Wasserversorgung

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Schriftsatz des Herrn RA Hermes an das OVG vom 15.03.2005

In der Verwaltungsrechtssache Michael Spiegel ./. Stadt Radeberg wegen Nichtigkeit der Trinkwassersatzung 5 D 15/04 ist nunmehr auf den Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 31.01.2005 ergänzend zu erwidern:

1.

Die ordnungsgemäße Bekanntmachung der streitgegenständlichen Satzung wird in Zweifel gezogen. Eine Wochenzeitung "Die Radeberger" existiert nicht. Es handelt sich lediglich um ein Anzeigenblatt, das den Anforderungen an eine Bekanntmachung nicht genügen kann. Denn bei einem Anzeigenblatt handelt es sich um eine Werbesendung, die durch einen einfachen Aufkleber an einem Briefkasten ("keine Werbung bitte") ausgeschlossen bleibt. Eine Bekanntmachung lediglich in einem Werbeblatt (gekennzeichnet durch überwiegende Werbeanzeigen, völlig nachrangigem redaktionellen Teil) dürfte als ordentliche Bekanntmachung nicht ausreichend sein.

2.

Der Antragsteller bestreitet, dass es eine Gebührenkalkulation vom 21.01.2003 gegeben hat. Tatsächlich hat es lediglich eine solche der Firma ASS Aqua-Service GmbH vom 19.11.2002 gegeben, die mit Schriftsatz vom 14.07.2004 als Anlage A4 vorgelegt worden ist.

Wenn nunmehr der Antragsgegner als Anlagenkonvolut AG5 eine Kalkulation vorlegt, die auf dem Deckblatt den Stand des 21.01.2003 aufweist, so muss die Frage gestellt werden, ob es sich nicht um eine zu einem späteren Zeitpunkt aktualisierte Fassung einer Gebührenkalkulation handelt. Der Antragsgegner mag nachweisen, dass eine Kalkulation am 21.01.2003 fertig gestellt wurde, die dann angeblich dem Stadtrat bereits am 22.01.2003 zur Entscheidung vorgelegen haben soll (natürlich dann unter Verstoß gegen sämtliche Fristen). Im übrigen hätte eine solche Kalkulation wohl zunächst in den zuständigen Ausschüssen behandelt werden müssen, was dann aber aus Zeitgründen wohl nicht mehr möglich wäre. Der Antragsteller bestreitet jedenfalls, dass es zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 22.01.2003 eine Gebührenkalkulation gegeben hat, die aus derjenigen vom 19.11.2002 entwickelt wurde, damit also offenbar in Teilen einen anderen Inhalt gehabt haben soll.

3.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist durchaus der Kalkulationszeitraum vom 31.03.1994 bis einschließlich 1997 von Bedeutung.

Die am 22.01.2003 vorgelegte Gebührenkalkulation war die erste Kalkulation überhaupt. Sie auf bestimmte Jahre zu beschränken hieße, mehrere Jahre völlig aus der Nachkalkulation auszuklammern. Da in diesen Jahren jedoch ein Überschuss erwirtschaftet worden war, war dieser Zeitraum zwingend zu berücksichtigen.

Die am 21.04.1994 beschlossene Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg, die am 10.06.1994 in dem Anzeigenblatt "Die Radeberger" abgedruckt wurde und die am 01.04.1994 in Kraft trat, setzte eine Verbrauchsgebühr lediglich auf Grund einer Schätzung fest, ohne dass es zuvor eine Gebührenkalkulation gegeben hätte.

4.

4.1

Soweit der Antragsgegnervertreter ausführt, dass "eventuelle Fehler in der Gebührenkalkulation der Antragsgegnerin nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Satzung" führen und dies im folgenden damit begründet, dass die Gebühr im unteren Bereich vergleichbarer Gebühren anderer sächsischer Kommunen liegt, vermag seine Auffassung nicht zu überzeugen. Insbesondere kann für diese Aussage nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 17.04.2002 (SächsVBl. 2002, 213) herangezogen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in diesem Urteil ausgeführt, dass bei der Kalkulation von Abgaben dem kommunalen Satzungsgeber ein gewisser Prognosespielraum zusteht, der gerichtlich nicht voll überprüfbar ist.

Diese Aussage bezieht sich aber eben nur auf solche Kalkulationsposten, deren Entwicklung sich erst in der Zukunft ergeben kann und für die deswegen überhaupt die Notwendigkeit einer Prognose (d.h. einer Einschätzung über einen Ungewissen Verlauf einer Entwicklung) besteht.

Selten ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einem Bundesland von den dort interessierten Kreisen so bewusst falsch interpretiert worden wie diejenige des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2002. Geradezu euphorisch wurde das Urteil gefeiert als ein Sieg über die zuvor durch das OVG Bautzen entwickelte Praxis, Globalberechnungen bzw. Gebührenkalkulationen einer genauen Prüfung zu unterziehen. In der Zukunft, so hieß es, sei lediglich nur noch ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab zugrunde zu legen. Eine Gebührensatzung bzw. eine Globalberechnung sei nicht zu beanstanden, wenn jedenfalls im Ergebnis eine Kostenüberschreitung nicht vorliegt.

Dabei hatte das Bundesverwaltungsgericht keineswegs die Maßstäbe an die Überprüfung der Fehlerhaftigkeit einer Satzung gelockert. Gott sei dank - so möchte man fast sagen - wurde nunmehr dem z.T. etwas grotesk anmutenden Interpretationsspuk durch eine neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2004 (Az. 10 C 3.04) ein hoffentlich endgültiges Ende gesetzt. Der Leitsatz sei hier ausdrücklich wiedergegeben:

"Verstöße einer Beitragssatzung gegen höherrangiges Recht können nicht unter Berufung auf den Grundsatz des Abgabengerechtigkeit deswegen als unbeachtlich behandelt werden, weil die Beitragsmehrbelastung bei rechtmäßiger Satzungsvorschrift nur unwesentlich höher ausfiele."

Generell auf das Abgabenrecht bezogen heißt dies:

Auch zukünftig führt jeder Berechnungsfehler einer Kalkulation zu einer Nichtigkeit der Kalkulation der Gebühren- bzw. Beitragssatzung, auch wenn sich damit die Gebühren bzw. Beiträge für die betroffenen Bürger nur unwesentlich erhöhen. Die in diesem Zusammenhang von einigen - auch sächsischen - Gerichten angestellte Überlegung, dass ein Berechnungsfehler nur dann zur Nichtigkeit der Beitrags- bzw. Gebührensatzfestlegung führen würde, wenn die Mehrbelastung für den einzelnen bei mehr als 10 % liege, ist damit vom Tisch. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass diese Auslegung auf einer Missinterpretation seiner Entscheidung vorn 16.09.1981 (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühr Nr. 44) beruhte.

4.2

Die Behauptung der Antragsgegnerseite, dass für einzelne Anlagenteile entweder nur Normalabschreibungen oder Sonderabschreibungen vorgenommen wurden, ist unzutreffend. Zum Beweis seien zwei Seiten des Anlagennachweises aus dem Jahr 1996 beigefügt (Anlage A9). Dort wurden sowohl Normalabschreibungen als auch Sonderabschreibungen vorgenommen. Die Sonderabschreibungen sind mit einem S in dem Anlagennachweis gekennzeichnet.

Kosten sind in Geld ausgedrückter Verbrauch von Gütern und Wert geleisteter Dienste innerhalb einer bestimmten Rechnungsperiode, soweit sie für die betriebliche Leistungserststellung anfallen. Für Zwecke der Gebührenkalkulation scheidet die bilanzielle oder steuerliche Abschreibung aus, die sich nach der steuerlich günstigsten Möglichkeit orientiert. Grundlage für die Kostenrechnung ist die Finanzbuchführung, und zwar unabhängig davon, ob diese nach dem System der Kameralistik oder der Doppik geführt wird. In einer Neutralrechnung ist darzustellen, ob und in welcher Höhe die Werte der Finanzbuchführung in die Kostenrechnung übernommen oder ausgegrenzt werden.

In der Gebührenkalkulation der Antragsgegnerin vom 19.11.2002 fehlt dieser Bezug zu den Jahresabschlüssen bzw. Wirtschaftsplänen völlig, so dass die Abgrenzungsrechnung in keiner Weise nachprüfbar. ist Es darf verwiesen werden auf 11.1.2 der Hinweise des Sächsischen Innenministeriums für Anwendung des KAG.

Mit dem Beschluss des Haushaltsrechnung 1994 bis 1996 hat die Antragsgegnerin auch Kostenrechnungen für die Regiebetriebe Trinkwasserversorgung beschlossen, an denen sie sich nun festhalten lassen muss. Vor diesem Hintergrund versucht sie nunmehr durch eine unzutreffende Auslegung des § 37 SächsKAG, die Übertragung der damals festgestellten Überschüsse in die nachfolgenden Abrechnungsperioden zu verhindern. Auf das Schreiben des Antragstellers vom 06.06.1996 an den Bürgermeister der Antragsgegnerin (dort unter 6.) darf verwiesen werden. Dieses Schreiben wird ausdrücklich dem Gericht vorgelegt (Anlage A 10)

Lothar Hermes Rechtsanwalt