 der Hinweise des Sächsischen Innenministeriums zur Anwendung des KAG.
Für die Kostenrechnung werden ausschließlich die Zahlen des Verwaltungshaushalts bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung herangezogen. Buchungen im Vermögenshaushalt bzw. auf Anlagekonten bleiben entgegen der Ansicht der Gegenseite außer Ansatz.
Das Titelblatt liegt diesem Schreiben bei, die inhaltlich wichtigsten Seiten habe ich Ihnen bereits mit meinem letzten Schreiben zugesandt. Auch dieses Schriftstück bitte ich dem Gericht vorzulegen.
Auf die Argumente der Gegenseite bezüglich der Ergebnisrechtsprechung einzugehen halte ich angesichts der vorliegend gerügten Überschüsse für müßig. Auch zum Thema Sonderabschreibungen dürfte unser bisheriger Vortrag ausreichend gewesen sein.
Für ein persönliches Gespräch stehe ich Ihnen grundsätzlich Montag und Dienstag ganztägig sowie Mittwoch bis Freitag nachmittags zur Verfügung. In Erwartung Ihres Terminvorschlages verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen