Wasserversorgung

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Widerspruchserwiderung der Stadt Radeberg vom 10.03.2004

Sehr geehrter Herr Spiegel,

Ihrem Widerspruch vom 18.11.2003 - hier eingegangen am 05.02.2004 - gegen den Trinkwassergebührenbescheid vom 11.01.2004 kann nicht abgeholfen werden.

Begründung:

Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgebrachten Einwände ergibt sich, dass Sie zu Recht mit den erhobenen Trinkwasserbenutzungsgebühren belastet worden sind.

Nach den §§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO), § 24 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg (WasVS), der §§ 2 und 9 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) ist die Stadt ermächtigt, Trinkwasserbenutzungsgebühren zu erheben. Gemäß § 25 Abs. 1 WasVS sind Sie Anschlussnehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 WasVS und daher als Schuldner der Benutzungsgebühren für den Veranlagungszeitraum 01.02. bis 31.12.2003 heranzuziehen.

Auf Ihre gegebenen Begründungen möchten wir noch im Einzelnen eingehen.

Sie begründen, dass bezüglich der Gebührennachkalkulation für die Jahre 1994 bis 1996 entgegen dem Kostendeckungsprinzip zu verzeichnende Überschüsse unberücksichtigt geblieben sind sowie Sonderabschreibungen unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 SächsKAG in die Ermittlung der gebührenfähigen Kosten einbezogen worden seien.

Das ist nicht der Fall. Die von Ihnen rechnerisch korrekt ermittelten Überschüsse im betreffenden Zeitraum beschränken sich auf den Verwaltungshaushalt. Nicht berücksichtigt wurden damals die dem Aufgabenbereich Wasserversorgung zuzurechenden Kosten an kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen sowie Verwaltungskosten.

Der Überschuss des Verwaltungshaushaltes wurde für die Ausgaben des Vermögenshaushaltes im Bereich Trinkwasser diesem zugeführt. Im Vermögenshaushalt war neben den im Aufgabenbereich Wasserversorgung (Gliederung 8150 bzw. 8158) ausgewiesenen investiven Maßnahmen unter den Straßenbaumaßnahmen (Gliederung 6300) Herstellungsaufwand für Wasserversorgungsanlagen, so u.a. in der Christoph-Seydel-Str., A.-Bebel-Str., Dresdener Str., Kleinröhrsdorfer Str. verbucht.

Zudem fließen die nach betriebwirtschaftlichen Grundsätzen gebildeten Sonderabschreibungen in die Ermittlung gebührenfähiger Kosten ein. Sie sind gemäß § 4 Fördergebietsgesetz sowie § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz zur Verbesserung der Liquidität und der Eigenkapitalausstattung der Wasserversorgung der Stadt Radeberg abzugsfähig. Es besteht nach SächsKAG kein Kalkulationsverbot für Sonderabschreibungen. Sie bilden bilanzierbare Kosten, die nicht im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 SächsKAG stehen.

Der Nachkalkulation waren nicht nur die kalkulationsfähigen Kosten der Stadt Radeberg und des OT Liegau-Augustusbad, sondern auch die der Gemeinden Großerkmannsdorf und Ullersdorf zugrunde zu legen. Die der Gebührenkalkulation zugrundeliegende Nachkalkulation der Jahre 1997 bis 1999 ergab einen Überschuss von 199.051,36 EUR der in fünf Jahresscheiben auf den Kalkulationszeitraum 2000 bis 2004 gemäß § 10 Abs. 2 SächsKAG auszugleichen ist.

Der Grundgebührenstaffelung des § 27 WasVS in der seit 01.02.2003 geltenden Fassung liegt entgegen Ihrer Auffassung eine aktuelle Gebührenkalkulation für den Bemessungszeitraum 2000 bis 2004 zugrunde. Die so ermittelten Gebührensätze sind nachvollziehbar und regelgerecht. Die Grundgebühr ist eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der Wasserversorgungseinrichtungen erhoben wird (Vorhaltegebühr). Bei der öffentlichen Wasserversorgung ist der zulässige Regelmaßstab der durch Wasserzähler gemessene Verbrauch (Zählertarif). Dem entsprechend wird nach § 27 WasVS die Grundgebühr in Proportion zur Zählergröße (Nenndurchflussmenge des Wasserzählers) rechtmäßig erhoben. Das von Ihnen dazu eigens erstellte Tabellenwerk lässt nicht Gegenteiliges erkennen.

Gemäß § 27 Abs. 1 Sächsisches Justiz-Gesetz sowie nach § 112 Abs. 1 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) sind wir gehalten, Ihren nicht abgeholfenen Widerspruch zur Bearbeitung an das Landratsamt Kamenz abzugeben.

Wir möchten Sie noch daraufhinweisen, dass ein eingelegter Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. die Gebühren sind fristgemäß zu bezahlen. Bei nicht fristgemäßer Zahlung entstehen Mahngebühren nach Verwaltungskostensatzung der Stadt Radeberg sowie Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag

Hänel Kämmerin