Wasserversorgung

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Widerspruch vom 18.11.2003

Sehr geehrter Herr Lemm,

gegen den Bescheid der Stadt Radeberg vom 20.10.2003, betreffend Trinkwassergebühren Kundennummer 311 135 901 501, lege ich Widerspruch ein.

Begründung:

1. Fehlende Satzungsgrundlage für Zeiten vor dem 01.02.2003

Mit Ihrem Bescheid vom 20.10.2003 fordern Sie Trinkwassergebühren für die Jahre 2000 bis 2002 sowie Vorauszahlungen auf Trinkwassergebühren für das Jahr 2003 an und nennen als Rechtsgrundlage für diesen Bescheid die Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg vom 23.01.2003, die am 01.02.2003 in Kraft getreten ist (§ 40 Abs. 2 der Satzung). Für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten kann diese Satzung jedoch nicht als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung herhalten, und eine andere Trinkwassergebührensatzung gibt es in Radeberg nicht (Widerspruchsbescheid des LRA Kamenz vom 25.03.2002, AZ 15-085.1522.01-RA-001).

2. Nachkalkulation 1994 - 1996

Die Tatsache, daß bei der Gebührenkalkulation von Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne auszugehen ist, ändert nichts daran, daß sowohl in der kameralen Haushaltsrechnung als auch bei der Gewinn- und Verlustrechnung eines Eigenbetriebs ausschließlich Ausgaben bzw. Aufwand und nicht Kosten gebucht werden. Soweit Kostenrechnungen erforderlich werden, sind diese gesondert aus der Haushaltsrechnung (oder bei Eigenbetrieben aus dem kaufmännischen Jahresabschluß) zu entwickeln oder mit diesen Rechnungen abzustimmen.

Im Unterabschnitt 1.815 der Jahresrechnungen 1994-1996 der Stadt Radeberg sind folgende Einnahmen und Ausgaben verbucht:

HH-StelleBezeichnungDM
1.8150.110000Benutzungsgebühren Trinkwasser2.795.258,15
1.8150.514000Unterhaltung d. Trinkwasseranlagen-2.817,97
1.8150.658000Sonstige Geschaeftsausgaben-1.097,10
1.8150.713000Anteil TWZV Trinkwassergebühren-2.476.679,91
Ergebnis 1994 314.663,17
1.8150.110000Trinkwassergebühren4.252.996,13
1.8150.514000Unterh. d. Trinkwasseranl.-16.030,96
1.8150.658000Sonst. Geschäftsausgaben-2.701,30
1.8150.713000Anteil TWZV Trinkwass. geb.-2.930.496,33
1.8158.110000Benutz. geb. u ähn Entgelte90.599,40
1.8158.658000Sonst. Geschäftsausgaben-438,30
1.8158.713000Zweckverbaende und dgl.-112.780,53
Ergebnis 1995 1.281.148,11
1.8150.110000Trinkwassergebühren3.924.237,60
1.8150.261000Saeumniszuschlag3.185,00
1.8150.514000Unterh. d. Trinkwasseranl.-29.294,50
1.8150.658000Sonst. Geschäftsausgaben-4.009,70
1.8150.658100Steuerberatungskosten-27.460,52
1.8150.675000Erstatt. v. Verw. aufwand-10.461,05
1.8150.713000Anteil TWZV Trinkwass. geb.-3.738.913,63
1.8158.110000Benutz. geb. u ähn Entgelte34.142,10
1.8158.658000Sonst. Geschäftsausgaben-192,90
1.8158.713000Zweckverbaende und dgl.-166.856,62
Ergebnis 1996 -15.624,22
Gesamtergebnis 1994-1996 1.580.187,06

Im Unterabschnitt 1.815 der am 01.04.1995 nach Radeberg eingemeindeten Gemeinde Liegau-Augustusbad sind folgende Einnahmen und Ausgaben verbucht:

HH-StelleBezeichnungDM
1.8150.110000Benutzungsgebühren128.488,95
1.8150.540000Bewirtschaftung der Grundst. u. baul. Anl.-137.006,60
Ergebnis 1994 -8.517,65
1.8150.110000Benutzungsgebühren173.575,61
1.8150.540000Bewirtschaftung der Grundst. u. baul. Anl.-36.121,14
Ergebnis 1995 137.454,47
Ergebnis 1994-1995 128.936,82

Der bis zum 31.12.1996 im Unterabschnitt 1.815 nachgewiesene Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in Höhe von 1.709.123,88 DM ist in der Gebührenkalkulation der Fa. ASS Aqua Service GmbH vom 19.11.2002 unberücksichtigt geblieben.

Das Sächsische Kommunalabgabengesetz ist am 01.09.1993 in Kraft getreten. Damit gilt für die am 01.01.1994 auf die Stadt Radeberg übergegangene Aufgabe Trinkwasserversorgung von Anfang an das Kostenüberschreitungsverbot des § 10 Abs. 1 SächsKAG. Daran ändert auch die bis 31.12.1996 befristete Übergangsbestimmung des § 37 SächsKAG nichts. Denn fehlende Kalkulationsgrundlagen kann es nur in der Vorauskalkulation geben.

Sollten unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 4 SächsGemHVO sachlich der Trinkwasserversorgung zuzuordnende Einzelkosten in anderen Unterabschnitten verbucht worden sein, gehören zu einer Gebührenkalkulation Angaben über die Höhe und HH-Stelle dieser Buchung. Für Gemeinkosten schreibt § 14 Abs. 4 SächsGemHVO Innere Verrechnungen zwischen den Abschnitten vor. Auch hier gehören entsprechende Angaben spätenstens in die Gebührenkalkulation.

In der Vergangenheit haben Sie verschiedentlich argumentiert, daß der im Verwaltungshaushalt ausgewiesene Überschuß durch die im Vermögenshaushalt verbuchten Ausgaben mehr als kompensiert worden ist und in Summe ein Fehlbetrag entstanden ist. An anderen Stellen kann man lesen, daß der im Verwaltungshaushalt entstandene Überschuß dem Vermögenshaushalt zugeführt und dort verbraucht wurde. Da Sie mit diesem Unsinn sogar das Dresdner Verwaltungsgericht beeindrucken konnten, erlauben Sie mir einige Anmerkungen zu dieser Problematik.

Im hier vorliegenden Fall scheitert diese Argumentation bereits daran, daß in den Jahren 1994 bis 1996 lediglich Ausgaben von 713.609,98 DM im Sachbuch des Vermögenshaushalt verbucht worden sind. Da diesen investiven Ausgaben Fördermittel in Höhe von 260.640,00 DM gegenüberstehen, würde auch unter Einbeziehung dieser Buchungen ein erklecklicher Überschuß verbleiben.

Die im Vermögenshaushalt verbuchten Nichtaufwandsausgaben spielen allerdings in der Kostenrechnung überhaupt keine Rolle. Würden nämlich die tatsächlichen Investitionsausgaben bei der Kalkulation zugrunde gelegt, so hätte das zur Folge, daß in Jahren mit erheblichen Investitionen die Entgelte enorm hoch, in Jahren mit geringen Investitionsausgaben die Preise drastisch zu senken wären.

In der Kostenrechnung werden deshalb kalkulatorische Abschreibungen verrechnet mit dem Ziel, den Werteverzehr langlebiger Wirtschaftsgüter anteilig auf die Dauer der Nutzung zu verteilen. Grundsätzlich kommt für Zwecke der Gebührenkalkulation nur die lineare Abschreibung in Frage. Die Abschreibungen sind im Verwaltungshaushalt zu buchen.

In den Jahresrechnungen 1994 - 1996 der Stadt Radeberg sind keine Abschreibungen abgerechnet worden. Dennoch weist die Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung zum 01.01.1997 historische Abschreibungen in Höhe von 1.679.265,73 DM aus. Davon entfällt ein Betrag von 776.551,00 DM auf Sonderabschreibungen, die 1996 aufgrund steuerlicher Vorschriften verbucht worden sind. Ein Vergleich der Abschreibungsbasis mit der im Jahr 1996 verbuchten Normalabschreibung läßt erkennen, daß auch in den Vorjahren Sonderabschreibungen in einer Höhe von mindestens 350.000,00 DM verbucht wurden.

Läßt man trotz des Verstoßes gegen haushaltsrechtliche Vorschriften die Berücksichtigung der nach SächsKAG einzig zulässigen Normalabschreibungen für die Jahre 1994 - 1996 in Höhe von ca. 550.000,00 DM in der Gebührenkalkulation zu, bleibt dennoch ein Überschuß von 1.159.123,88 DM für diesen Zeitraum.

3. Sonderabschreibungen 1997 - 1999

Auch bei der Nachkalkulation für die Jahre 1997 bis 1999 wurden unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 SächsKAG Sonderabschreibungen in die Ermittlung der gebührenfähigen Kosten einbezogen, und zwar 951.446,00 DM für 1997, 378.766,00 DM für 1998 und 123.669,00 für 1999, in Summe 1.453.881,00 DM. Rechnet man diesen Betrag zu dem für den Zeitraum 1997-1999 ausgewiesenen Ergebnis von 234.383,92 DM hinzu, ergibt sich ein Überschuß von 1.688.264,92 DM.

4. Staffelung der Grundgebühr

Nach § 14 Abs. 1 SächsKAG dürfen für die fixen Kosten einer Einrichtung unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden. Sie sind nach den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten zu bemessen.

Ein in der Rechtspechung anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Verteilung der durch die Betriebsbereitschaft der Einrichtung entstehenden Vorhaltekosten auf die einzelnen Nutzer ist der Zählermaßstab, bei dem der Betrag der Grundgebühr in Proportion zur Nenndurchflußmenge des Wasserzählers steht. Für die Berechnung des Grundgebührensatzes unter Zugrundelegung eines Zählermaßstabs bedeutet dies, dass Anzahl und Nennleistungen der Wasserzähler ermittelt und die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten auf sie entsprechend dem Zahlenverhältnis der Wasserzähler mit unterschiedlichen Nenngrößen umgelegt werden (vgl. hierzu auch Schulte/Wiesemann und Scholz, in: Driehaus, § 6 Rdnrn. 495 und 583).

Eine qualifizierte Kalkulation der in der aktuellen Wasserversorgungssatzung festgelegten Grundgebührensätze hat nicht stattgefunden, sondern es sind die (geschätzten) Werte aus der nichtigen Vorgängersatzung übernommen worden. Das wäre u.U. hinzunehmen, wenn die Gebührensätze im Ergebnis einer Überprüfung standhalten würden. Wie die folgende Tabelle zeigt, ist das jedoch keineswegs der Fall.

ZählerartQn€/Qn absolut€/Qn2,5 relativ
Qn <= 2,52,54,101,64001,0000
Qn > 2,5 bis <= 6,066,401,06670,6504
Qn >6,0 bis <= 10,0109,700,97000,5915
DN 501551,103,40672,0772
DN 804076,701,91751,1692
DN 10060102,301,70501,0396
DN 150150153,401,02270,6236
DN 200250204,500,81800,4988
DN 300?255,60??

Sehr geehrter Herr Lemm, sollten Sie meinem Widerspruch nicht durch Aufhebung des Bescheides stattgeben, fordere ich Sie bereits hier zur Weiterleitung an die Widerspruchsbehörde auf.

 

Mit freundlichen Grüßen