Wasserversorgung |
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Sehr geehrter Herr Spiegel,
mit Schreiben vom 18.11.2003, Posteingang am 05.02.2004 in der Stadtverwaltung Radeberg, legten Sie fristgerecht Widerspruch gegen den Trink - und Abwassergebührenbescheid (Kundennummer 311 135 901) des Veranlagungszeitraumes 01.01.2003 bis 31.12.2003 der GEWA Radeberg vom 11.01.2004 ein. Ihr Widerspruch richtet sich gegen den Gebührenteil "Trinkwasser". Er wurde mit der fehlenden Berücksichtigung des von Ihnen anhand der Ergebnisse der Jahresrechnungen der Jahre 1994 - 1996 nachgewiesenen Überschusses von 1.709.123,88 DM und dem Kostenüberschreitungsverbot gem. § 10 Abs. 1 SächsKAG begründet. Auch seien in der Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung (776.551,00 DM) und in der Nachkalkulation (1.453.881,00 DM) für den Zeitraum 1997 - 1999 widerrechtlich Sonderabschreibungen in die Ermittlung der gebührenfähigen Kosten einbezogen worden. Die Höhe der Grundgebühren sei ebenfalls nicht sachgerecht ermittelt worden.
Die Stadtverwaltung Radeberg hat dem Widerspruch nicht abgeholfen und ihm dem Landratsamt Kamenz zur Entscheidung vorgelegt. Eine frühere Bearbeitung war aufgrund der Vielzahl an vorliegenden Widersprüchen nicht möglich.
Da sich der Widerspruch gegen den Trinkwassergebührenbescheid für das Jahr 2003 richtet, ist eine sachliche und rechtliche Wertung der Höhe der Trinkwassergebühren vor dem Jahr 1997 nicht mehr Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens. Im übrigen ergibt die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes, dass der Widerspruch zulässig (§ 70 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), aber in der Sache nicht begründet ist.
Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Trinkwassergebühren des Jahres 2003 ist die Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg in der Fassung vom 23.01.2003. Die Höhe der derzeit geltenden Verbrauchsgebühr von 1,93 EUR/m³ und der Grundgebühr gestaffelt nach Zählergröße von 4,10 EUR/Monat bis 255,60 EUR/m³ beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung am 22.01.2003 (Beschluss Nr. 01/03). Der Stadtrat traf diese Entscheidung anhand der ihm als Beschlussvorlage vorgelegten Trinkwassergebührenkalkulation (Kalkulationszeitraum 2000 -2004) sowie der darin enthaltenen Nachkalkulation der Trinkwassergebühren für den vorherigen Zeitraum 1997 - 1999. Durch die Übertragung des nachkalkulierten Trinkwassergebührenüberschusses auf den Zeitraum 2000 - 2004 verringerte sich in der Stadt Radeberg mit Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung (01.02.2003) die Verbrauchsgebühr von ehemals 2,15 EUR/m³ (4,20 DM/m³) auf 1,93 EUR/m³. Die Grundgebühr nach Zählergröße (Qn</2,5 - DN 300) wurde, abgesehen von Auf- und Abrundungen auf eine Dezimalstelle nach dem Komma, wie bisher beibehalten.
Die vorgenannte Nach- sowie Vorauskalkulation der Trinkwassergebühren erfolgte gem. § 11 SächsKAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. D. h., es wurden u. a. auch die in früheren Planungen fehlenden kalkulatorischen Kosten erfasst. Die Stadt Radeberg ist damit, wenn auch verspätet, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen, Trinkwassergebühren auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation zu erheben.
Die von Ihnen im Widerspruch monierte fehlende Übereinstimmung der Ergebnisse der Jahresabschlüsse und der kalkulierten Jahresergebnisse ist verfahrensbedingt. In der kaufmännischen Buchführung erscheinen anstelle der kalkulatorischen Abschreibungen die bilanziellen Abschreibungen und anstelle kalkulatorischer Zinsen die tatsächlich gezahlten Zinsen. Das bedeutet, dass Abschreibungen und Zinsen in der kaufmännischen Buchführung meist nicht deckungsgleich mit den gebührenrechtlich (in der Gebührenkalkulation und der Kostenrechnung) anzusetzenden kalkulatorischen Abschreibung und Zinsen sind. Das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung in der kaufmännischen Buchführung kann also nicht unbesehen als Kostenüber- bzw. -unterdeckung im Sinne von § 10 Abs. 2 SächsKAG betrachtet werden. Bei einer Kalkulation wird der Wertverzehr der gesamten Anlage mit einbezogen. Dabei wird nicht unterschieden, in welcher Höhe Kredite oder Eigenmittel (Steuereinnahmen) zum Einsatz gekommen sind. Auch teilte Ihnen die Stadtverwaltung Radeberg bereits zu Recht mit, dass Sonderabschreibungen gem. § 4 Fördergebietsgesetz sowie § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz abzugsfähig sind und der Verbesserung der Liquidität sowie Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebes Wasserversorgung dienen.
Der Bescheid über Trink - bzw. Abwassergebühren vom 11.01.2004 ist damit nicht zu beanstanden.
Sie werden gebeten, dem Landratsamt Kamenz spätestens bis 16.12.2004 schriftlich mitzuteilen, ob das Landratsamt Kamenz Ihren Widerspruch mit diesem Schreiben hinreichend beantwortet hat und Sie deshalb den Widerspruch zurücknehmen (Anlage - Entscheidungsmöglichkeit). Bei Widerspruchsrücknahme wird das Widerspruchsverfahren kostenfrei eingestellt. Im Fall der vollen oder teilweisen Aufrechterhaltung des Widerspruchs bzw. der Nichtäußerung, wird das Widerspruchsverfahren durch den Erlass eines kostenpflichtigen Widerspruchsbescheides beendet (45,00 EUR Verwaltungsgebühr + 5,60 EUR Auslagen). Die Erteilung des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides würde Ihnen die Möglichkeit eröffnen, die Rechtsauffassung des Landratsamtes Kamenz durch das Verwaltungsgericht Dresden prüfen zu lassen.
Mit freundlichem Gruß
Kammer Amtsleiterin