Mein Schreiben an Herrn RA Lothar Hermes vom 20.04.2004
Sehr geehrter Herr Hermes,
auf die von Ihnen aufgeworfenen Fragen möchte ich wie folgt eingehen:
I.
- Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit ermächtigt die Gemeinden zur Bildung von Zweckverbänden zur gemeinsamen Erledigung einer gemeindlichen Aufgabe. Nach dem KomZG geht die Aufgabe und damit auch die Satzungs- und Gebührenhoheit auf den Zweckverband über und wird damit dem gemeindlichen Aufgabenkreis entzogen.
Das Sächsische Wassergesetz verpflichtet die Gemeinden zur Versorgung ihrer Einwohner mit Trinkwasser. Wie Sie der Zweckverbandssatzung des Trinkwasserzweckverbandes "RÖDERAUE" entnehmen können, ist diese Pflichtaufgabe nicht von den beteiligten Gemeinden auf den Zweckverband übertragen worden, so daß es sich streng genommen beim Trinkwasserzweckverband nicht um einen Zweckverband im Sinne des SächsKomZG handelt. Bezüglich der Anlagen zur Trinkwasserversorgung ergibt sich aus der hier vorliegenden Teilzweckverbandskonstruktion, daß die auf dem Gemeindegebiet liegenden Versorgungsanlagen weiterhin in Regie der einzelnen Gemeinden betrieben und finanziert werden und als Verbandsanlagen lediglich die zentralen Anlagen zur Trinkwasserversorgung gelten.
Da gegenüber den Wasserabnehmern die einzelnen Gemeinden als Abgabengläubiger auftreten, hat der Zweckverband keine eigenen Einnahmen. Seine Finanzierung erfolgt zu 100% über Umlagen der Mitgliedsgemeinden. Die Satzung sieht eine Betriebskostenumlage zum Ausgleich der laufenden Kosten und eine Kapitalumlage zur Finanzierung der Verbandsinvestitionen vor. In der Gebührenkalkulation der Mitgliedsgemeinde werden die laufenden Kosten, die der Gemeinde beim Betrieb und der Verwaltung der Ortsanlagen entstanden sind zuzüglich der Abschreibungen auf die Ortsanlagen sowie die Betriebskostenumlage an den Zweckverband in voller Höhe auf der Kostenseite eingestellt. Die Kapitalumlage wird als Beteiligungsposten aktiviert und entsprechend des auf die Gemeinde entfallenden Anteils der beim Zweckverband verbuchten Abschreibungen auf die Verbandsanlagen abgeschrieben. Im Ergebnis beinhaltet die Gebührenkalkulation der Gemeinde alle eigenen wie auch alle beim Zweckverband entstandenen Kosten. Wenn vorliegend auf die Erhebung einer Kapitalumlage durch den Zweckverband verzichtet wird, weil die Investitionen des Zweckverbandes aus der Betriebskostenumlage finanziert werden, dann ist das gleichzusetzen mit einer Sofortabschreibung der Verbandsanlagen.
- Die Haushaltsreform 1974 hatte u.a. das Ziel, den bisher allein auf die Deckungsfunktion abgestellten Haushalt (Planung und Rechnung) bei den kostenrechnenden Einrichtungen zugleich zu einer Kostenrechnung auszuweiten1. Für sie sind deshalb im Verwaltungshaushalt zu veranschlagen:
alle laufenden Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe2,
angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals3,
Erstattungen von Verwaltungskosten und anderen Gemeinkosten zwischen den Unterabschnitten des Haushalts4.
Aufgabe der Kostenrechnung ist es nun, den in der Haushaltsrechnung enthaltenen neutralen Aufwand zu eliminieren, um so die gebührenfähigen Kosten zu ermitteln. Wohl weil es selbstverständlich ist, enthält die Sächsischen Gemeindehaushaltsverordnung keine Vorschrift wie die des § 12 Abs. 2 GemHVOBW, wonach die Kosten nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten sind. Lediglich in Pkt. 11.1.2 der Hinweise des Sächsischen Innenministeriums zu Anwendung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes5 findet sich ein entsprechender Vermerk.
Der fehlende Bezug der Gebührenkalkulation zu den Haushaltszahlen nicht nur im Falle der Abschreibungen ist gerade einer der Kritikpunkte, die ich gerichtlich klären lassen möchte.
- Die Begriffe "Soll" und "Ist" stehen in der kommunalen Haushaltsrechnung nicht, wie Sie es vielleicht annehmen, für Haushaltsplan und Haushaltsvollzug. Vielmehr werden fällige Beträge im Soll und Zahlungen im Ist gebucht. Entscheidend für die Ergebnisermittlung sind einzig die Soll-Beträge6. Abweichende Ist-Beträge sind lediglich Ausdruck ausstehender Zahlungen, was sich in den Resten (Forderungen/Verbindlichkeiten) niederschlägt .
- Die Eigenkapitalverzinsung ist das Verhältnis von Gewinn zu Eigenkapital multipliziert mit dem Faktor 1007.
Die Summe der für die vier Jahre von 2000 bis 2003 geplanten Überschüsse beträgt 1.211.467,89 €, was einem mittleren Jahresergebnis von 302.866,97 € entspricht. Setzt man diesen Wert ins Verhältnis zum Eigenkapital per 31.12.1999 in Höhe von 400.587,78 € und multipliziert mit 100, erhält man die Eigenkapitalrendite von 75,6%.
II.
Eine Gebührenkalkulation besteht aus der Abrechnung für vergangene Zeiträume und der Vorauskalkulation für den Planungszeitraum. Ergibt die Nachkalkulation einen Überschuß, ist dieser gebührenmindernd in die Planung einzustellen8.
Falls das Gericht feststellen sollte, daß bestimmte Kosten in der Vergangenheit ungerechtfertigt abgerechnet worden sind, dürften diese Kostenteile in die Nachkalkulation nicht einfließen, so daß sich der auf neue Rechnung vorzutragende Überschuß erhöhen würde.
III.
Ich kann zwar Ihrer Argumentation genau so wenig beipflichten wie bereits von anderen Seiten vorgetragenen Argumenten, stimme Ihnen aber zu, daß wir diese Angelegenheit auf sich beruhen lassen.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, lassen Sie es mich wissen. Falls Sie ein persönliches Gespräch für zweckmäßig erachten, bin ich gern auch dazu bereit.
Mit freundlichen Grüßen
1 Faiß/Faiß/Giebler/Lang/Schmid: Kommunales Wirtschaftsrecht in Baden-Württemberg, 6. Auflage Rdnrn. 786 ff.
2 § 7 Abs. 2 SächsGemHVO, § 7 Abs. 2 SächsKomHVO
3 § 12 Abs. 1 SächsGemHVO, § 12 Abs. 1 SächsKomHVO
4 § 14 Abs. 4 SächsGemHVO, § 14 Abs. 4 SächsKomHVO
5 Sächsisches Amtsblatt Nr. 38 vom 16.06.1994 S. 842 ff.
6 § 41 Abs. 3 Satz 1 SächsGemHVO, § 40 Abs. 3 Satz 1 SächsKomHVO
7 Wöhe, Günter: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Auflage S. 48
8 § 10 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG