Wasserversorgung

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Schriftsatz der Kanzlei Abend & Hausö an das OVG vom 31.01.2004

In dem Normenkontrollverfahren Michael Spiegel gegen Stadt Radeberg wegen Trinkwassersatzung nehmen wir Bezug auf die Verfügung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2004 und erwidern auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 6. Dezember 2004 wie folgt:

  1. Gemäß § 2 Abs. 1 der Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin durch Abdruck im amtlichen Teil der Wochenzeitung "Die Radeberger". Die Satzung ist daher ordnungsgemäß bekannt gemacht.
  2. Die Antragsgegnerin behauptet nicht, dass dem Stadtrat der Antragsgegnerin am 22. Januar 2003 zwei Gebührenkalkulationen vorgelegen hätten. Dem Beschluss lag ausschließlich die Gebührenkalkulation per Stand 21. Januar 2003 (Anlage AG 5) zugrunde, die auch die beschlossene Verbrauchsgebühr von € 1,93/m³ Trinkwasser ausweist.
  3. Die Gebührenkalkulation der Antragsgegnerin per Stand 21. Januar 2003 ist rechtmäßig. Für die am 1. Februar 2003 in Kraft getretene, streitgegenständliche Wasserversorgungssatzung kommt es im Rahmen der Festsetzung der Verbrauchsgebühr ausschließlich auf den derzeitigen Kalkulationszeitraum von bis zu fünf Jahren an. Dies berücksichtigt die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2000 bis 2004, indem sie einschließlich der Jahre 1997 bis 1999 (davon 1997 überobligatorisch) die Gebühr kalkuliert. Nur auf die Berechnungen dieses Kalkulationszeitraumes kann es mithin ankommen. Die insoweit vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen, insbesondere zur Zulässigkeit der vorgenommenen Abschreibungen, greifen nicht.

Zeiträume, die vor dem nunmehr streitgegenständlichen Kalkulationszeitraum der angegriffenen Satzung liegen, sind unbeachtlich. Ungeachtet dessen war die Schätzung der Kalkulationsgrundlagen bis 1996 zulässig. Eine Nachkalkulation für diese Zeiträume ist nie erstellt worden; dazu bestand auch keine Verpflichtung. Die als Anlagenkonvolut AG 9 vorgelegte Übersicht der Einnahmen und Ausgaben des Aufgabenbereiches Wasserversorgung betreffen ausschließlich das Kerngebiet der Antragsgegnerin, ohne deren Ortsteile. Sie berücksichtigen weder Abschreibungen noch Zinsen und Verwaltungskosten sowie Tilgungsleistungen für Kredite im Rahmen der Gesamtkreditaufnahme. Würde dies insgesamt berücksichtigt werden, verbleibt, wie dem Antragsteller mehrfach mitgeteilt wurde, kein zu berücksichtigender Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben, der in eine Nachkalkulation hätte aufgenommen werden müssen. Die Bestimmungen des KAG sind damit eingehalten.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.04.2002, SächsVBl. 2002, 213), der sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht anschloss (Urt. v. 29.01.2003, Az. 5 D 11/01), führen eventuelle Fehler in der Gebührenkalkulation der Antragsgegnerin nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Satzung. Im Ergebnis ist die Höhe der festgesetzten Verbrauchsgebühr nicht zu beanstanden. Sie liegt im unteren Bereich vergleichbarer Gebühren anderer sächsischer Kommunen. Würde man das um sämtliche dem Bereich Trinkwasser zuzuordnende Ausgaben bereinigte Ergebnis der Jahre bis 1996 einschließlich aller Ortsteile der Antragsgegnerin einbeziehen, ergäbe sich vermutlich sogar eine noch höhere Verbrauchsgebühr. Eine Beschwer des Antragstellers ist daher nicht gegeben.

(S. Kretschmer) Rechtsanwältin