Wasserversorgung |
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In dem Normenkontrollverfahren des Herrn Michael Spiegel, Balthasar-Thieme-Str. 21a, 01454 Radeberg
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lothar Hermes, Münchner Str. 34, 01187 Dresden
gegen
die Stadt Radeberg, vertr. d. d. Bürgermeister Gerhard Lemm, Markt 19, 01454 Radeberg,
- Antragsgegnerin -
wegen Normenkontrollverfahren bezüglich Trinkwassersatzung
zeige ich an, dass mich der Antragsteller mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat.
Namens und in Vollmacht des Antragsteller wird beantragt:
Zur Begründung wird ausgeführt:
I.
Die Antragsgegnerin nimmt in dem Gebiet ihrer Stadt die Aufgabe der öffentlichen Trinkwasserversorgung wahr. Der Antragsteller ist wohnhaft im Gebiet der Antragsgegnerin und an die öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung angeschlossen.
Die hier angegriffene Trinkwassersatzung weist folgende Vorgeschichte auf:
Bis Ende 1996 wurden die aus der Aufgabenerfüllung Trinkwasserversorgung entstandenen Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der kameralistischen Haushaltsführung im Allgemeinen Haushaltsplan der Antragsgegnerin abgerechnet. Unter der Haushaltsstelle 1.8150 wies die Einrichtung der Trinkwasserversorgung in den Jahren 1994 bis 1996 folgende Ergebnisse auf:
| 1994 | 314.663,17 DM |
| 1995 | 1.281.148,11 DM |
| 1996 | -15.624,22 DM |
| Gesamt | 1.580.187,06 DM |
Nach der Eingemeindung von Liegau-Augustusbad zum 01.04.1995 wurden zusätzlich folgende Überschüsse verbucht:
| 1994 | -8.517,65 DM |
| 1995 | 137.454,47 DM |
| Gesamt | 128.936,82 DM |
Diese Zahlen betreffen die Ertragssituation vor der Eingemeindung.
Damit ergab sich für die Antragsgegnerin sowie für Liegau-Augustusbad bis zum 31.12.1996 unter Abschnitt 1.815 ein Überschuss i.H.v. 1.709.123,88 DM.
Diese Zahlen hat der Antragsteller in seinem Widerspruch vom 18.11.2003 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 20.10.2003 näher aufgegliedert (S. 2).
Beweis: Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 18.11.2003 (Anlage A 1)
Es wird beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Jahresabschlüsse für die Jahre 1994 bis 1999 dem Gericht vorzulegen.
Ab dem 01.01.1997 wurde die Einrichtung Trinkwasserversorgung in Form eines Eigenbetriebes durch die Antragsgegnerin weiter geführt. Für die Jahre 1997 bis 1999 wurde jeweils ein Jahresabschluss erstellt, zuletzt zum 31.12.1999. In diesem Jahresabschluss wird das Eigenkapital mit 783.481,60 DM (= 400.587,78 EUR) angegeben.
Beweis: Auszug aus Jahresabschluss von 1999, Bl. 24 (Anlage A 2)
In den Jahresrechnungen 1994 bis 1996 wurden in den Haushaltsplänen der Antragsgegnerin keine Abschreibungen abgerechnet. Dennoch weist die Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung zum 01.01.1997 historische Abschreibungen i.H.v. 1.679.265,73 DM aus. Hieraus entfällt ein Betrag von 776.551,00 DM auf Sonderabschreibungen, die 1996 auf Grund steuerlicher Vorschriften verbucht worden sind.
Beweis: Vorlage der Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebs Trinkwasser durch die Antragsgegnerin (Auszug) (Anlage A 3)
Seit Ende 1999 liegt kein bestätigter Jahresabschluss des Eigenbetriebs Trinkwasserversorgung mehr vor.
Die streitgegenständliche Trinkwassersatzung beruht auf der Gebührenkalkulation der Firma Aqua-Service System ASS vom 19.11.2002.
Beweis: Vorlage der Gebührenkalkulation (Anlage A 4)
Aus dieser Kalkulation sind folgende Punkte für das vorliegende Verfahren hervor zu heben:
Die Gebührenkalkulation für die Jahre 2000 bis 2004, datierend vom 19.11.2002, beruht für den gesamten Zeitraum auf Wirtschaftsplänen. Lediglich der Zeitraum 1997 bis 1999 beruht auf Jahresabschlüssen (vgl. Seite 7 der Gebührenkalkulation).
Die Kalkulation enthält eine sogenannte Nachkalkulation für die Jahre 1997 bis 1999. In dieser Nachkalkulation (Seite 2 von 11) werden bei den Einnahmen die in den Jahren 1994 bis 1996 erwirtschafteten Überschüsse nicht berücksichtigt.
In der Position Ausgaben werden unter der lfd. Nummer 2.22 und 2.23 Abschreibungen aufgelistet. Neben den Normalabschreibungen (Kontonummer 4830) werden Sonderabschreibungen als Ausgaben aufgelistet und zwar in folgender Höhe:
| 1997 | 951.466,00 DM |
| 1998 | 378.766,00 DM |
| 1999 | 123.669,00 DM |
Die Wirtschaftspläne des Eigenbetriebs Trinkwasserversorgung für die Jahre 2000 bis 2003 weisen in der Summe einen Überschuss i.H.v. 2.594.258 DM (1.326.423 EUR) aus. Nimmt man hier aus der zuletzt aufgestellten Jahresbilanz vom 31.12.1999 das dort angesetzte Eigenkapital, so entspricht dieser Überschuss einer durchschnittlichen Eigenkapitalverzinsung von 75%.
Beweis: Vorlage des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung (Anlage A 5), Jahresabschlusses 1999 (von der Antragsgegnerin vorzulegen)
Die Antragsgegnerin ist zugleich Mitglied des Trinkwasserzweckverbandes "Röderaue". Hierbei handelt es sich um einen Teilzweckverband. Er finanziert sich auf Grund fehlender Satzungs- und Gebührenhoheit über Kapital- und Betriebskostenumlagen der Mitgliedsgemeinden. Die Betriebskostenumlage dient dabei ausschließlich dem Ausgleich des Verwaltungshaushaltes und geht bei der Gewinn- und Verlustrechnung bei der leistenden Gemeinde in voller Höhe in die Gebührenkalkulation ein. Die Finanzierung der investiven Ausgaben erfolgt durch Erhebung der Kapitalumlage. Diese wird bei der leistenden Gemeinde als Finanzanlage aktiviert und entsprechend dem Wertverzehr der Anlagengüter über Abschreibungen ertragsmindernd ausgelöst.
Gem. § 12 Abs. 12 der Verbandssatzung (VS) des Trinkwasserzweckverbandes "Röderaue" erfolgt die Finanzierung der entstehenden Betriebs- und Investitionskosten durch die Erhebung einer Kapitalumlage (§ 13 VS) und einer Betriebskostenumlage (§ 14 VS). Hinsichtlich des Umlageschlüssels verweisen beide Vorschriften auf § 5 Nr. 1 VS, tatsächlich gibt es allerdings nur den § 5 Abs. 1 VS. Dieser wiederum bestimmt, dass sich der Anteil der jeweiligen Mitgliedsgemeinden an der Umlage der jährlich anzumeldenden Wasserbezugsquote orientiert.
Nach § 14 Abs. 4 VS sind die in einem Jahr geleisteten Überzahlungen von Mitgliedern auf das jeweils folgende Geschäftsjahr anzurechnen.
Die tatsächliche Finanzierung bei dem Trinkwasserzweckverband verläuft jedoch etwas anders:
Der Kapitalbedarf wird ausschließlich durch eine Umlage innerhalb des Trinkwasserabgabepreises aufwandsneutral finanziert. Seit Jahren beträgt die Umlage, die als "Trinkwasserabgabepreis an die Mitgliedskommunen" bezeichnet wird, 1,76 EUR/m³ zzgl. 7 % Mehrwertsteuer. Es kommt daher zu einer Vermischung von Betriebskosten- und Kapitalumlage.
Glaubhaftmachung: Wirtschaftsplan des TWZ "Röderaue" für das Wirtschaftsjahr 2004, Stand 21.10.2003 (Anlage A 6)
Der Trinkwasserzweckverband hat im Verwaltungshaushalt bis zum 31.12.1996 einen Überschuss von 1.376.850,82 DM (Differenz aus 1.927.198,- DM und 550.347,18 DM) erwirtschaftet.
Beweis: Gruppierungsübersicht des TZV für die Jahre 1992 - 1996 (Anlage A 7)
Die Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1997 bis 2001 weisen in der Summe einen Überschuss von 1.556.743,10 DM aus. Dies, obwohl in den Jahren 1999 und 2001 Sonderabschreibungen von insgesamt 1.790.999,58 DM verbucht worden sind.
Beweis: Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 1997 - 2001 (Anlage A 8)
Rechnet man diese hinzu, so hat der Trinkwasserzweckverband seinen Mitgliedsgemeinden bis zum 31.12.2001 insgesamt 4.724.593,50 DM zuviel an Betriebskostenumlage abgefordert. Die Gewinne wurden nicht für die kommenden Wirtschaftsjahre umlagemindernd in Anrechnung gebracht, der Abgabepreis blieb mit 1,76 EUR/m³ konstant.
Der Antragsteller hat gegen den Trinkwasserbescheid vom 20.10.2003 Widerspruch eingelegt, worauf mit Bescheid vom 18.11.2003 die Antragsgegnerin diesen aufhob.
Unter dem Datum des 11.01.2004 erging ein neuer Bescheid über Trinkwassergebühren an den Antragsteller. Auch gegen diesen hat der Antragsteller mit weitestgehend gleicher Begründung Widerspruch eingelegt und zwar unter dem 05.02.2004. Über den Widerspruch ist bis heute noch nicht entschieden.
II.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
1.
Der Antrag ist gem. § 47 Abs. 1 VwGO zulässig.
Die angegriffene Satzung kann gem. § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO auf Antrag überprüft werden. Es handelt sich um eine unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift. § 24 SächsJG lässt ausdrücklich die Überprüfung von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen, im Rahmen des Normenkontrollverfahrens zu. Bei einer kommunalen Satzung handelt es sich um eine solche unter dem Rang eines Landesgesetzes stehende Rechtsvorschrift.
Der Antragsteller ist antragsbefugt, da er durch die Trinkwassersatzung in seinen Rechten bereits verletzt worden ist und auch in Zukunft noch durch weitere Gebührenbescheide verletzt werden kann (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Frist zur Erhebung eines Normenkontrollverfahrens von zwei Jahren ist eingehalten.
2.
Der Antrag ist auch begründet.
Die gebührenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Festsetzung der Mengengebühr verstoßen gegen § 10 Abs. 1 SächsKAG. Denn sie beruhen auf einer Gebührenkalkulation, in der in mehrfacher Hinsicht gegen die gebührenrechtlichen Vorschriften zur Kostenermittlung verstoßen wird, wodurch es im Ergebnis zu einer deutlichen Kostenüberschreitung kommt.
Nach § 10 SächsKAG dürfen Gebühren höchsten so bemessen werden, dass die Gesamtkosten (§§ 11-13 SächsKAG) der Einrichtung gedeckt werden.
Mit welchen Ansätzen einzelne betriebswirtschaftliche Kosten in Ansatz gebracht werden dürfen, bestimmen die §§ 11-13 SächsKAG.
In eine Kalkulation darf nur der innerhalb der Leistungsperiode stattfindende Werteverzehr eingestellt werden.
Gem. § 10 Abs, 2 SächsKAG können bei der Gebührenbemessung die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, die jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen dürfen nur ausgeglichen werden, wenn sie trotz sorgfältiger Veranschlagung eingetreten sind (vgl. Driehaus-Schulte/Wiesemann, Kommentar zum KAG, § 6 Rn. 104; für die gleichlautende Vorschrift des § 5 II 2 NdsKAG VG Braunschweig, Urt. vom 31.10.2001; 8 A 522/00, S 5 UA Driehaus) bzw. nicht beabsichtigt waren (OVG Bautzen, Beschluss vom 11.12.2000).
Anerkannt ist, dass bei wirtschaftlichen Unternehmen der Kommune ein angemessener Gewinn erzielt werden kann, der in einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals besteht.
Die Vorschrift stellt eine Konkretisierung des bundesrechtlich geltenden Grundsatzes des Verbotes der Kostenüberschreitung dar.
Gegen diese Grundsätze wird von der Gebührenkalkulation in mehrfacher Hinsicht verstoßen.
Diese Grundsätze sind in der Gebührenkalkulation nicht beachtet worden. Im einzelnen:
2.1.
Die Nichtberücksichtigung der in den Jahren 1994 bis 1996 erzielten Überschüsse bei der Nachkalkulation für die Jahre 1997 bis 1999 bzw. auch für die darauf folgenden Jahre verstößt gegen § 10 Abs. 2 SächsKAG. Danach sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen.
Gebühreneinnahmen stellen sozusagen ein Sondervermögen dar. Entstehen Überschüsse, so muss dieses angesammelte Vermögen der Gemeinschaft der Gebührenzahler möglichst zeitnah wieder zugute kommen. Dies geschieht i.d.R. durch die Auflösung in fünf Jahresscheiben in der nächsten Kalkulationsperiode, § 10 Abs.2 S. 1 SächsKAG.
Die in den Jahren 1994 bis 1996 entstandenen Überschüsse hätten somit in den Jahren 1997 bis 2001 bei der Kalkulation Berücksichtigung finden müssen.
Soweit die Antragsgegnerin - wie sie es im Widerspruchsverfahren bereits getan hat - vortragen sollte, dass die in dem genannten Zeitraum erzielten Überschüsse für investive Maßnahmen im Trinkwasserbereich verwendet wurden und somit aufgelöst worden sind, so ist dem entgegen zu halten:
Zum einen sind nach Kenntnis des Antragstellers in den Jahren 1994 bis 1996 lediglich Investitionen i.H.v. 713.609,98 DM im Sachbuch des Vermögenshaushaltes verbucht worden. Diesen investiven Ausgaben standen allerdings Fördermittel i.H.v. 260.640,00 DM gegenüber. Es verbleibt also ein Überschuss i.H.v. 1,25 Mio. DM.
Unabhängig davon können jedoch Investitionsausgaben bei der Gebührenkalkulation nicht für das Haushaltsjahr der Mittelausgabe in Ansatz gebracht werden. Vielmehr geschieht dies in Form von Abschreibungen, bei denen die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens linear mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz als Ausgaben in Ansatz zu bringen sind, vgl. Nr. 13.1.4 AnwHiSächsKAG. Je nach Art der Investition hätte somit der in den Jahren 1994 bis 1996 angefallene Investitionsaufwand in einem Zeitraum von 10 bis 30 oder gar 50 Jahren linear abgeschrieben werden müssen.
Die unterbliebene Auflösung der Überschüsse aus den Jahren 1994 bis 1996 verletzt den Antragsteller auch heute noch in seinen Rechten. Wäre es nämlich zu einer Berücksichtigung dieser Überschüsse in dem Kalkulationszeitraum 1997 bis 1999 gekommen, so hätte dies zu erhöhten Einnahmen in diesen Jahren und damit wiederum zu einem Überschuss geführt, der in der aktuellen Kalkulationsperiode ab 2000 hätte gebührenmindernd aufgelöst werden müssen.
2.2.
Die Einstellung von Sonderabschreibungen sowohl in die Nachkalkulation als auch in die Kalkulation für die Jahre 2000 bis 2002 ist unzulässig.
Sonderabschreibungen gehören nicht zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Kosten i.S.d. § 11 SächsKAG. Hiernach sind lediglich angemessenen Abschreibungen in Ansatz zu bringen. Diese entsprechen dem tatsächlich stattfindenden Werteverzehr innerhalb des Leistungszeitraumes (Driehaus-Schulte / Wiesemann, KAG, § 6 Rn. 101). Die hier vorgenommenen Sonderabschreibungen sind für die Jahre 1997 bis 1999 auf § 4 FördGG sowie zusätzlich für das Jahr 1999 auf Sonderabschreibungen gem. § 7g EStG gestützt worden.
Die Sonderabschreibungen nach § 7g EstG bzw. 4 FördGG stellen keine Kosten bzw. Ausgaben dar, die in die Kalkulation eingehen dürfen. Sie könnten allenfalls steuerrechtlich in Ansatz gebracht werden und den zu versteuernden Gewinn schmälern. Die Einstellung von Sonderabschreibungen in die Gebührenkalkulation bedeutet im Ergebnis nichts anderes als eine Verletzung der grundgesetzlichen Kompetenzordnung, da insoweit durch eine bundesrechtliche Vorschrift in das landesrechtliche Abgabenrecht eingegriffen würde. Dies stellt eine Verletzung von Art. 70 Abs. 1 GG dar. Die Regelungen des Steuerrechts können allenfalls steuerrechtliche Tatbestände im engeren Sinn regeln und dies bedeutet eine Verminderung der Steuerlast, sie dürfen aber nicht zu einer Erhöhung der Abgabenlast führen. Im Übrigen wird ein und derselbe Sachverhalt, nämlich der Werteverzehr eines Anlagegutes, gleich zweimal als Ausgabeposition kostenwirksam in Ansatz gebracht, nämlich einmal über den normalen Abschreibungszeitraum (lineare Abschreibung) und einmal über einen kurzen Abschreibungszeitraum (Sonderabschreibung).
Von den Abschreibungen i.H.v. 1.014.982,99 DM für das Jahr 1997 entfallen lediglich 169.145,99 DM auf Nominalabschreibungen, für den Jahresabschluss 1998 entfallen von 568.374,44 DM lediglich 158.939,72 DM und für das Jahr 1999 von 580.739,46 DM lediglich 217.652,46 DM auf die planmäßige Nominalabschreibung.
2.3.
Die Einstellung eines Gewinns für die Kalkulationsperiode 2000 bis 2003 i.H.v. 1.211Mio. EUR verstößt gegen das sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG ergebende Kostenüberschreitungsverbot.
Die Gesamtkosten in der Einrichtung müssen so kalkuliert werden, dass sich keine unangemessen hohe Gewinne ergeben.
Ein Gewinn ergibt sich bereits dadurch, dass in dem Kalkulationszeitraum bei den Kapitalkosten eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals berücksichtigt werden darf. Diesem Ziel dient auch vom Grundsatz her bereits die Zulassung von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert (vgl. § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Sächs-KAG, Driehaus-Schulte/Wiesemann, § 6 Rn. 82). Demgemäß wird es allgemein für zulässig erachtet, dass ein Gewinn in der Höhe eine angemessenen Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet werden darf, mehr jedoch nicht. Vorliegend wurde ein Zinssatz von 6 % kalkuliert. Bereits dieser Zinssatz führt zu einem angemessenen Gewinn. Von der Rechtsprechung wird eine Eigenkapitalverzinsung von bis zu 8 % für rechtmäßig gehalten (entspricht in etwa der Höhe des Nominalzinses für Kommunaldarlehen), vgl. OVG Münster, Urteil vom 01.09.1999, 9 A 3342/98; Driehaus-Schulte/Wiesemann, § 6 Rn 149. Die 8 % werden auch als zulässiger Ansatz für ein Mischfußzins für Fremd- und Eigenkapitalzinsen angesehen (vgl. Driehaus, a.a.O.).
Eine darüber hinausgehende Kalkulierung von Überschüssen bedeutet eine gewollte Überdeckung, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG unzulässig ist, vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 30.10.2001 - 9 A 3331/01 -, Driehaus-Schulte/Wiesemann, §6Rn104.
In seinen Wirtschaftsplänen für den Eigenbetrieb Trinkwasser werden für die Jahre 2000 bis 2003 von der Antragsgegnerin insgesamt Gewinne in Höhe von 1,211 Mio. EUR kalkuliert.
Es liegt damit eine gewollte Kostenüberschreitung deutlich über den für zulässig erachteten 8 % jährlich vor. Selbst wenn man die unter Ziff. 7 und 8 genannten Zinsen als Kosten bezeichnen würde, ergibt sich ein durchschnittlicher Jahresüberschuss im Kalkulationszeitraum 2000 bis 2003 i.H.v. 303.866,97 EUR. Dies entspricht bei Zugrundelegung eines Eigenkapitals zum 31.12.1999 in Höhe von 400.587,78 EUR einer Eigenkapitalrendite von 75,6 %.
2.4.
Die Gebührenkalkulation verstößt gegen § 10 Abs. 1 SächsKAG, weil der Trinkwasserzweckverband "öderaue", dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist, vereinnahmte Gewinne nicht wieder an die Mitgliedsgemeinden und damit an die Gebührenzahler durch Anrechnung auf die jährliche Betriebskostenumlage ausgeschüttet hat.
Dies stellt zunächst einen Verstoß gegen § 14 Abs. 4 der Verbandssatzung (VS) dar, weil vereinnahmte Überschüsse nicht den Mitgliedern auf das jeweils folgende Geschäftsjahr angerechnet wurden. Dies hätte in der Weise geschehen müssen, dass die für das folgende Geschäftsjahr benötigte Betriebskostenumlage um den Gewinn des letzten festgestellten Betriebsjahres zu reduzieren gewesen wäre. In der Konsequenz hätte dies wohl zu einer Reduzierung des Trinkwasserabgabepreises führen müssen. Tatsächlich sind die Gewinne offenbar zur Finanzierung von Investitionen verwendet worden. Gleichzeitig wurde von den Verbandsmitgliedern nach Kenntnis des Antragstellers bislang keine Kapitalumlage erhoben. Der Finanzbedarf zur Deckung der Investition wurde und wird unter Verstoß gegen § 12 Abs. 2 und 14 VS ausschließlich über die im Verwaltungshaushalt entstandenen Gewinne sowie über die Aufnahme von Darlehen finanziert. Die Mitgliedsgemeinden vermieden es, eine Kapitalumlage gem. § 13 VS festzulegen, die gem. § 12 Abs. 2 VS vorrangig für die Deckung des Aufwandes von Investitionen zu erheben gewesen wäre.
Daraus entsteht für den Gebührenzahler ein Nachteil. Denn statt dass ihm die erwirtschafteten Gewinne wieder über reduzierte Betriebskostenumlagen ( = niedriger Trinwasserabgabepreis) an die Mitgliedsgemeinde in Form reduzierter Trinkwassergebühren zugute kommen, hat er die Investitionen des ZV, soweit sie durch den Gewinn finanziert werden, quasi innerhalb eines Jahres zu finanzieren. Dies widerspricht dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit im Gebührenrecht, wonach Investitionskosten durch die Einstellung von Abschreibungen über den Abschreibungszeitraum (Nutzungsdauer der Anlagen) aufgelöst werden. Der Gebührenzahler muss also hier die Investitionskosten innerhalb eines Jahres statt innerhalb der üblichen 30 oder 50 Jahre (Nutzungsdauer von Abwasseranlagen, soweit keine Technik) bezahlen.
Darüber hinaus erlauben es die Mitgliedsgemeinden dem Trinkwasserzweckverband jährlich Gewinne zu erwirtschaften und damit Investitionen zu finanzieren. Tatsächlich dürfte die Betriebskostenumlage nur so kalkuliert werden, dass damit der laufende Verwaltungs-, Betriebs- und Unterhaltsaufwand gedeckt werden kann. Hinsichtlich des Investitionsaufwandes müssten Kapitalumlagen von den Mitgliedsgemeinden erhoben werden. Wäre der insgesamt angefallene Gewinn in Höhe von 4.724.593,50 DM gem. § 14 Abs. 4 auf die zu erhebende Betriebskostenumlage der Mitglieder angerechnet worden, so wäre der Trinkwasserabgabepreis deutlich niedriger ausgefallen. Dies hätte sich vor allem auf die Gebührenkalkulation bei der Antragsgegnerin ausgewirkt, der etwa 60 % der Anteile an dem ZV hält. Im Ergebnis würde der Antragsteller mit wesentlich niedrigeren Gebühren belastet
Anzumerken ist, dass die 1999 in Ansatz gebrachten Sonderabschreibungen in Höhe von 1.785.889 DM aus den bereits unter Ziffer 2.2. genannten Gründen nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Es fällt im Übrigen auf, dass diese einmalige Sonderabschreibung genau in das Jahr fällt, in dem ansonsten der Gewinn mit etwa 1,58 Mio. DM am höchsten ausgefallen wäre.
Zum anderen kommt es durch die Anrechnung der Investitionskosten auf den Abwasserabgabepreis zu einer Vermischung von Investitions- und Betriebskosten. Dies verstößt bereits gegen §§ 12 und 13 der VS, weil hiernach getrennte Umlagen zur Finanzierung der jeweiligen Kostenpositionen zu erheben sind. Die Mitgliedsgemeinden haben unter Verstoß gegen die Finanzierungsvorschriften in der Verbandssatzung sowie zum Nachteil der Gebührenzahler alles unternommen, um auf die Erhebung einer Kapitalumlage verzichten zu können. Stattdessen wurden die Gebührenzahler gezwungen, Investitionskosten in Höhe von 4,7 Mio. DM in dem Zeitraum 1994 bis 2001, innerhalb von 7 Jahren zu finanzieren. Wäre stattdessen eine Anrechnung der Gewinne auf die jeweils zu zahlenden Betriebskostenumlage vorgenommen worden, so hätte dieser Betrag im Wege von Kapitalumlagen durch die Mitgliedsgemeinden unmittelbar finanziert werden müssen. Die gezahlte Verbandsumlage hätte dann bei den leistenden Mitgliedsgemeinden als Finanzanlage aktiviert und entsprechend dem Werteverzehr der Anlagegüter über Abschreibungen ertragsmindernd aufgelöst bzw. abgeschrieben worden.
Zum anderen erfolgt jedoch entgegen den Bestimmungen der Verbandssatzung keine getrennte Erhebung einer Betriebskosten- bzw. Kapitalumlage. Statt über Umlagen finanziert der Verband seine Betriebs- und Investitionskosten ausschließlich über die Wasserabgabepreise gem. § 6 VS.
Diese tatsächliche Praxis verstößt sowohl gegen §§ 12 und 13 VS. Sie führt im Ergebnis zu einer Überschreitung des Kostendeckungsgrundsatzes gem. § 10 Abs. 1 SächsKAG. Auf der einen Seite sind bewußt Gewinne kalkuliert worden, die jedoch nicht wieder in Form von Gebührensenkungen an die Gebührenzahler ausgekehrt werden sind, vielmehr seit langer Zeit (mehreren Jahren) ein gleichbleibend hoher Abgabepreis für die Mitgliedsgemeinden besteht.
Der Antragsteller kann nicht unmittelbar gegen den TZV klagen. Die Antragsgegnerin als Mitglied des TZWV mit immerhin etwa 60% der Stimmanteile bestimmt maßgeblich die Entscheidungen der Verbandsversammlung mit. Sie fordert offenbar nicht die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen durch den TZV ein. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der von dem Antragsteller zu zahlenden Abwassergebühr aus.
3.
Die Gebührenkalkulation verstößt schlussendlich gegen § 37 Abs. 1 Ziff. 1 SächsKAG. Nach dieser Vorschrift dürfen fehlende Kalkulationsgrundlagen bei der Festsetzung der Gebührensätze nur bis zum 31.12.1996 geschätzt werden.
Da die Antragsgegnerin keinen Jahresabschluss für die Jahre 2000 bis 2001 aufgestellt hat, liegt keine hinreichend verlässliche Grundlage für die Kalkulation der Trinkwassergebühr vor. Eine exakte Berechnung in der Kalkulation wäre nur möglich auf der Grundlage eines bestätigten Jahresabschlusses, der exakt die getätigten Ein- und Ausgaben des Eigenbetriebes widerspiegelt. Da derartige - vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen - Jahresabschlüsse für den Eigenbetrieb nicht vorliegen, musste die Kalkulation notgedrungen auf vorläufigen Zahlen basieren.
Dies wird aber den Anforderungen des Gesetzes nicht gerecht. Bei der Gebührenkalkulation sind die betriebswirtschaftlich in Ansatz zu bringenden Kosten aus der Gewinn- und Verlustrechnung eines Eigenbetriebs zu entwickeln, vgl. Ziff. 11.1.2 Anwendungshinweise SächsKAG. Soweit Kostenrechnungen erforderlich werden, sind diese bei Eigenbetrieben aus dem kaufmännischen Jahresabschluss zu entwickeln.
Vorliegend existieren für die Jahre 2000 bis 2002 keine kaufmännischen Jahresabschlüsse. Demgemäß können Kosten wie Abschreibungen und Zinsen lediglich aus einem bestätigten Jahresabschluss entnommen, nicht jedoch schon aus einer Gewinn- und Verlustrechnung heraus ermittelt werden.
Da für die genannten Jahre ein Jahresabschluss nicht vorliegt, konnten auch die Kosten der Verzinsung und der Abschreibungen nicht ordnungsgemäß in die Kalkulation eingeführt werden, es handelt sich insoweit lediglich um eine Schätzung.
4.
Eine weitere Begründung des Antrags erfolgt nach Akteneinsicht. Es wird gebeten, der Antragsgegnerin u.a. die Vorlage folgender Akten aufzugeben:
- Jahresabschluss 1999
- Eröffnungsbilanz für den Eigenbetrieb Trinkwasser zum 01.01.1997
- Haushaltspläne der Jahre 1994 bis 1996, soweit es die Haushaltsstellen Trinkwasser betrifft
- vollständiger Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb Trinkwasser für die Jahre 2000 bis 2003.
Lothar Hermes Rechtsanwalt
Anlagen Vollmacht
Anlagen A1 - A8