Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg vom 22.01.2003
Aufgrund von § 57 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) und der §§ 4, 14, und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und §§ 2, 9, 17, und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Radeberg am 22.01.2003 folgende Satzung beschlossen:
I. TEIL
ALLGEMEINES
§ 1 - Öffentliche Einrichtung
- Die Stadt Radeberg einschließlich der Ortsteile Großerkmannsdorf, Liegau-Augustusbad und Ullersdorf (im Folgenden: Stadt) betreibt die Wasserversorgung auf ihrem Hoheitsgebiet als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Stadt.
- Die Wasserversorgung erzielt keine Gewinne.
§ 2 - Begriffsbestimmungen
- Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen. Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sind verpflichtet, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsverhältnis ergeben, mit Wirkung für oder gegen alle Wohnungseigentümer eines Grundstückes, mit der Stadt Radeberg abzuschließen.
- Als Wasserabnehmer gelten die Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.
- Die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen haben den Zweck, die im Stadtgebiet angeschlossenen Grundstücke mit Trinkwasser zu versorgen. Öffentliche Wasserversorgungsanlagen sind insbesondere das öffentliche Verteilungsnetz, Hochbehälter und Pumpwerke. Zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gehören auch die Hausanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Grundstücksanschlüsse im Sinne von § 13).
- Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptsperrvorrichtung.
- Die Anlage des Anschlussnehmers sind alle Wasserleitungen und sonstigen Verbrauchseinrichtungen nach der Hauptabsperrvorrichtung mit Ausnahme der Wasserzählanlage.
II. TEIL
ANSCHLUSS UND BENUTZUNG
§ 3 - Anschluss- und Benutzungsrecht
- Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgung und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 SächsWG und dieser Satzung zu verlangen.
- Das Anschluss- und Benutzungsrecht nach Abs. 1 gilt auch für die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
- Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
- Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Stadt erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
- Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht jedoch auch in den Fällen der Absätze 3 und 4, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit oder Vorauszahlung zu leisten. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch Vereinbarung geregelt.
§ 4 - Anschluss- und Benutzungszwang
- Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen oder privaten Weg ein öffentlich-rechtlich gesichertes Leitungsrecht oder dadurch haben, dass das dazwischen liegende Grundstück demselben Eigentümer gehört. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baus ausgeführt sein.
- Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Bedarf aus dieser zu decken. Dies gilt nicht für die Nutzung von Brauchwasser (Brunnen und Regenwasser) für Toilettenspülung, Waschmaschinenbenutzung sowie Gartenbewässerung, sofern alle sonstigen rechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
- Die Anschluss- und Benutzungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 treffen auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
§ 5 - Befreiungen
Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtung kann der nach § 4 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange befreit, bzw. teilweise befreit werden, als ihm der Anschluss oder die Benutzung wegen seiner, die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interessen an der eigenen Versorgung mit Trinkwasser nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
§ 6 - Art der Versorgung
- Das Wasser muss den geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Die Stadt ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
- Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 7 - Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen
- Die Stadt ist verpflichtet, das Wasser jederzeit an der Hauptabsperrvorrichtung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
2. soweit und solange die Stadt an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
- Die Versorgung kann durch die Stadt oder in ihrem Auftrag unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Stadt hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
- Die Stadt hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht der Unterrichtung entfällt, wenn sie
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Stadt dies nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
§ 8 - Verwendung des Wassers
- Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
- Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Stadt kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
- Der Anschluss der Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Stadt vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.
- Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Stadt mit Wasserzählern zu benutzen.
- Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Stadt zu treffen.
§ 9 - Unterbrechung des Wasserbezugs
- Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Stadt mindestens zwei Wochen vor der Einstellung mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der Stadt für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.
- Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.
§ 10 - Einstellung der Versorgung
- Die Stadt ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen und Anlagen abzuwehren,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritte oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
- Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Stadt berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung nicht im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadt kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
- Die Stadt hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.
§ 11 - Grundstücksbenutzung
- Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Sicherung der Wasserversorgung über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
- Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
- Der Anschlussnehmer kann die Verlegung von Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen.
- Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Stadt noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
- Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 12 - Zutrittsrecht
Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadt den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 22 genannten Einrichtungen zu gestatten sowie dies für die Prüfung der technischen Einrichtung zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen oder zum Ermitteln der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.
III. TEIL
HAUSANSCHLÜSSE, GRUNDSTÜCKSANSCHLÜSSE, ANLAGE DES ANSCHLUSSNEHMERS UND MESSEINRICHTUNGEN
§ 13 - Haus- und Grundstücksanschlüsse
- Hausanschlüsse (§ 2 Abs. 4) werden ausschließlich von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
- Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt. Jedes Grundstück erhält einen Hausanschluss. Die Stadt stellt die für den erstmaligen Anschluss notwendigen Hausanschlüsse bereit.
- In besonders begründeten Einzelfällen kann die Stadt den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Hausanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
- Die Stadt kann auf Antrag und Kosten des Anschlussnehmers weitere Hausanschlüsse sowie weitere vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen.
- Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigungen zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden der Leitungen sowie sonstige Störungen, sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
§ 14 - Aufwendungsersatz
- Der Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Hausanschlüsse hat der Anschlussnehmer zu tragen, soweit die Maßnahmen vom Anschlussnehmer zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile erwachsen. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses, der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss). Dieser kann über einen noch zu erhebenden Wasserversorgungsbeitrag abgegolten werden.
- Der Anschlussnehmer trägt ferner die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung weiterer, vorläufiger oder vorübergehender Hausanschlüsse. Als weitere Hausanschlüsse gelten auch Grundstücksanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht neu gebildet wurden.
- Der Aufwendungsersatz wird auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen ermittelt. Zu den Kosten nach den Absätzen 1 und 2 gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.
- Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
- Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
§ 15 - Anlage des Anschlussnehmers
- Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Stadt - ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
- Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Änderungen dürfen nur durch die Stadt oder ein von der Stadt zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Stadt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
- Anlagenteile, die sich vor der Messeinrichtung befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Stadt zu veranlassen.
- Es dürfen nur Materialien verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS- Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
- Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
§ 16 - Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers
- Die Stadt oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
- Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Stadt über das Installationsunternehmen zu beantragen.
§ 17 - Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers
- Die Stadt ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
- Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet.
- Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Stadt keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.
§ 18 - Technische Anschlussbedingungen
Die Stadt ist berechtigt, technische Anforderungen an den Hausanschluss und an die Anlage des Anschlussnehmers sowie an den Betrieb der Anlagen festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Stadt abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
§ 19 - Messung
- Die Stadt stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Wassermenge rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
- Der Anschlussnehmer und die Stadt haben dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Die Stadt bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Stadt. Sie hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen und Kosten des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
- Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
- Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen.
§ 20 - Nachprüfung von Messeinrichtungen
- Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadt, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
- Die Kosten der Prüfung fallen der Stadt zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.
§ 21 - Ablesung
- Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen (§ 26 Abs. 3) oder auf Verlangen der Stadt vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
- Solange der Beauftragte der Stadt die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann oder bei Selbstablesung das Messergebnis nicht zum Abrechnungstermin vorliegt, darf die Stadt den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 22 - Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
- Die Stadt kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
- Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
- Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
IV. TEIL
WASSERVERSORGUNGSBEITRAG
§ 23 - Erhebungsgrundsatz
- Die Stadt erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Wasserversorgung mit Betriebskapital keinen Wasserversorgungsbeitrag.
- Durch Änderung dieser Satzung können zur angemessenen Sicherung des Betriebskapitals gemäß § 17 Abs. 2 SächsKAG Beiträge erhoben werden.
V. TEIL
BENUTZUNGSGEBÜHREN
§ 24 - Erhebungsgrundsatz
Für die Bereithaltung des Wassers und für dessen Verbrauch erhebt die Stadt folgende Benutzungsgebühren:
a.) eine Gebühr nach dem Zählertarif (§§ 26 bis 28), wenn Messeinrichtungen eingebaut sind;
b.) eine Gebühr nach dem Pauschaltarif (§§ 29 und 30), wenn Messeinrichtungen nicht eingebaut sind.
§ 25 - Gebührenschuldner
- Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer (§ 2 Abs. 1).
- Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück haften als Gesamtschuldner.
§ 26 - Zählertarif
- Beim Zählertarif setzt sich die Gebühr zusammen aus:
a) einer Grundgebühr (§ 27) und
b) einer Verbrauchsgebühr (Abs. 2)
- Die Verbrauchsgebühr nach dem gemessenen Verbrauch (§ 28) beträgt je m3 1,93 EUR. Für Wasserabnehmer (§ 2 Abs. 2) in den Ortsteilen Großerkmannsdorf und Ullersdorf wird die Verbrauchsgebühr nach Abs. 1 b) bis zum 31.12.2003 auf 1,76 EUR/ m3 vermindert.
- Die Wasserzähler werden regelmäßig einmal im Jahr abgelesen bzw. sind regelmäßig einmal im Jahr abzulesen.
§ 27 - Grundgebühr
- Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Qn </= 2,5 EUR/Monat 4,10
Qn > 2,5 bis </= 6 EUR/Monat 6,40
Qn > 6 bis </= 10 EUR/Monat 9,70
DN 50 EUR/Monat 51,10
DN 80 EUR/Monat 76,70
DN 100 EUR/Monat 102,30
DN 150 EUR/Monat 153,40
DN 200 EUR/Monat 204,50
DN 300 EUR/Monat 255,60.
- Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat angerechnet.
- Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, notwendigen Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen, länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
§ 28 - Gemessene Wassermenge, Fehler und Ausfall des Wasserzählers
- Die gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenmessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche) hinter dem Wasserzähler verloren gegangen ist.
- Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehen geblieben, so schätzt die Stadt den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.
§ 29 - Pauschaltarif
- Wenn Wasserzähler nicht eingebaut sind, werden die Wasserabnehmer zur Gebühr pauschal veranlagt. Bemessungsgrundlagen sind die bei der Herstellung von Bauwerken in § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Pauschal-Verbrauchsmengen.
- Die Verbrauchsgebühr nach dem Pauschaltarif beträgt je m3 die in § 26 Abs. 2 festgesetzte Summe.
§ 30 - Gebühren bei Baumaßnahmen
- Für Wasser, das bei der Herstellung von Bauwerken verwendet wird, wird eine Bauwassergebühr nach dem Maßstab der Absätze 2 und 3 erhoben, sofern der Verbrauch nicht durch Wasserzähler festgestellt wird.
- Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden für je angefangene 100 m3 umbauten Raum 10 m3 als Pauschalwasserverbrauch zugrunde gelegt. Gebäude mit weniger als 100 m3 umbauten Raum bleiben frei. Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt.
- Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden je angefangene 10 m3 Beton- oder Mauerwerk 4 m3 als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt. Bauwerke mit weniger als 10 m3 Beton- oder Mauerwerk bleiben frei.
§ 31 - Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum
- Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum), frühestens jedoch mit dem Anschluss an das öffentliche Verteilungsnetz oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.
- Die Gebührenschuld entsteht jeweils zum Ende des Kalenderjahres; in den Fällen des § 30 mit der Fertigstellung der Baumaßnahme oder dem Einbau eines Wasserzählers.
- Die Gebühren nach Absatz 2 Satz 1 sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 wird die Gebühr mit der Anforderung fällig.
§ 32 - Vorauszahlungen
Solange die Gebührenschuld nach § 31 nicht entstanden ist, sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach den §§ 26 bis 29 zu leisten. Sie werden mit Entstehung der Gebührenschuld jeweils zum Ende des Veranlagungszeitraumes für den kommenden Veranlagungszeitraum festgesetzt. Der Vorauszahlung ist die Verbrauchsmenge des Vorjahres zugrunde zu legen. Fehlt eine Vorjahresberechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Verbrauchsmenge geschätzt.
VI. TEIL
ANZEIGEPFLICHTEN, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN, HAFTUNG
§ 33 - Anzeigepflichten
- Binnen eines Monats sind der Stadt anzuzeigen:
1. Der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. Anzeigepflichtig ist der Anschlussnehmer.
- Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für den Wasserzins, der auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Stadt entfällt.
§ 34 - Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt,
2. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Stadt weiterleitet,
3. entgegen § 13 Abs. 5 Beschädigung des Grundstücksanschlusses nicht unverzüglich der Stadt mitteilt,
4. entgegen § 15 Abs. 2 Anlagen nicht unter Beachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder hördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,
5. entgegen § 15 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind,
6. entgegen § 15 Abs. 5 Anlagen der Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten,
7. entgegen § 19 Abs. 3 den Verlust, die Beschädigungen oder die Störung der Messeinrichtung der Stadt nicht unverzüglich mitteilt.
- Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.
§ 35 - Haftung bei Versorgungsstörungen
- Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Stadt aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von der Stadt oder einen ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Stadt verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
- Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Stadt ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
- Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 25,- EUR.
- Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeit in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Stadt dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis.
- Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Stadt hat den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen.
- Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Stadt oder, wenn dieser feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
§ 36 - Verjährung von Schadensersatzansprüchen
- Schadensersatzansprüche der in § 35 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich die Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
- Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.
- § 35 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 37 - Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern
- Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Nutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 15) zurückzuführen sind.
- Der Haftende hat die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner.
VII. TEIL
STEUERN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38 - Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Aufwendungsersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 39 - Unklare Rechtsverhältnisse
Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom 23.03.1991 (BGBl. 1 Seite 766 i.d.F. vom 03.08.1992 (BGBl. 1464) § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.03.1994 (BGBl. I Seite 709).
§ 40 - Inkrafttreten
- Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht aufgrund der SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.
- Diese Satzung tritt am 01.02.2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorläufige Satzung über die öffentliche Wasserversorgung - Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg vom 16.12.1993, die Satzung über die öffentliche Wasserversorgung - Benutzungsgebühren der Stadt Radeberg in der Neufassung vom 17.12.1998, die Vorläufige Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Großerkmannsdorf vom 25.11.1993, die Vorläufige Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Großerkmannsdorf über Anschlussbeiträge vom 25.11.1993, die Vorläufige Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Großerkmannsdorf über Benutzungsgebühren vom 25.11.1993, die Vorläufige Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Ullersdorf über Benutzungsgebühren vom 16.11.1993 und die Änderungssatzung zur Vorläufigen Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Ullersdorf über Benutzungsgebühren vom 08.12.1999 außer Kraft.
Radeberg, den 23.01.2003
Gerhard Lemm Bürgermeister