Wasserversorgung |
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Sehr geehrter Herr Spiegel,
mit Bezugsschreiben haben Sie Ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes 2003 durch den Trinkwasserzweckverband "Röderaue" vorgetragen. Ihre Bedenken stützen Sie zum einen auf die geringe Anzahl der anwesenden Vertreter zur Verbandsversammlung am 20.02.2003, die Ihres Erachtens in Widerspruch zur anwesenden Stimmenzahl steht. Zum anderen haben Sie darauf verwiesen, dass von Seiten der Stadt Radeberg Verwaltungsmitarbeiter als weitere Vertreter und deren Verhinderungsstellvertreter bestellt worden sind.
Die von Ihnen genannten Sachverhalte wurden geprüft; allerdings ist die Rechtswidrigkeit des Beschlusses nicht festzustellen.
A) Anwesenheit der Vertreter der Verbandsmitglieder und Stimmabgabe
Die Anwesenheitsliste der Verbandsversammlung am 20.02.2003 steht nicht in Widerspruch zu der anwesenden Stimmenzahl. Die Zahl der anwesenden Stimmen (33 Stimmen) wurde korrekt festgestellt.
Anders als in einer Gemeinde, in der jeder Gemeinderat eine Stimme besitzt und diese für sich abgibt (persönliches Stimmrecht), stimmen die Vertreter eines Zweckverbandsmitgliedes in der Verbandsversammlung für ihr Verbandsmitglied einheitlich, gegebenenfalls auch nach dessen Weisung, ab. Die Stimmen stehen in ihrer Gesamtheit dem Verbandsmitglied zu und verteilen sich nicht auf die einzelnen Vertreter des Verbandsmitgliedes. Das Stimmgewicht der Verbandsmitglieder eines Zweckverbandes kann in der Satzung frei vereinbart werden und muss nicht mit der Anzahl der Vertreter übereinstimmen. Daher kann die volle Stimmenzahl eines Verbandsmitgliedes abgegeben werden, sofern mindestens ein Vertreter des Verbandsmitgliedes anwesend ist. (vgl. § 52 Abs. 1 SächsKomZG)
Die Verbandsmitglieder Lichtenberg, Radeberg, Wachau, Arnsdorf, Dresden, Ottendorf-Okrilla und Großnaundorf waren durch mindestens einen Vertreter in der Verbandsversammlung am 20.02.2003 und somit mit ihrer jeweiligen Stimmenzahl vertreten, so dass insgesamt 33 Stimmen zur Verbandsversammlung anwesend waren.
B) Verwaltungsbedienstete in der Verbandsversammlung
Ihrer Auffassung, dass die weiteren Vertreter und auch deren Verhinderungsstellvertreter in der Verbandsversammlung gemäß §§ 52 Abs. 3 Satz 3, 16 Abs. 4 SächsKomZG Stadt- bzw. Gemeinderäte sein müssen, stimmen wir zu. Die Vertreterentsendung der Stadt Radeberg verstößt gegen diese Vorschrift und ist zu korrigieren. Entgegen Ihrer Annahme hat dies jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des Verbandsversammlungsbeschlusses zur Folge. Nach den §§ 47 Abs. 2, 5 Abs. 3 SächsKomZG i.V.m. § 32 Abs. 2 SächsGemO hat die fehlerhafte Besetzung der Verbandsversammlung keine Auswirkungen auf vergangene Beschlussfassungen. Ein rechtlicher Hinweis an den Trinkwasserzweckverband mit der Bitte um weitere Veranlassung ist ergangen.
Mit freundlichen Grüßen
Hildebrandt
Referent