Klageerwiderung der Kanzlei Abend & Hausö vom 29.09.2004
In dem Normenkontrollverfahren
Michael Spiegel
gegen
Stadt Radeberg
wegen Trinkwassersatzung
zeigen wir an, dass wir die Antragsgegnerin vertreten.
Namens und im Auftrag der Antragsgegnerin beantragen wir, für Recht zu erkennen:
- Der Antrag des Antragstellers vom 14. Juli 2004 wird als unzulässig zurückgewiesen.
- Höchstfürsorglich, für den Fall der Zulässigkeit des Antrags, wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Zur Begründung tragen wir vor:
- Sachverhalt
- Die Antragsgegnerin ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und Mitglied des Trinkwasserzweckverbandes Röderaue. Der Antragsteller wohnt im Gebiet der Antragsgegnerin, ist Mitglied des Stadtrates der Antragsgegnerin und Vertreter der Verbandsversammlung des Trinkwasserzweckverbandes Röderaue.
- Der Stadtrat der Antragstellerin beschloss in seiner Sitzung vom 22. Januar 2003, beigefügt in Kopie als Anlage AG 1, auf Grundlage der Beschlussvorlage 01/03, beigefügt in Kopie als Anlage AG 2, die Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg, beigefügt in Kopie als Anlage AG 3, die am 31. Januar 2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin "Die Radeberger" vom 31. Januar 2003 öffentlich bekannt gemacht wurde und am 1. Februar 2003 in Kraft trat. Das Landratsamt Kamenz als Rechtsaufsichtsbehörde genehmigte mit Schreiben vom 10. März 2004, beigefügt in Kopie als Anlage AG 4, die Satzung.
Der Beschlussfassung lag die "Gebührenkalkulation Trinkwasser" der Firma ASS Aqua Services GmbH, betreffend die Nachkalkulation für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 sowie die Kalkulation für die Kalenderjahre 2000 bis 2004 für die Antragsgegnerin mit allen Ortsteilen per Stand 21. Januar 2003, beigefügt in Kopie als Anlage AG 5, zugrunde, die aus der "Gebührenkalkulation Trinkwasser" für die Jahre 2000 bis 2004 und Nachkalkulation für die Jahre 1997 bis 1999 per Stand 19. November 2002, beigefügt in Kopie als Anlage AG 6, entwickelt wurde. Als Kalkulationsgrundlage diente letztlich der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Trinkwasser der Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2003, beigefügt in Kopie als Anlage AG 7, den der Stadtrat der Antragsgegnerin ausweislich des Beschlusses vom 18. Dezember 2002, beigefügt in Kopie als Anlage AG 8, annahm.
- Die Antragsgegnerin führte den Bereich Trinkwasser bis einschließlich 1996 im Rahmen der kameralistischen Haushaltsführung. Auf Grundlage des § 37 Abs. 1 Sachs. KAG schätzte die Antragsgegnerin bis einschließlich 31. Dezember 1996 die Kalkulationsgrundlagen und die Höhe der Gebühren.
Es wird bestritten, dass die Antragsgegnerin in diesem Zeitraum die vom Antragsteller behaupteten Überschüsse erzielte. Die vom Antragsteller aufgeführten Werte berücksichtigen weder Abschreibungen, noch Kapitaldienste oder Verwaltungskosten in Form von Personal- oder Sachkosten, die auf den Aufgabenbereich Trinkwasser entfielen. Zudem ließ er die Ausgaben, die im Vermögenshaushalt der Antragsgegnerin für den Bereich Trinkwasser verbucht wurden, insbesondere zur Finanzierung von Investitionen und Tilgungsleistungen sowie Zinsen für Kredite, die aus der Gesamtkreditaufnahme der Antragsgegnerin dem Aufgabenbereich Trinkwasser zugeordnet sind, gänzlich außer Betracht.
Als Anlagenkonvolut AG 9 legen wir eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben des Aufgabenbereiches Wasserversorgung der Antragsgegnerin vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996 (ohne Berücksichtigung der Abschreibungen, Zinsen und Verwaltungskosten im Rahmen des Vermögenshaushaltes und der Tilgungsleistungen für Kredite im Rahmen der Gesamtkreditaufnahme, bezogen auf den Aufgabenbereich Trinkwasser, im Rahmen des Vermögenshaushaltes) sowie eine Übersicht der Bilanzwerte und der Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1994 bis 1996 vor.
- Seit dem 1. Januar 1997 führt die Antragsgegnerin die Trinkwasserversorgung in Form eines Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung fort. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1997 ist in Kopie als Anlage AG 10 beigefügt. Die Jahresabschlüsse, jeweils zum 31. Dezember 1997, 1998 und 1999 in Form der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind in Kopie als Anlagenkonvolut AG 11.1 - 11.3 beigefügt. Die darin ausgewiesenen Überschüsse sind gemäß den Wirtschaftsplänen für investive Maßnahmen verbraucht worden. Sie sind vollständig in die Einnahmen des Vermögensplanes eingestellt worden und stehen ebenso hohen Ausgaben zur Finanzierung der Investitionen und der Deckung der Kapitaldienste gegenüber.
- Der Trinkwasserzweckverband Röderaue beschloss am 1. Juli 2004, auf Grundlage des Gesetzes zur Erleichterung der Sicherheitsneugründung eine neue Verbandssatzung, beigefügt in Kopie als Anlage AG 12, die das Landratsamt Kamenz am 5. Juli 2004 gemäß der in Kopie als Anlage AG 13 beigefügten Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt vom 29. Juli 2004 genehmigte.
Es wird bestritten, dass der Trinkwasserzweckverband Röderaue die vom Antragsteller behaupteten Überschüsse erzielte und infolgedessen den Abgabepreis für Trinkwasser gegenüber den Mitgliedsgemeinden hätte reduzieren müssen. Die Überschüsse sind vielmehr plangemäß für investive Maßnahmen eingesetzt und als solche in die Vermögensplanung eingestellt worden.
- Rechtliche Würdigung
- Der Antrag ist bereits unzulässig.
- Der Antrag ist unbestimmt. Die Antragsgegnerin erließ zu keiner Zeit eine "Trinkwassersatzung". Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers geht daher ins Leere.
- Der Antragsteller ist aufgrund seiner Mitgliedschaft im Stadtrat der Antragsgegnerin gehalten, auf eventuelle Defizite und von ihm als möglicherweise fehlerhaft erkannte Satzungsbestimmungen im Verfahren zur Beschlussfassung hinzuweisen. Als Stadtrat der Antragsgegnerin lagen ihm sämtliche der Beschlussfassung zugrunde liegenden Unterlagen zur Einsichtnahme vor. Soweit der Antragsteller nunmehr Fehler in der Kalkulation der Bemessung der Trinkwassergebühren der Antragsgegnerin rügt, hätte er dies bereits im Rahmen der Beschlussfassung bzw. im Rahmen schriftlicher oder mündlicher Anfragen vorbringen müssen. Dies gehört zu seinen Pflichten als Stadtrat gemäß § 28 Sachs. GemO. Der Antragsteller handelt nunmehr treuwidrig.
- Der gleiche Einwand ist dem Antragsteller bezüglich seiner Mitgliedschaft als Verbandsrat im Trinkwasserzweckverband Röderaue vorzuwerfen. Die nunmehr vorgebrachten Bedenken hätten im Rahmen der Entscheidungsfindung über die Abstimmung der Antragsgegnerin in der Verbandssitzung Berücksichtigung finden können, hätte der Antragsteller bereits damals auf seine Argumentation hingewiesen und wäre sie als begründet erachtet worden.
- Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenteils der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2003 - soweit vom Antragsteller gemeint - bestehen keine Bedenken. Insbesondere verstieß die Antragsgegnerin nicht gegen Grundsätze der Gebührenkalkulation gemäß § 10 ff. SächsKAG. Es liegt keine unzulässige Gebührenüberdeckung vor. Die der Satzung zugrundeliegende Gebührenkalkulation für die Jahre 2000 bis 2004 unter Berücksichtigung der Nachkalkulation für die Jahre 1997 bis 1999 ist nicht zu beanstanden.
- Verrechnung von Überschüssen aus Vorjahren
Da die Antragsgegnerin die Gebühren im Zeitraum von 1994 bis einschließlich 1996 auf Grundlage der gesetzlichen Übergangsregelung in § 37 Abs. 1 Sachs. KAG schätzte, waren die Ergebnisse dieser Jahre nicht in die Gebührenkalkulation des nächstfolgenden Zeitraumes aufzunehmen. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Pauschalgebührensätze für die Benutzung von Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 22. März 1994 (SächsGVBl. 1994, S. 785 f.) in Verbindung mit § 37 Abs. 2 S. 1, S. 3 Nr. 3 SächsKAG ist die Anwendung des § 10 Abs. 2 S. 2 SächsKAG solange ausgesetzt, als die Gebühren auf Grundlage einer Schätzung erhoben werden. Der Zeitraum von 1994 bis 1996 ist daher zulässig nicht in die Nachkalkulation für den Zeitraum 1997 bis 1999 einbezogen worden.
Im Übrigen unterstellt der Antragsteller nicht zutreffende Überschüsse. Der Antragsteller berücksichtigte lediglich die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes, ohne die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes (Anlage AG 9) sowie die Abschreibungen, Zinsen und Verwaltungskosten sowie allgemeine Kreditkosten (siehe Bilanzwerte, Gewinn- und Verlustrechnungen, Anlage AG 9) zu berücksichtigen. Bei den vom Antragsteller angesetzten Werten handelt es sich keinesfalls um erzielte Reinerlöse, sondern um die Zwischensummen, die sich allein aus der Betrachtung des Verwaltungshaushaltes ergeben. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, sondern die Ausgaben des Vermögenshaushaltes sind gegenzurechnen.
Die sich aus den Jahren 1997 bis 1999 ausweislich der vorgelegten Jahresabschlüsse (Anlage AG 11) ergebenden Überschüsse berücksichtigte die Antragsgegnerin in der Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2000 bis 2004, wie sich aus der "Gebührenkalkulation Trinkwasser" der ASS Aqua Services GmbH (Anlage AG 5), u. a. Seite 9, sowie den Erläuterungen der Gebührenkalkulation, Stand 19. November 2002 (Anlage AG 6), Seite 5/6 ergibt. § 10 Abs. 2 S. 2 SächsKAG ist insoweit erfüllt.
- Einstellung von Sonderabschreibungen
Gemäß § 11 Abs. 1 SächsKAG beurteilen sich die Kosten anhand betriebswirtschaftlicher Grundsätze. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 SächsKAG gehören dazu auch angemessene Abschreibungen auf das Anlagevermögen. Bei den Sonderabschreibungen gemäß § 4 FördergebietsG sowie § 7 g EStG handelt es sich um eine betriebswirtschaftlich zulässige Abschreibungsmethode, die den Aufwand nicht linear, sondern in besonderer Weise degressiv berücksichtigt. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nach handels- und steuerrechtlichen Gesichtspunkten sind eingehalten. Die Sonderabschreibungen ermöglichen lediglich eine Vorverlagerung der Kostenwirksamkeit der Aufwendungen einer Investition. Es trifft nicht zu, dass lineare Abschreibungen und gleichzeitig Sonderabschreibungen auf den gleichen Investitionsaufwand angesetzt worden seien. Soweit Sonderabschreibungen vorgenommen wurden, entfällt für diese Wirtschaftsgüter die Berücksichtigung der linearen Abschreibung. Der Investitionsspielraum der Antragsgegnerin ist jedoch erhöht worden, mit dem Ergebnis, dass zeitnah eine funktionierende Trinkwasserversorgung der Bürger der Antragsgegnerin sichergestellt werden konnte.
Eine Verletzung der grundgesetzlichen Kompetenzordnung ist nicht ersichtlich. Die landesgesetzliche Regelung in § 11 Sächs. KAG wäre zudem nicht geeignet, handels- und steuerrechtlich zulässige Regelungsspielräume einzuschränken. Der wirtschaftpolitische Hintergrund der Sonderabschreibungen, Investitionen in den neuen Bundesländern zu fördern, ist auch in den öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichen beachtlich.
- Keine Kalkulation einer Kostenüberdeckung
Ausweislich des Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr 2003 (Anlage AG 6) ergeben sich bei isolierter Betrachtung des Erfolgsplanes Jahresüberschüsse, die jedoch ausweislich des Vermögensplanes für investive Maßnahmen verwendet wurden. Zur Finanzierung des Investitionsbedarfs wurden diese Mittel sowie Abschreibungen eingesetzt. Das Anlagevermögen erhöht sich infolge der getätigten Investitionen. Eine Eigenkapitalerhöhung geht damit nicht einher.
Anzumerken sei, dass die vom Antragsteller angesetzten "Überschüsse" offenbar veraltet sind und der Beschlussfassung über Wasserversorgungssatzung einschließlich der Gebührenkalkulation nicht zugrundelagen. Sie sind daher ohnehin nicht entscheidungsrelevant.
- Keine Auswirkung der Satzung des Trinkwasserzweckverbandes
Wie der Antragsteller zutreffend feststellt, stellen sich die vom Trinkwasserzweckverband Röderaue vereinnahmten Entgelte für den Trinkwasserbezug bei der Antragsgegnerin als Teil der gebührenfähigen Kosten dar. Auf die Bezeichnung als Betriebskosten- und/oder Kapitalumlage beim Trinkwasserzweckverband kommt es nicht an, da aufwandsneutral die Kosten für die Bereitstellung des Trinkwassers unter angemessener Berücksichtigung der Finanzierung von Investitionen angesetzt werden können. Diese Ausgaben spiegeln sich im Trinkwasserabgabepreis wieder, enthalten mithin Elemente der Abdeckung der Betriebskosten sowie der Kapitaldienste.
Mangels Auswirkung auf die zu erhebenden Gebühren im Rahmen der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin ist unerheblich, soweit bisher anstelle getrennter Betriebskosten- und Kapitalumlagen vom Trinkwasserzweckverband eine einheitliche Abgabe gefordert wurde. Dies ist im Übrigen durch die neue Satzung des Trinkwasserzweckverbandes (Anlage AG 10), § 15 Abs. 1 Verbandssatzung, angeglichen worden, indem ein kostendeckendes Entgelt sowohl für Investitionen als auch für die Verwaltungs-, Betriebs- und Unterhaltungsaufwendungen erhoben wird und nur im Falle einer Unterdeckung darüber hinausgehende Verbandsumlagen erhoben werden.
Die Ausgestaltung der Verbandssatzung des Trinkwasserzweckverbandes kann jedenfalls keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin haben, die lediglich den ihr vom Trinkwasserzweckverband berechneten Aufwand in ihre Kalkulation der Gebühren einstellt.
Der Antragsteller stellt im Übrigen selbst fest, dass die Überschüsse beim Trinkwasserzweckverband Röderaue zur Finanzierung von Investitionen ausgegeben wurden. Diese waren - ebenso wie im Eigenbetrieb Trinkwasser - in den Vermögensplan eingestellt und für investive Maßnahmen ausgegeben worden. Hätten die "Überschüsse" an die Mitgliedsgemeinden ausgekehrt werden müssen, hätte der Trinkwasserzweckverband im gleichen Zug von diesen zur Finanzierung der Investitionen eine Kapitalumlage anfordern müssen. Infolge der Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht wären sodann steuerliche Nachteile eingetreten, die den Investitionsspielraum negativ beeinflusst hätten.
Eine Reduzierung des Trinkwasserabgabepreises wäre daraus keinesfalls entstanden, da die Investitionen notwendig waren. Der Antragsteller verkennt, dass die Finanzierung durch Eigenmittel anstelle von Fremdmitteln den Vorteil nicht anfallender Finanzierungskosten trägt. Davon unabhängig ist die buchmäßige Behandlung des sich aufgrund der Investitionen erhöhenden Anlagevermögens, das periodengerecht abzuschreiben ist, zu betrachten. Die lineare Abschreibung erfolgt unabhängig von der Art der Finanzierung durch Eigen- oder Fremdmittel.
- Keine fehlenden Kalkulationsgrundlagen
Die Kalkulation bezieht sich auf den Zeitraum von 2000 bis 2004. Es ist nicht erforderlich, dass für diesen Prognosezeitraum durch anteiligen Zeitablauf bereits Jahresabschlüsse berücksichtigt werden müssen. Der Kalkulation ist eigen, dass sie eine Prognose und Schätzung darstellt, die auf den verlässlichen Daten der vorangegangenen Wirtschaftsjahre beruht. Es ist der Kalkulation auch eigen, dass sie vorläufige Zahlen ausdrückt. Bestätigt Jahresabschlüsse ab 2000 sind daher erst für den Kalkulationszeitraum ab 2005 maßgeblich und zu berücksichtigen.
Überobligatorisch verwandte die Antragsgegnerin in der Gebührenkalkulation bereits die Werte der vorläufigen Jahresabschlüsse 2000 und 2001, nachdem sich infolge der noch unvollständigen Erfassung des Anlagevermögens der Antragstellerin einschließlich der bis 1999 eingegliederten Ortsteile die Fertigstellung der Gebührenkalkulation bis in das 2. Halbjahr 2002 verzögert hatte.
(M. Abend) Rechtsanwalt
Anlage AG 9 Einnahmen und Ausgaben des Aufgabenbereiches Wasserversorgung bis 31.12.1996 einschließlich Berichtigung in 1997 zu Vorjahr
(Sollnettowerte aus den Jahresrechnungen der Stadt Radeberg und dem Ortsteil Liegau-Augustusbad)
| | 1994 | 1995 | 1996 | 1997* | 1991 bis 1996 |
| | DM | EUR | DM | EUR | DM | EUR | DM | EUR | DM | EUR |
| Verwaltungshaushalt | | | | | | | | | | |
| Einnahmen | 2.795.258,15 | 1.429.192,80 | 4.343.595,53 | 2.220.845,13 | 3.961.564,70 | 2.025.515,87 | | | 11.100.418,38 | 5.675.553,80 |
| davon | | | | | | | | | | |
| Gebühren | 2.795.258,15 | 1.429.192,80 | 4.343.595,53 | 2.220.845,13 | 3.958.379,70 | 2.023.887,40 | | | 11.097.233,38 | 5.673.925,33 |
| Säumniszuschläge | | | | | 3.185,00 | 1.628,46 | | | 3.185,00 | 1.628,46 |
| Ausgaben | 2.480.594,98 | 1.268.308,07 | 3.062.447,42 | 1.565.804,50 | 3.977.188,92 | 2.033.504,40 | | | 9.520.231,32 | 4.867.616,98 |
| davon | | | | | | | | | | |
| Erhaltungsaufwand von TW-Anlagen | 2.817,97 | 1.440,81 | 16.030,96 | 8.196,50 | 29.294,50 | 14.978,04 | | | 48.143,43 | 24.615,34 |
| sonst. Geschäftsausgaben | 1.097,10 | 560,94 | 3.139,60 | 1.605,25 | 4.202,60 | 2.148,76 | | | 8.439,30 | 4.314,95 |
| Steuerberatungskosten | | | | | 27.460,52 | 14.040,34 | | | 27.460,52 | 14.040,34 |
| Erstattung von Vw-aufwand | | | | | 10.461,05 | 5.348,65 | | | 10.461,05 | 5.348,65 |
| Betriebskostenumlage an den TZV | 2.476.679,91 | 1.266.306,33 | 3.043.276,86 | 1.556.002,75 | 3.905.770,25 | 1.996.988,62 | | | 9.425.727,02 | 4.819.297,70 |
| Überschuss (+)/Fehlbetrag (-) im VwH | 314.663,17 | 160.884,72 | 1.281.148,11 | 655.040,63 | -15.624,22 | -7.988,54 | | | 1.580.187,06 | 807.936,81 |
| Vermögenshaushalt | | | | | | | | | | |
| Einnahmen | | | | | 318.640,00 | 162.918,05 | -58.000,00 | -29.654,93 | 260.640,00 | 133.263,12 |
| davon | | | | | | | | | | |
| Erstattung von verauslagten Bauausgaben | | | | 260.640,00 | 58.000,00 | 29.654,93 | -58.000,00 | -29.654,93 | | |
| Zuweisungen des Landes | | | | | | 133.263,12 | | | 260.640,00 | 133.263,12 |
| Ausgaben | 283.610,80 | 145.007,90 | 402.684,75 | 205.889,44 | 27.314,43 | 13.965,65 | | | 713.609,98 | 364.862,99 |
| davon | | | | | | | | | | |
| Investitionen | 283.610,80 | 145.007,90 | 402.684,75 | 205.889,44 | 27.314,43 | 13.965,65 | | | 713.609,98 | 364.862,99 |
| Überschuss (+)/Fehlbetrag (-) im VmH | -283.610,80 | -145.007,90 | -402.684,75 | -205.889,44 | 291.325,57 | 148.952,40 | -58.000,00 | -29.654,93 | -452.969,98 | -231.599,87 |
| Überschuss (+)/Fehlbetrag (-) gesamt im Aufgabenbereich TW | 31.052,37 | 15.876,82 | 878.463,36 | 449.151,18 | -306.949,79 | -156.940,94 | -58.000,00 | -29.654,93 | 1.127.217,08 | 576.336,94 |
Anmerkungen
* Berichtigungen zu Forderungen (Sollstellungen)
Ende 1996 bestanden offene Forderungen aus Gebühren i.H.v. 476.443,83 DM / 243.601,86 EUR, die das Gebührensoll um diese Summe mindern.
Ende 1996 bestand ein Kassenbestand i.H.v 419.333,58 DM / 214.401,85 EUR, somit eine Diffenenz zum Überschuss (1.316.886,03 DM / 673.313,14 EUR) i.H.v. 897.552,45 DM / 458.911,28 EUR.
Nicht berücksichtigt wurden in den Ausgaben des Verwaltungshaushaltes die Abschreibungen, Zinsen und Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) für den Aufgabenbereich TW.
Nicht berücksichtigt wurden in den Investitionen des Vermögenshaushaltes die Herstellung der TW-Anlagen der Gewerbegebiete Badstraße und Pillnitzer Straße, die von der DAL finanziert und der Fatamo Grundstücksgesellschaft und der Eurotas Grundstücksgesellschaft hergestellt wurden sowie Tilgungsleistungen für Kredite, die aus der Gesamtkreditaufnahme dem TW-Aufgabenbereich zugeordnet waren.
Die Finanzierung der Ausgaben im Vermögenshaushalt des Aufgabenbereiches TW erfolgte über die Zuführung zum Vermögenshaushalt und aus Fördermitteln.