Wasserversorgung |
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Sehr geehrter Herr Hermes,
die Klageerwiderung der Stadt Radeberg vom 29.09.2004 kommentiere ich wie folgt.
Seite 2:
"die Radeberger" ist kein Amtsblatt der Stadt Radeberg.
Seite 3:
Dem Stadtrat lag am 22.01.2003 nur eine Gebührenkalkulation vor, und zwar mit Datum 19.11.2002.
Seite 6 Pkt. II.1.a:
Dieser Schreibfehler, an dem ich Schuld trage, läßt sich hoffentlich heilen.
Seite 6 Pkt. II.1.b:
Mein Handeln als treuwidrig zu bezeichnen empfinde ich als ziemlich dreist und bitte Sie, diese Anschuldigung scharf zurückzuweisen. Bereits mit Schreiben vom 30.01.2001 hatte ich Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 10.01.2001 eingelegt. Mit Schreiben vom 05.03.2001 teilte mir die Kämmerin der Stadt Radeberg mit, daß sie meinem Widerspruch nicht stattgeben könne und führte die Gründe dafür an. Mit Schriftsatz vom 10.11.2001 erhob ich Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Dresden. Mit Bescheid vom 25.03.2002 hob das Landratsamt Kamenz als Widerspruchbehörde den angefochtenen Bescheid auf, soweit er Trinkwassergebühren betraf.
An der Stadtratssitzung am 22.01.2003 nahm ich nicht teil, weil ich vom 06.01.2003 bis 27.01.2003 meinen Jahresurlaub auf der kanarischen Insel La Gomera verbrachte. Sonst hätte ich natürlich gegen die Beschlußvorlage gestimmt, wie ich das bereits bei den von mir gerügten Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen getan hatte. Am Ergebnis hätte das allerdings nichts geändert, denn ein Gremium wie der Stadtrat, in dem die meisten Mitglieder eine Rücklage nicht von einer Rückstellung unterscheiden können und Eigenkapital für ein Synonym für den Kassenbestand halten, läßt sich erfahrungsgemäß gegen die Argumente von "Fachleuten" nicht umstimmen.
Seite 6 Pkt. II.1.c:
Wenn ich im Stadtrat wenigstens noch eine Gegenstimme gegen eine nach meiner Überzeugung rechtswidrige Vorlage abgeben konnte, war mir als Vertreter der Stadt Radeberg in der Verbandsversammlung des Trinkwasserzweckverbandes sogar diese kleine Einflußmöglichkeit verwehrt. Wie ich Ihnen bereits geschildert habe, saß ich in diesem Gremium als stimmloser Zuhörer mit Sitzungsvergütung. Meine Auffassung zu diesem Zustand habe ich in der Klagebegründung vom 10.11.2001 näher dargelegt.
Seite 7 Pkt. II.2.a 1. Absatz:
§ 37 Abs. 1 und 2 SächsKAG haben folgenden Wortlaut:
Die Pauschalgebührenverordnung lautet:
Offensichtlich macht es auch dem gegnerischen Anwalt Mühe, die in § 37 Abs. 1 beschriebenen Alternativen 1 und 2 auseinanderzuhalten. Zwischen beiden bestehen gravierende Unterschiede.
Nur § 37 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 37 Abs. 2 SächsKAG führt zu den Regelungen der Pauschalgebührenverordnung. Diese Alternative, die allerdings auch nur bis zum 31.12.1994 befristet war, hat die Stadt Radeberg ersichtlich nicht gewählt, denn dann hätte sie 3,00 DM je m³ Frischwasser incl. Mehrwertsteuer in die Satzung schreiben müssen, wobei mit diesem Betrag Abschreibungen und Kapitalverzinsung abgegolten gewesen wären. Dann und nur dann hätte sie wegen § 3 Satz 1 dieser Verordnung auf eine Nachkalkulation des Jahres 1994 verzichten können.
Seite 7 Pkt. II.2.a 2. Absatz:
Ich habe versucht, Rechtsprechung zu der Frage zu finden, daß ausschließlich die Zahlen des Verwaltungshaushalts Grundlage für die Gebührenkalkulation sind. Aber wahrscheinlich ist die von der Gegenseite behauptete Einbeziehung der Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushalts in die Gebührenkalkulation so abwegig, daß auf diesen Gedanken noch niemand anderes gekommen ist. Bleibt mir also nur der Verweis auf meine bereits an anderer Stelle gemachten Ausführungen sowie einschlägige Fachliteratur, wo die Abgrenzung zwischen Auszahlung, Ausgabe, Aufwand und Kosten beschrieben ist, und die Hoffnung, daß auch die Richter diese Unterschiede kennen.
Seite 8 Pkt. II.2.b:
Die Behauptung der Gegenseite, daß für einzelne Anlagenteile entweder nur Normalabschreibungen oder Sonderabschreibungen vorgenommen wurden, ist schlicht gelogen, würde auch nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Zum Beweis lege ich die Anlagenachweise 1996 bis 1999 bei. Sonderabschreibungen sind mit einem S gekennzeichnet.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Spiegel