Wasserversorgung |
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Sehr geehrter Herr Hermes,
der Stadtrat der Stadt Radeberg beschloß am 22.01.2003 die Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg [1], die am 31.01.2003 in dem kostenlos verteilten Werbeblatt "die Radeberger" veröffentlicht wurde und am 01.02.2003 in Kraft trat. Grundlage der Gebührenfestsetzung war die Gebührenkalkulation der Fa. ASS Aqua Service GmbH vom 19.11.2002 [2].
Die Neufassung der Satzung war notwendig geworden, nachdem das Landratsamt Kamenz auf meine Widersprüche hin die Rechtswidrigkeit der am 01.04.1994 in Kraft getretenen Vorgängersatzung festgestellt hatte, weil der Gebührensatz dieser Satzung in Anwendung des § 37 Abs. 1 SächsKAG geschätzt worden war.
Gegen den Bescheid der Stadt Radeberg vom 20.10.2003 legte ich mit Schreiben vom 18.11.2003 Widerspruch [3] ein, woraufhin der Bescheid ohne weitere Begründung aufgehoben wurde. Gegen einen weiteren Bescheid der Stadt Radeberg vom 11.01.2004, mit dem die seit dem 01.02.2003 angefallenen Trinkwassergebühren abgerechnet wurden, legte ich am 05.02.2004 Widerspruch ein, dessen Begründung mit Ausnahme des 1. Punktes identisch mit dem Widerspruch vom 18.11.2003 ist.
Die aktuelle Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg möchte ich im Wege der abstrakten Normenkontrolle gerichtlich prüfen lassen. Zur Begründung verweise ich zuerst einmal auf die in meinem Widerspruch vom 18.11.2003 ab Punkt 2 genannten Mängel bei der Gebührenkalkulation.
Darüber hinaus sind folgende Probleme zu klären:
Sehr geehrter Herr Hermes,
neben der Überprüfung der Radeberger Wasserversorgungssatzung möchte ich Sie mit einem weiteren Verfahren beauftragen. In diesen Verfahren möchte ich die Art der Abstimmung in der Verbandsversammlung des Trinkwasserzweckverbandes "RÖDERAUE", in der ich Vertreter der Stadt Radeberg bin, gerichtlich prüfen lassen.
§ 52 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit regelt die Besetzung der Verbandsversammlung. Im Gegensatz zur Regelung für die Verbandsversammlung des Verwaltungsverbandes in § 16 KomZG, wonach unterschiedliche Gemeindegrößen der Verbandsmitglieder durch Entsendung mehrerer Vertreter in die Verbandsversammlung berücksichtigt werden, bietet § 52 KomZG für den Zweckverband zwei Alternativen. Neben der Entsendung weiterer Vertreter wie beim Verwaltungsverband kann der Bürgermeister eines Verbandsmitgliedes als geborener Vertreter seiner Gemeinde mehrere Stimmen repräsentieren.
In § 8 der Verbandssatzung des TZV "RÖDERAUE" [8] haben sich die Verbandsmitglieder für die Entsendung weiterer Vertreter entschieden. Abstimmungen in den Verbandsversammlungen des Trinkwasserzweckverbandes laufen so ab, daß jede Mitgliedsgemeinde vom Protokollführer einzeln aufgerufen wird und der Bürgermeister dieser Gemeinde oder sein Vertreter seine Zustimmung oder Ablehnung bekundet. Die weiteren Vertreter der Gemeinden sitzen als Zuhörer ohne Stimmrecht in den Versammlungen und machen sich Gedanken, welchen Sinn ihre Nominierung hat.
Wenn die Abstimmungen in den Verbandsversammlungen so ablaufen, als hätten die Bürgermeister ein mehrfaches Stimmgewicht, stellt dies einen Verstoß gegen die Satzung dar und verletzt mich in meinen Rechten.
Nach dem Beschluß zum Wirtschaftsplan 2003 des Trinkwasserzweckverbandes hatte ich mich in dieser Angelegenheit an den zuständigen Mitarbeiter des Regierungspräsidiums gewandt [9]. Die Rechtsauffassung dieser sogenannten Aufsichtsbehörde ist im Antwortschreiben dokumentiert [10].
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen
[1] Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg
[2] Gebührenkalkulation der Fa. ASS Aqua Service GmbH
[3] Mein Widerspruch vom 18.11.2003
[4] Gewinn- und Verlustrechnungen des Eigenbetriebes Trinkwasser
[5] Gruppierungsübersicht des Trinkwasserzweckverbandes "RÖDERAUE"
[6] Gewinn- und Verlustrechnungen 1997-2001 des TZV "RÖDERAUE"
[7] Auszug aus den Haushaltsrechnungen 1994-1996 des TZV "RÖDERAUE"
[8] Satzung des Trinkwasserzweckverbandes "RÖDERAUE" vom 24.05.1994
[9] Mein Schreiben an das RP Dresden v. 06.05.2003
[10] Schreiben des RP Dresden v. 03.06.2003