Wasserversorgung

Voriges DokumentZurück zur ÜbersichtNächstes Dokument

Schriftsatz des Herrn RA Hermes an das OVG vom 06.12.2004

In der Verwaltungsrechtssache Michael Spiegel Stadt Radebergwegen Nichtigkeit der Trinkwassersatzung 5 D 15/04 wird nunmehr auf den Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 29.09.2004 wie folgt erwidert:

1.

Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Blatt "Die Radeberger" nicht um ein Amtsblatt der Stadt Radeberg.

2.

Dem Stadtrat der Antragsgegnerin lag am 22.01.2003 lediglich eine Gebührenkalkulation vor und zwar unter dem Datum vom 19.11.2002. Nicht etwa zwei Kalkulationen, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben (Seite 3 oben) Glauben machen will.

3. Zur Frage des angeblichen treuwidrigen Verhaltens des Antragstellers

Dem Antragsteller hier ein "treuwidriges Verhalten" vorzuwerfen, muss schon als relativ dreist bezeichnet werden.

Der Antragsteller hat zahlreiche Versuche unternommen, um den Bürgermeister der Antragsgegnerin sowie deren Verwaltung davon zu überzeugen, dass die von ihr demStadtrat unterbreiteten Gebührenkalkulationen so rechtlich nicht haltbar sind, weil sie insbesondere Überschüsse, die in den vergangenen Jahren erzielt worden sind, nicht berücksichtigt hatten. Es ist das selbstverständliche Recht des Antragstellers auch in seiner Funktion als Gebührenzahler gegen die von dem Stadtrat verabschiedete Kalkulation vorzugehen. Dies um so mehr, wenn er im Stadtrat sich mit seiner Auffassung zu einer anderen Kalkulation nicht durchsetzen kann. Bei dem Stadtrat einer Kommune handelt es sich eben nicht um ein Kollektiv, aus dem keiner mehr nach der Beschlussfassung auch in seiner Eigenschaft als privater Bürger ausscheren darf.

Der Antragsteller hat bereits mit Schreiben vom 30.01.2001 Widerspruch gegen den an ihn berichteten Gebührenbescheid vom 10.01.2001 eingelegt. Dem Widerspruch wurde von Seiten der Antragsgegnerin nicht abgeholfen. Der Antragsteller sah sich genötigt, mit Schriftsatz vom 10.11.2001 Untätigkeitsklage vor dem VG Dresden zu erheben. Daraufhin hob das Landratsamt Kamenz als Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2002 der angefochtenen Bescheid auf, soweit er Trinkwassergebühren betraf. Im Übrigen sei ergänzend mitgeteilt, dass der Antragsteller am 22.01.2003 an der Stadtratsitzung nicht teilnahm, weil er in dieser Zeit seinen Jahresurlaub im Ausland verbrachte. Ansonsten hätte er natürlich gegen die Beschlussvorlage gestimmt. In der Verbandsversammlung des Trinkwasserzweckverbandes Röderaue saß der Antragsteller im Übrigen nicht als stimmberechtigter Vertreter der Antragsgegnerin, sondern als stimmloser Zuhörer mit Sitzungsvergütung. Denn gemäß § 53 Abs. 3 S. 1 SächsKomZG wird eine Kommune in der Verbandsversammlung eines Zweckverbandes durch den Bürgermeister vertreten. Gemäß § 52 Abs. 1 S. 3 SächsKomZG können mehrere Stimmen eines Verbandsmitgliedes lediglich einheitlich abgegeben werden.

4.

Soweit die Vertreter der Antragsgegnerin die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation damit begründen will, dass über § 37 Abs. 1 SächsKAG die Verordnung des SMI über Pauschalgebührensätze für die Benutzung von Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (vom 22.03.1994) zur Anwendung kommen soll, so geht diese Argumentation fehl:

Hierbei unterscheidet die Antragsgegnerin nicht zwischen den in § 37 Abs. 1 SächsKAG genannten verschiedenen Alternativen.

Nur nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 SächsKAG gelangen die Vorschriften der Pauschalgebührenverordnung zur Anwendung. Diese Alternative, die allerdings auch nur bis zum 31.12.1994 befristet war, hat die Antragsgegnerin jedoch ersichtlich nicht gewählt. Denn hierzu hätte sie einen Fixbetrag von 3,00 DM/m3 Frischwasser inklusive Mehrwertsteuer in der Satzung festschreiben müssen, wobei mit diesem Betrag Abschreibungen und Kapitalverzinsungen abgegolten gewesen wären. Nur unter dieser Voraussetzung hätte sie wegen § 3 S. 1 der genannten Verordnung auf eine Nachkalkulation im Jahr 1994 verzichten können.

5.

Soweit die Antragsgegnerseite vorträgt, dass für die einzelnen Anlagenteile jeweils nur Normal- oder Sonderabschreibungen vorgenommen worden sind, ist dies nicht zutreffend. Hierzu wird jedoch in einem alsbald folgenden Schriftsatz noch gesondert vorgetragen.

Lothar Hermes Rechtsanwalt