Wasserversorgung |
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In dem Normenkontrollverfahren Michael Spiegel gegen Stadt Radeberg wegen Nichtigkeit der Trinkwassersatzung danken wir für die gewährte Fristverlängerung und erwidern auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 22. März 2005 wie folgt:
1. Ausweislich der in Kopie als Anlage AG 14 beigefügten Bekanntmachungssatzung nebst den Erstreckungssatzungen auf die Ortsteile erfolgen gemäß § 2 Abs. 1 öffentliche Bekanntmachungen im Gebiet der Antragsgegnerin durch Abdruck im amtlichen Teil der Wochenzeitung "Die Radeberger". Gegen die zuletzt am 24. Februar 1999 geänderte Satzung erhob das Landratsamt Kamenz als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde mit den in Kopie als Anlage AG 15 beigefügten Schreiben vom 10. Dezember 1998 sowie 26. April 1999 keine Beanstandungen und bestätigte die Übereinstimmung der Satzungen mit den gesetzlichen Bestimmungen der Sächsischen Gemeindeordnung sowie der Kommunalbekanntmachungsverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern. Nach den Festlegungen der Bekanntmachungsverordnung (§ 2 Nr. 2) ist es nicht erforderlich, dass die Antragsgegnerin Herausgeberin der Zeitung ist. Es ist ausreichend, dass ein redaktioneller Teil vorhanden ist. Es trifft nicht zu, dass es sich bei der Wochenzeitung "Die Radeberger" lediglich um ein Werbeblatt ohne entscheidenden redaktionellen Teil handele. Das einmal wöchentliche Erscheinen und die Verbreitung der Zeitung im Gebiet der Antragsgegnerin billigte die Rechtsaufsicht.
In der Ausgabe der Wochenzeitung "Die Radeberger" vom 31. Januar 2003 ist die Wasserversorgungssatzung auf den Seiten 4 und 5, beigefügt in Kopie als Anlage AG 16, vollständig öffentlich bekanntgemacht.
2. Die Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin wurde auf Grundlage der Beschlussvorlage vom 30. Dezember 2002 (Anlage AG 2) vorberaten. Der Verwaltungsausschuss tagte hierzu am 13. Januar 2003, der Technische Ausschuss am 14. Januar 2003 und die Ortschaftsräte von Ullersdorf am 15. Januar 2003 sowie von Großerkmannsdorf und Liegau-Augustusbad am 16. Januar 2003. Der Ortschaftsrat von Großerkmannsdorf stellte in seiner Sitzung am 16. Januar 2003 fest, dass in der Gebührenkalkulation ein Kostenansatz, die Zinskosten für das Wohngebiet "Am Heiderand" im Ortsteil Großerkmannsdorf, zu hoch angesetzt war, was er in seinem Beschluss Nr. 01/03 vom 16. Januar 2003, beigefügt in Kopie als Anlage AG 17, dokumentierte. Aufgrund dessen war die bislang auf Grundlage der Gebührenkalkulation mit Stand 19. November 2002 ermittelte Verbrauchsgebühr (bislang € 1,94/m³ Frischwasser) anzupassen. Die geänderte Gebührenkalkulation mit Stand 21. Januar 2003, die eine geänderte Verbrauchsgebühr von € 1,93/m³ Frischwasser festsetzte, übergab die ASS Aqua Service GmbH der Antragsgegnerin am 21. Januar 2003. Die erfolgten Änderungen erläuterte der Bürgermeister in der Stadtratssitzung am 22. Januar 2003 zur Beschlussfassung über die Wasserversorgungssatzung mündlich.
Die Gebührenkalkulation mit Stand 21. Januar 2003 (Anlage AG 5) weist gegenüber der Gebührenkalkulation mit Stand 19. November 2002 (Anlage AG 6) bei der Betriebsabrechnung 1997 bis 1999 (jeweils S. 1 des Zahlenmaterials) dadurch veränderte Ansätze bei den Abschreibungen und Zinsaufwendungen aus, die letztlich zu einem höheren gemittelten Wert der Überdeckung für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 (DM 77.862,13 anstatt DM 58.595,98 im Mittel) führte. Diese geringere Verbrauchsgebühr legte der Stadtrat am 22. Januar 2003 seiner Beschlussfassung zugrunde.
3. Die sogenannte Ergebnisrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Sachsen bereits in geltendes Recht umgesetzt. Im Rahmen des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 fügte der Sächsische Gesetzgeber § 2 SächsKAG einen Abs. 2 an, der die eingeschränkte richterliche Kontrolle auf eine Ergebnisprüfung im Falle fehlerhafter oder fehlender Ermittlung des Betriebskapitals, eines Beitrags, einer Gebühr oder eines Einheitssatzes normiert. Dies gilt auch für die nach bisherigem Recht erlassenen Satzungen. Das vom Antragsteller angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2004 (Sächs. VerwBl. 2005, S. 65 ff.) gebietet insoweit keine andere Beurteilung, da es sich zu fehlerhaften Satzungsregelungen, nicht jedoch zu fehlerhaften Gebühren-/Beitragsermittlungen verhält, die lediglich die Grundlage einer Satzungsbestimmung bilden.
Sollte sich herausstellen, dass einzelne Kostenansätze in der Gebührenkalkulation der Verbrauchsgebühr für die Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin, aufgestellt durch die ASS Aqua Service GmbH am 21. Januar 2003, nicht zulässig einbezogen worden sein sollen, führte dies nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin.
4. Wir beantragen, die ASS Aqua Service GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Jürgen Wendler, Ludwig-Ernold-Straße 3a, 01217 Dresden gemäß § 65 VwGO beizuladen. Die ASS Aqua Service GmbH übernahm auf Grundlage ihres in Kopie als Anlage AG 18 beigefügten Angebotsschreibens vom 13. Februar 2002 die Überarbeitung der Trinkwassergebührenkalkulation der Antragsgegnerin einschließlich aller Ortsteile, die die Firma WWS Wasserwirtschaftsdienstleistungen Radeberg GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb 2002 einstellte, anarbeitete. Die hiermit befasste Mitarbeiterin der WWS Wasserwirtschaftsdienstleistungen Radeberg GmbH, Frau Ingrid Schumann, übernahm als Projektbearbeiterin bei der ASS Aqua Service GmbH auch die Überarbeitung der Gebührenkalkulation. Die ASS Aqua Service GmbH verpflichtete sich, bei der Neufestsetzung der Gesamtgebühr sowie der Grund- und Mengengebühr die Vorgaben des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und der aktuellen Rechtsprechung zu berücksichtigen. Mit dem in Kopie als Anlage AG 19 beigefügten Schreiben vom 16. Februar 2002 bestätigte die Antragsgegnerin das Angebot der ASS Aqua Service GmbH.
Rechtliche Interessen der ASS Aqua Service GmbH sind berührt, da von eventuellen Fehlern der Gebührenkalkulation die ordnungsgemäße Erfüllung ihres Vertrages gegenüber der Antragsgegnerin mit der Folge eventueller Schadensersatzansprüche abhängt. Die Beizuladende wäre sodann in der Lage, die in ihrer Gebührenkalkulation Eingang findenden Kostenansätze im Einzelnen zu rechtfertigen.
5. Ungeachtet dessen verweisen wir auf unsere Ausführungen zur Zulässigkeit der Einstellung von Sonderabschreibungen mit Schriftsatz vom 29. September 2004 (S. 8 f.), die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen, der Erhöhung des Investitionsspielraums der Antragsgegnerin dienten und als solche gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 SächsKAG in die Gebührenkalkulation eingestellt werden konnten. Die ASS Aqua Service GmbH bestätigte mit den in Kopie als Anlagenkonvolut AG 20 beigefügten Schreiben vom 10. sowie 27. Mai 2005 den Ansatz der Abschreibungen, die sie den zugehörigen steuerlichen Jahresabschlüssen der Diplom-Finanzwirt Kurt Fröschl Steuerberatungsgesellschaft mbH entnahm. Wegen der Umsatzsteuerpflicht der Beklagten für die Einnahmen im Bereich Trinkwasser existieren lediglich steuerliche Jahresabschlüsse. Die §§ 11, 13 SächsKAG lassen ausweislich ihrer Anwendungshinweise (Pkt. 13.1.3.) andere als lineare Abschreibungssätze zu. Hiervon machte die ASS Aqua Service GmbH Gebrauch. Dies macht sich die Antragsgegnerin ausdrücklich zu Eigen.
Ebenso verweisen wir auf unsere Ausführungen zur ausreichenden Einbeziehung der Jahresabschlüsse 1997 bis 1999 in der Nachkalkulation. Die bis 1996 zulässig aufgrund von geschätzten Kalkulationsgrundlagen erhobenen Trinkwassergebühren waren dabei weder nachzukalkulieren noch die Ergebnisse in die nachfolgenden KaikulationsZeiträume einzurechnen. Höchstfürsorglich reichen wir als Anlage AG 21 eine Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben im Bereich Trinkwasser für den hypothetisch vorausgehenden Kalkulationszeitraum 1995 bis 1999 ein, deren Werte den steuerlichen Jahresabschlüssen der Antragsgegnerin einschließlich ihrer Ortsteile im Bereich Trinkwasser entnommen sind. Andere als steuerliche Jahresabschlüsse existieren für den Bereich Trinkwasser nicht. Im Mittel ergibt sich eine gegenüber der Nachkalkulation 1997 bis 1999 geringere Überdeckung von DM 27.426,88, die in die Gebührenkalkulation für 2000 bis 2004 eingeflossen wäre. Die Verbrauchsgebühr hätte sich bei einer Nachkalkulation des Zeitraums 1995 bis 1999 anstelle von 1997 bis 1999 sogar erhöht.
6. Soweit das Gericht eine Vergleichsrechnung unter Einbeziehung der Ergebnisse im Bereich Trinkwasser für den Veranlagungszeitraum 1994, der außerhalb des Turnus zulässiger Kalkulationszeiträume liegt, für sachdienlich erachtet, bitten wir ausdrücklich um richterlichen Hinweis.
Soweit das Gericht eine Vergleichsrechnung ohne Berücksichtigung der vorgenommenen Sonderabschreibungen für sachdienlich erachtet, bitten wir ebenfalls um richterlichen Hinweis. Für die Nachkalkulation 1997 bis 1999 sowie gegebenenfalls für davor liegende, falls zu berücksichtigende Zeiträume müsste eine Bereinigung der Abschreibungsmodalitäten um die Sonderabschreibungen erfolgen, die sich auf die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2000 bis 2004, obwohl darin Sonderabschreibungen nicht berücksichtigt sind, wegen anderer gemittelter Werte der Über-/Unterdeckung in den Vorjahren auswirkte und zur Kompensation bislang nicht berücksichtigte Kostenansätze einbeziehen müsste.
(S. Kretschmer) Rechtsanwältin