Wasserversorgung

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Mein Schreiben an Herrn RA Lothar Hermes vom 08.03.2004

Sehr geehrter Herr Hermes,

der Stadtrat der Stadt Radeberg beschloß am 22.01.2003 die Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg [1], die am 31.01.2003 in dem kostenlos verteilten Werbeblatt "die Radeberger" veröffentlicht wurde und am 01.02.2003 in Kraft trat. Grundlage der Gebührenfestsetzung war die Gebührenkalkulation der Fa. ASS Aqua Service GmbH vom 19.11.2002 [2].

Die Neufassung der Satzung war notwendig geworden, nachdem das Landratsamt Kamenz auf meine Widersprüche hin die Rechtswidrigkeit der am 01.04.1994 in Kraft getretenen Vorgängersatzung festgestellt hatte, weil der Gebührensatz dieser Satzung in Anwendung des § 37 Abs. 1 SächsKAG geschätzt worden war.

Gegen den Bescheid der Stadt Radeberg vom 20.10.2003 legte ich mit Schreiben vom 18.11.2003 Widerspruch [3] ein, woraufhin der Bescheid ohne weitere Begründung aufgehoben wurde. Gegen einen weiteren Bescheid der Stadt Radeberg vom 11.01.2004, mit dem die seit dem 01.02.2003 angefallenen Trinkwassergebühren abgerechnet wurden, legte ich am 05.02.2004 Widerspruch ein, dessen Begründung mit Ausnahme des 1. Punktes identisch mit dem Widerspruch vom 18.11.2003 ist.

Die aktuelle Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg möchte ich im Wege der abstrakten Normenkontrolle gerichtlich prüfen lassen. Zur Begründung verweise ich zuerst einmal auf die in meinem Widerspruch vom 18.11.2003 ab Punkt 2 genannten Mängel bei der Gebührenkalkulation.

Darüber hinaus sind folgende Probleme zu klären:

  1. Der letzte vom Stadtrat beschlossene Jahresabschluß des Eigenbetriebes Trinkwasser der Stadt Radeberg ist der auf den 31.12.1999, so daß für den Zeitraum von 2 Jahren statt einer Nachkalkulation eine wesentlich ungenauere Vorauskalkulation Grundlage für die Festsetzung des Gebührensatzes war. Obwohl mir bekannt ist, daß Haushaltsrecht grundsätzlich nicht justitiabel ist, mache ich Sie auf diesen Punkt aufmerksam in der Hoffnung, daß Ihnen eine Ausnahme vom Grundsatz einfällt.
  2. Die Wirtschaftspläne des Eigenbetriebes Trinkwasser für die Jahre 2000 bis 2003 [4] weisen in Summe einen Überschuß von 2.369.425,24 DM (1.211.467,89 €) aus, was bezogen auf den 31.12.1999 einer durchschnittlichen Eigenkapitalverzinsung von 75% entspricht. Das übersteigt bei weitem die von verschiedenen Obergerichten für zulässig erachtete Größe von ca. 7,5%, verstößt darüber hinaus gegen § 3 der Satzung des Eigenbetriebes, in dem festgelegt ist, daß der Eigenbetrieb keinen Gewinn erstrebt.
  3. Die Stadt Radeberg ist Mitglied des Trinkwasserzweckverbandes "RÖDERAUE". Bei diesem Verband handelt es sich um einen Teilzweckverband, der sich wegen fehlender Satzungs- und Gebührenhoheit über Kapital- und Betriebskostenumlagen der Mitgliedsgemeinden refinanziert. Die Betriebskostenumlage dient ausschließlich dem Ausgleich des Verwaltungshaushalts bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung und geht bei der leistenden Gemeinde in voller Höhe in die Gebührenkalkulation ein. Die der Finanzierung der investiven Ausgaben dienende Kapitalumlage wird bei der leistenden Gemeinde als Finanzanlage aktiviert und dort entsprechend dem Wertverzehr der Anlagegüter über Abschreibungen ertragsmindernd aufgelöst.
    Wie Sie der beiliegenden Gruppierungsübersicht [5] entnehmen können, ist im Verwaltungshaushalt bis 31.12.1996 ein Überschuß von 1.376.850,82 DM (Differenz aus 1.927.198,00 DM und 550.347,18 DM) entstanden. Die Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1997 bis 2001 [6] weisen in Summe einen Überschuß von 1.556.743,10 DM aus, obwohl in den Jahren 1999 und 2001 Sonderabschreibungen von gesamt 1.790.999,58 DM rechtswidrig verbucht wurden. Insgesamt hat der Trinkwasserzweckverband seinen Mitgliedsgemeinden bis zum 31.12.2001 4.724.593,50 DM zu viel Betriebskostenumlage abgefordert.
  4. Mit Beschluß vom 19.08.1993 übertrug die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Radeberg die Betriebsführung der Ortsanlagen zur Trinkwasserversorgung auf den Trinkwasserzweckverband. Der Trinkwasserzweckverband wiederum beauftragte mit Vertrag vom 22.02.1994 die VeWa Vereinigte Wasser GmbH Berlin (VeWa) mit der Betriebsführung sowohl der Verbands- als auch der Ortsanlagen der Mitgliedsgemeinden. Dieser Vertrag wurde am 24.03.1994 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Radeberg bestätigt und endete am 31.12.1997. Seit dem 01.01.1998 steht die ESAG-Tochter GEWA GmbH als Betriebsführer unter Vertrag des Trinkwasserzweckverbandes.
    Das Entgelt für die Betriebsführung bemisst sich nach der verkauften und berechneten Wassermenge. Es betrug 1994 1,24 DM/m³, 1995 1,34 DM/m³, 1996 1,30 DM/m³, 1997 1,34 DM/m³, 1998-2000 0,69 DM/m³, 2001 0,85 DM/m³, jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    Bereits die Tatsache, daß das Betriebsführungsentgelt nach der verkauften Wassermenge berechnet wird, halte ich für völlig unsachgemäß. Ich kann beim besten Willen keinen Zusammenhang zwischen dieser Bemessungsgrundlage und der Leistung des Betriebsführers erkennen.
    In den Jahren 1994 bis 1997 hat die VeWa GmbH für ihre Betriebsführung 12.227.735,81 DM erhalten [6], [7]. Die GEWA GmbH erledigte die gleiche Leistung 1998 bis 2001 für 5.215.253,30 DM. Das nährt den Verdacht, daß die 1994 bis 1997 gezahlte Vergütung in keinem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht.

Sehr geehrter Herr Hermes,

neben der Überprüfung der Radeberger Wasserversorgungssatzung möchte ich Sie mit einem weiteren Verfahren beauftragen. In diesen Verfahren möchte ich die Art der Abstimmung in der Verbandsversammlung des Trinkwasserzweckverbandes "RÖDERAUE", in der ich Vertreter der Stadt Radeberg bin, gerichtlich prüfen lassen.

§ 52 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit regelt die Besetzung der Verbandsversammlung. Im Gegensatz zur Regelung für die Verbandsversammlung des Verwaltungsverbandes in § 16 KomZG, wonach unterschiedliche Gemeindegrößen der Verbandsmitglieder durch Entsendung mehrerer Vertreter in die Verbandsversammlung berücksichtigt werden, bietet § 52 KomZG für den Zweckverband zwei Alternativen. Neben der Entsendung weiterer Vertreter wie beim Verwaltungsverband kann der Bürgermeister eines Verbandsmitgliedes als geborener Vertreter seiner Gemeinde mehrere Stimmen repräsentieren.

In § 8 der Verbandssatzung des TZV "RÖDERAUE" [8] haben sich die Verbandsmitglieder für die Entsendung weiterer Vertreter entschieden. Abstimmungen in den Verbandsversammlungen des Trinkwasserzweckverbandes laufen so ab, daß jede Mitgliedsgemeinde vom Protokollführer einzeln aufgerufen wird und der Bürgermeister dieser Gemeinde oder sein Vertreter seine Zustimmung oder Ablehnung bekundet. Die weiteren Vertreter der Gemeinden sitzen als Zuhörer ohne Stimmrecht in den Versammlungen und machen sich Gedanken, welchen Sinn ihre Nominierung hat.

Wenn die Abstimmungen in den Verbandsversammlungen so ablaufen, als hätten die Bürgermeister ein mehrfaches Stimmgewicht, stellt dies einen Verstoß gegen die Satzung dar und verletzt mich in meinen Rechten.

Nach dem Beschluß zum Wirtschaftsplan 2003 des Trinkwasserzweckverbandes hatte ich mich in dieser Angelegenheit an den zuständigen Mitarbeiter des Regierungspräsidiums gewandt [9]. Die Rechtsauffassung dieser sogenannten Aufsichtsbehörde ist im Antwortschreiben dokumentiert [10].

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen

[1] Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg

[2] Gebührenkalkulation der Fa. ASS Aqua Service GmbH

[3] Mein Widerspruch vom 18.11.2003

[4] Gewinn- und Verlustrechnungen des Eigenbetriebes Trinkwasser

[5] Gruppierungsübersicht des Trinkwasserzweckverbandes "RÖDERAUE"

[6] Gewinn- und Verlustrechnungen 1997-2001 des TZV "RÖDERAUE"

[7] Auszug aus den Haushaltsrechnungen 1994-1996 des TZV "RÖDERAUE"

[8] Satzung des Trinkwasserzweckverbandes "RÖDERAUE" vom 24.05.1994

[9] Mein Schreiben an das RP Dresden v. 06.05.2003

[10] Schreiben des RP Dresden v. 03.06.2003