Schreiben des Herrn RA Lothar Hermes an mich vom 15.04.2004
Sehr geehrter Herr Spiegel,
ich bitte zunächst zu entschuldigen, dass ich erst jetzt zu einer ersten Einschätzung der Erfolgsaussichten einer möglichen Normenkontrollklage gegen die o.g. Satzung komme.
Aufgrund der von Ihnen mir übersandten Unterlagen ergeben sich für mich zunächst noch einige Fragen:
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- Ich entnehme aus den mir übersandten Unterlagen, dass die Anlagen zur Trinkwasserversorgung teilweise der Stadt Radeberg, teilweise aber auch dem TWZV "Röderaue" gehören. Mir ist allerdings nicht klar, inwieweit die in den Jahresabschlüssen der Stadt Radeberg bzw. der Betriebsabrechnung Wasserversorgung 1997 bis 1999 laut Gebührenkalkulation der ASS vom 19.11.2002 sich ausschließlich auf Anlagen beziehen, die der Stadt Radeberg gehören oder aber zumindest zum Teil auch auf die Anlagen, die dem TWZV gehören. Ich bitte hierzu noch um nähere Konkretisierung.
- Die Abschreibungsbeträge in der Gewinn- und Verlustrechnung des Eigenbetriebs Trinkwasser aus den Jahren 1997 bis 1999 weisen andere Beträge aus als in der Betriebsabrechnung der Trinkwasserversorgung der Stadt Radeberg laut Gebührenkalkulation der ASS Aqua Service GmbH (vgl. dort Seite 2 von 11).
- Ist es zutreffend, dass die tatsächlichen Überschüsse aus den Einnahmen bei der Trinkwasserversorgung laut Einzelplan 8 in den Jahren 1994 bis 1996 die von Ihnen genannten Beträge beinhalteten? Die dort genannten Ist-Beträge weisen andere Zahlen auf.
- Soweit Sie beanstanden, dass Überschüsse an den Jahren 1994 bis 1996 in Höhe von 1.709.123,88 DM nicht in die Gebührenkalkulation Eingang gefunden haben, dürfte dies tatsächlich von Ihnen zutreffend beanstandet worden sein. Gleiches gilt grundsätzlich für die Wirtschaftspläne für die Jahre 2000 bis 2003.
- Es handelt sich hier nur um ungenaue Kalkulationen. Allerdings vermag ich noch nicht Ihre Berechnung nachzuvollziehen, wonach der Betrag von 1,211 Mio. EUR einer Eigenkapitalverzinsung von 75 % entspricht. Hierzu bitte ich um Mitteilung der Berechnungsbasis.
- Soweit in der Gebührenkalkulation Sonderabschreibungen als Gewinn mindernd aufgeführt worden sind, so bestehen aus meiner Sicht durchaus Bedenken. Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz dienten dazu, den entsprechenden Bauherren steuerliche Vorteile bzw. die Möglichkeit einer (steuerbefreiten) Investitionsrücklage zu verschaffen. Ob sie aber tatsächlich im Sinne des Gebührenrechts Kosten darstellen und neben den linearen Abschreibungskosten noch in Ansatz gebracht werden dürfen, wage ich zumindest zu bezweifeln. Insofern wäre die Position 2.23 in der Betriebsabrechnung für die Trinkwasserversorgung 1997 bis 1999 vom Grundsatz her zu bezweifeln. Hierzu müßte ich allerdings noch einmal eine genauere Prüfung der Rechtsprechung in den NBL vornehmen.
- Zur Frage eines überhöhten Betriebsführungsentgeltes für die Vereinigte Wasser GmbH Berlin (VeWa) kann ich Folgendes mitteilen:
Tatsächlich erscheint das Betriebsführungsentgelt für die Jahre 1994 bis 1997 in Höhe von 12,227 Mio. DM als überhöht. Jedoch ist zu fragen, ob heute daraus ein Gebührenzahler noch Rechtsansprüche herleiten kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Höhe der gegenwärtig zu zahlenden Trinkwassergebühr aufgrund der aktuellen Satzung noch beeinflußt wäre durch die hohen Betriebsführungsentgelte aus dem genannten Zeitraum. Dies scheint aber nicht den Tatsachen zu entsprechen. Die aktuelle Gebührenkalkulation läßt nicht erkennen, dass die hohen Betriebsführungsentgelte aus dem genannten Zeitraum sich derzeit noch kalkulatorisch und damit Gebühren erhöhend auswirken.
- Zur Frage der einheitlichen Stimmabgabe der Vertreter einer Mitgliedsgemeinde in der Verbandsversammlung
Hierzu kann ich Ihnen kurz mitteilen:
Die Stimmen einer Mitgliedsgemeinde in der Verbandsversammlung können nur einheitlich abgegeben werden, § 52 Abs. 1 S. 3 SächsKommZG. Die Anzahl der Stimmen bestimmt sich nicht nach der Anzahl der Vertreter in der Verbandversammlung, sondern allein nach der Stimmengewichtung in der Verbandssatzung.
Können sich die Vertreter einer Mitgliedsgemeinde nicht auf eine einheitliche Stimmenabgabe einigen und liegen auch keine Weisungen der Verbandsmitglieder vor, so ist grundsätzlich eine dennoch erfolge uneinheitliche Stimmenabgabe als ungültig zu werten. Wenn § 8 Abs. 5 VS regelt, dass bei Anwesenheit mehrerer Vertreter eines Verbandsmitglieds dessen Stimmen von dem gesetzlichen Vertreter geführt werden, so dürfte diese Bestimmung noch Einklang mit § 52 SächsKommZG liegen. Denn nach Abs. 3 S. 3 dieser Vorschrift wird eine Gemeinde in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister vertreten. Da die Gemeinde Verbandsmitglied ist und ihr ein (mehrfaches) Stimmrecht zusteht, nicht aber den einzelnen in die Verbandsversammlung entsandten Vertretern, ist es nur folgerichtig, wenn der gesetzliche Vertreter der Gemeinde, also der Bürgermeister, das Stimmrecht für die Gemeinde ausübt.
Soweit jedoch die Satzung die Regelung beinhaltet, dass bei Wahlen der entsandte Vertreter ein eigenes Stimmrecht wahrnehmen kann, so dürfte an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung Zweifel bestehen. Allerdings gehe ich nicht davon aus, dass es in Ihrem Interesse wäre, diese Regelung vor dem OVG Bautzen überprüfen zu lassen, da im Falle ihrer Aufhebung ja nur die Rechte der weiteren Vertreter beeinträchtigt würden.
In Erwartung Ihrer Rückäußerung verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Lothar Hermes Rechtsanwalt