Wasserversorgung |
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Sehr geehrter Herr Hermes,
in meiner E-Mail vom 16.02.2005 nahm ich zum gegnerischen Schriftsatz vom 31.01.2005 wie folgt Stellung:
1.
Nach den Kriterien des Presserechts ist "die Radeberger" keine Wochenzeitung, sondern ein Werbeblatt. Das ergibt sich zum Einen aus dem verschwindend geringen redaktionellen Anteil und zum Anderen aus der Tatsache, daß eine Einzelbezugsmöglichkeit nicht besteht. Wenn ich also durch einen Aufkleber am Briefkasten den Einwurf von Werbezeitungen unterbinde, gehen mir auch die amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Radeberg verloren.
"die Radeberger" besitzt keinen amtlichen Teil.
2.
In meinen Unterlagen befindet sich als Beschlußgrundlage zur Wasserversorgungssatzung die Gebührenkalkulation Stand 19.11.2002, die Sie auch als Anlage der Klageschrift beigefügt haben. Wenn die Gegenseite in ihrem Schriftsatz vom 29.09.2004 behauptet, dem Stadtrat hätte eine Gebührenkalkulation vom 21.01.2003 vorgelegen, dann muß es zwei verschiedene Kalkulationen geben. Eine Gebührenkalkulation vom 21.01.2005 kann den Stadträten allerdings nicht unter Einhaltung der gesetzlich geforderten Fristen zugegangen sein.
3.
Am 21.04.1994 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Radeberg eine Wasserversorgungssatzung vom 31.03.1994, die am 10.06.1994 in "die Radeberger" abgedruckt wurde und am 01.04.1994 in Kraft trat. Die Höhe der Verbrauchsgebühr war ohne Vorlage einer Gebührenkalkulation geschätzt worden.
Diese Satzung galt, was die Verbrauchsgebühr betraf, bis zum Inkrafttreten der hier streitgegenständlichen Satzung. Die zur Beschlußfassung am 22.01.2003 vorgelegte Gebührenkalkulation war mithin die erste überhaupt. Sie auf bestimmte Jahre zu beschränken hieße, mehrere Jahre völlig aus der Nachkalkulation auszuklammern.
4.
Das Ergebnis der ehemals selbständigen Gemeinde Liegau-Augustusbad ist in meiner Rechnung bereits integriert, da diese Gemeinde bereits am 01.04.1995 nach Radeberg eingemeindet wurde. In den Haushaltsrechnungen der ehemaligen Gemeinde Großerkmannsdorf ist im Bereich Trinkwasserversorgung bis 31.12.1998 ein Überschuß von 291.736,46 DM abgerechnet worden. Der Abschnitt Wasserversorgung in den Haushaltsrechnungen der Gemeinde Ullersdorf ist bis zum 31.12.1998 mit einem Überschuß von 91.593,84 DM abgerechnet worden.
Die Behauptung der Gegenseite, daß für einzelne Anlagenteile entweder nur Normalabschreibungen oder Sonderabschreibungen vorgenommen wurden, ist schlicht gelogen, würde auch nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Zum Beweis lege ich 2 Seiten des Anlagennachweises 1996 bei. Sonderabschreibungen sind mit einem S gekennzeichnet.
Kosten sind in Geld ausgedrückter Verbrauch von Gütern und Werten geleistete Dienste innerhalb einer bestimmten Rechnungsperiode, soweit sie für die betriebliche Leistungserstellung anfallen. Für Zwecke der Gebührenkalkulation scheidet die bilanzielle oder steuerliche Abschreibung aus, die sich nach den steuerlich günstigsten Möglichkeiten orientiert.
Als Anlage gebe ich einen Ausschnitt aus einer Publikation der Wirtschaftsberatung "Wibera" mit dem Titel "Aufbau der Kostenrechnung einschließlich interner Leistungsverrechnungen in Kommunen" bei, die als PDF-Datei kostenlos im Internet zur Verfügung steht. Diese Arbeit stellt einige Zusammenhänge sehr gut dar:
Grundlage für die Kostenrechnung ist die Finanzbuchführung, und zwar unabhängig davon, ob diese nach dem System der Kameralistik oder der Doppik geführt wird. In einer Neutralrechnung ist darzustellen, ob und in welcher Höhe die Werte der Finanzbuchführung in die Kostenrechnung übernommen oder ausgegrenzt werden. In der Gebührenkalkulation der Stadt Radeberg vom 19.11.2002 fehlt dieser Bezug zu den Jahresabschlüssen bzw. Wirtschaftsplänen völlig, so daß die Abgrenzungsrechnung in keiner Weise nachprüfbar ist. Ich verweise auf Pkt. 11.1.2 der Hinweise des Sächsischen Innenministeriums zur Anwendung des KAG.
Für die Kostenrechnung werden ausschließlich die Zahlen des Verwaltungshaushalts bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung herangezogen. Buchungen im Vermögenshaushalt bzw. auf Anlagekonten bleiben entgegen der Ansicht der Gegenseite außer Ansatz.
Seit der Reform des kommunalen Haushaltsrechts 1974 ist die Kostenrechnung für kostenrechnende Einrichtungen in die kamerale Finanzbuchhaltung integriert. Das wird erreicht durch die für kostenrechnende Einrichtungen zwingend vorgeschriebene Verbuchung kalkulatorischer Kosten (§ 12 SächsGemHVO, Gruppen 27 und 68 nach VwV Gliederung und Gruppierung), zeitliche Abgrenzung (§ 14 Abs. 3 und 6 SächsGemHVO) und sachliche Abgrenzung (§ 14 Abs. 4 SächsGemHVO, Gruppen 169 und 679 nach VwV Gliederung und Gruppierung). Damit ist ohne weitere Nebenrechnungen und ohne weitere Kosten für externe Beratungsbüros in den Haushaltsplänen und Jahresrechnungen der Grad der Kostendeckung ablesbar. Wie das in der Praxis funktioniert, zeigt beispielhaft der Unterabschnitt Abwasserbeseitigung des HH-Planes für das Jahr 2002 der Stadt Ludwigsburg.
Mit dem Beschluß der Haushaltsrechnungen 1994 bis 1996 hat die Stadt Radeberg auch Kostenrechnungen für den Regiebetrieb Trinkwasserversorgung beschlossen, an denen sie sich nun festhalten lassen muß. Vor diesem Hintergrund ist es leicht verständlich, daß sie durch bewußt falsche Auslegung des § 37 SächsKAG versucht, die Übertragung der damals festgestellten Überschüsse in die nachfolgenden Abrechnungsperioden zu verhindern. Ich hatte bereits in Pkt. 6 meines Schreibens vom 06.06.1996 den Bürgermeister der Stadt Radeberg auf diese Problematik hingewiesen. Dieses Schreiben sowie auch die Erwiderung der Stadt Radeberg bitte ich dem Gericht vorzulegen.
Das in den Fußnoten zitierte Werk steht in der Bibliothek des Dresdner Verwaltungsgerichts. Ich gehe deshalb davon aus, daß es auch am Oberverwaltungsgericht verfügbar ist, und lege Kopien der zitierten Stellen daraus in erster Linie zu Ihrer Information bei.
Mit freundlichen Grüßen