Wasserversorgung

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Widerspruchsbescheid vom 25.03.2002

Das Landratsamt Kamenz erläßt folgenden Widerspruchsbescheid

  1. Dem Widerspruch wird im Teil Trinkwasser stattgegeben und somit der Bescheid bezüglich der Trinkwassergebühr aufgehoben.
  2. Im übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen.
  3. Von den Kosten des Widerspruchsverfahrens hat die Stadt Radeberg und der Widerspruchsführer jeweils die Hälfte zu tragen.
  4. Für diesen Bescheid wird zu Lasten des Widerspruchsführers eine Gebühr von 22,50 EUR festgesetzt und ein Auslagenbetrag von 5,92 EUR erhoben.
  5. Von der Stadt Radeberg werden Verwaltungskosten nicht erhoben.

Gründe

I.

Am 10.01.2001 erließ die GEWA Radeberg (Gesellschaft für Wasser und Abwasser mbH) im Auftrag der Stadt Radeberg, gegenüber dem Widerspruchsführer einen Gebührenbescheid über Trink- und Abwasser. Gegen diesen Bescheid legte der Widerspruchsführer mit Schreiben vom 30.01.2001 Widerspruch ein (Posteingang ist der 07.02.2001).

Begründet wurde der Widerspruch damit, daß die ortsübliche Bekanntmachung der Stadt Radeberg nicht im Sinne der Gemeindeordnung erfolgt. Weiter wird angeführt, daß die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen nicht im Sinne der Bekanntmachungsvorschriften erfolgt. Für die Erhebung einer Wasser- sowie einer Abwassergebühr fehlt eine Gebührenkalkulation. Die Bildung der Eigenbetriebe Trinkwasser und Abwasser ist rechtswidrig. Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Der Abstimmodus in den Verbandsversammlungen wird angezweifelt. Die Abschlußbilanzen der Zweckverbände sind wegen fehlender Bestandskonten in Frage zu stellen.

Die Stadt Radeberg hat dem Widerspruch nicht abgeholfen und ihn dem Landratsamt Kamenz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Landratsamt Kamenz ist zur Entscheidung über den Widerspruch zuständig (§ 73 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO, § 112 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen- SächsGemO, § 27 Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen -SächsJG.

Der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ist zulässig, insbesondere wurde er form- und fristgemäß eingelegt (§ 40 Abs. 1 Satz 1, §§ 42, 68 Abs. 1, §§ 69 und 70 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Er ist aber in der Sache hinsichtlich der Abwassergebühr unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig ergangen ist und der Widerspruchsführer nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO analog).

Widerspruch - Teil Abwasser:

Der Gebührenbescheid (Teil Abwasser) der Stadt Radeberg vom 10.01.2001 ist auf der Ermächtigungsgrundlage der §§ 1, 2 und 9 - 16 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16.06.1993 und der §§ 36 ff der Abwassersatzung (AbwS) der Stadt Radeberg ergangen.

Die Abwassersatzung (AbwS) der Stadt Radeberg vom 06.12.1996 in der Fassung vom 13.04.2000 wurde durch das Landratsamt Kamenz geprüft. Im Widerspruchsverfahren ist die Widerspruchsbehörde (hier: Landratsamt Kamenz) auf Grund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) gehalten, als Vorfrage die Gültigkeit der Satzungen zu prüfen, auf der der Bescheid beruht. Dies erfolgt sowohl in formell-rechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Sicht. Im Ergebnis der Prüfung begegnet die Abwassersatzung keinen formell-rechtlichen und materiell- rechtlichen Bedenken. Es wurden keine Mängel festgestellt, die einer rechtmäßigen Gebührenerhebung entgegenstehen. Diese Satzung ist Grundlage für die rechtmäßige Abwassergebührenerhebung.

Die Globalberechnung und die Gebührenkalkulation im Bereich Abwasser wurden von der Kommunalentwicklung (Bearbeitungsstand 19.11.96 / 04.12.96) erarbeitet und waren Grundlage für die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung. Diese Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung wurde am 17.12.1996 durch den Stadtrat beschlossen. Die Kalkulationsgrundlagen wurden nicht geändert, die festgesetzte Mengengebühr von 4,51 DM/m3 wurde beibehalten. Die Gebührenüber- oder Gebührenunterdeckung ist im Rahmen der Nachkalkulation des abgelaufenen Kalkulationszeitraumes 1997-2001 zu prüfen und entsprechend bei der Vorkalkulation ab 2002 zu berücksichtigen.

Widerspruch - Teil Trinkwasser:

Grundlage für die Erhebung der Trinkwassergebühr für den Zeitraum 30.12.1999 bis 19.12.2000 ist die Satzung über die öffentliche Wasserversorgung - Benutzungsgebühren (Wasserversorgungssatzung - WasS /Geb -) vom 31.03.1994, geändert am 17.12.1998. Gemäß § 3 Abs. 2 wird eine vorläufige Verbrauchsgebühr von 4,20 DM/m3 und gemäß § 4 Abs. 1 eine vorläufige Grundgebühr nach der Zählergröße erhoben. Zur Beschlußfassung lag keine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation vor. Die Verbrauchsgebühr setzte sich aus dem vom Trinkwasserzweckverband beschlossenen "Abgabepreis" von 3,45 DM/m3 plus einen auf einer Schätzung beruhenden "Wasserpreis Anteil Stadt" von 0,75 DM/m3 zusammen. Eine Kalkulation der Grundgebühr war nicht vorhanden. Außerdem ist die Ausfertigung der Satzung mit einem formellen Fehler behaftet. Die Satzung wurde vom Bürgermeister am 31.03.1004 ausgefertigt, die Beschlußfassung im Stadtrat erfolgte jedoch erst am 21.04.1994. Die Änderungssatzung vom 17.12.1998 betraf die Präambel, § 1 Buchstabe c, § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 - 5 und berührte die Gebührenhöhe nicht. Auch lag keine aktuelle Gebührenkalkulation vor.

Die Rechtmäßigkeit einer Gebührensatzung setzt voraus, daß dem satzungsgebundenen Organ zum Zeitpunkt seiner Beschlußfassung über die Satzung eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation vorgelegen hat (SächsOVG, NK-Urteil v. 9.9.1998, SächsVBI. 1999, 33; Urteil v. 28.02.2001 - 5 B 351/96-). Hat dem Satzungsgeber bei seiner Beschlußfassung keine Kalkulation vorgelegen oder beruhen die Angaben der Kalkulation auf einer fehlerhaften Ermittlung der Kostenfaktoren oder Bemessungseinheiten, hat der Satzungsgeber seinen Satzungsbeschluß fehlerhaft gefaßt, was die Nichtigkeit der Gebührensatzung zur Folge hat (SächsOVG, Urteil v. 27.3.2001 - 5 D 291/99 - ZMR 2002, 78).

Der Satzungsbeschluß über die Trinkwassergebührensatzung wurde nicht ordnungsgemäß gefaßt, weil dem Stadtrat Radeberg bei der Beschlußfassung am 21.04.1994 keine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation vorlag. Die Erhebung der Grund- und Mengengebühr beruht hier (noch) auf einer Schätzung der Kosten. Eine Schätzung der Gebührensätze war gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 SächsKAG nur bis 31.12.1996 möglich. Da eine Neukalkulation bisher nicht vorgenommen worden ist, beruht der Gebührenbescheid vom 10.01.2001 im Teil Trinkwasser (454,93 DM) auf einer nichtigen Satzung. Dieser Teil ist rechtsgrundlos und deshalb rechtswidrig.

Zur ortsüblichen Bekanntgabe der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates wird im § 36 Abs. 4 SächsGemO ausgeführt, daß Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben sind. Bei der ortsüblichen Bekanntgabe muß nicht die in § 2 KomBekVO vorgesehene strenge Form der Bekanntmachung eingehalten werden; vielmehr genügen auch gelockerte Formen (z.B. Anschlag an der Verkündungstafel, Mitteilung in einer örtlichen Tageszeitung).

Die öffentlichen Bekanntmachungen der Satzungen in der Heimatzeitung "die Radeberger" sind gemäß § 2 Nr. 2 KomBekVO ausreichend. Die Heimatzeitung erfüllt die Anforderungen des § 2, sie erscheint einmal wöchentlich und deren Verbreitung erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde. Die Bekanntmachungssatzung der Stadt Radeberg, in der diese Bekanntmachungsart festgelegt ist, war rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden.

Die ab Pkt. 5 angeführten Widerspruchsgründe sind für die Abrechnung der Trink- bzw. Abwassergebühr nicht relevant und werden deshalb im Widerspruchsverfahren nicht berücksichtigt. Hier wird auf das rechtlich korrekte Schreiben der Stadtverwaltung Radeberg vom 05.03.2001 verwiesen.

Der Gebührenbescheid vom 10.01.2001 der Stadt Radeberg war somit im Teil Trinkwasser zu beanstanden und dem Widerspruch stattzugeben, im übrigen war der Widerspruch zurückzuweisen.

III.

Da der Widerspruch zum Teil erfolgreich war, waren die Kosten des Widerspruchsverfahrens entsprechend dem Ausmaß des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten verhältnismäßig zu teilen (§ 80 Abs. 1, Satz 1, 3, 4 VwVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Die Entscheidung zu den Verwaltungskosten beruht auf § 11 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

Gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Landkreises Kamenz -Kostensatzung- vom 02.10.1997 zuletzt geändert am 04.10.2001, erhebt das Landratsamt Kamenz Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).

Ist für die Amtshandlung, hier die Erstellung des Gebührenbescheides, keine Verwaltungsgebühr angefallen, so beträgt die Gebühr für das Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SächsVwKG i.V.m. Ziffer V der Anlage zur Kostensatzung das 11/2 fache der sonst anfallenden Gebühr für Amtshandlungen. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, werden Verwaltungsgebühren im Rahmen von 2,50 EUR bis 25.000,00 EUR erhoben, wobei der Verwaltungsaufwand sowie der Wert der Amtshandlung für die Beteiligten zu berücksichtigen sind.

Das Landratsamt geht bei seiner Kostenentscheidung davon aus, daß die Festsetzung von 30,00 EUR für die Gebührenerhebung nicht unangemessen wäre. Das 11/2 fache beträgt 45,00 EUR. Die Auslagen werden gemäß § 8 der Kostensatzung für die Postzustellung des Widerspruchsbescheides erhoben. Gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 2 SächsVwKG werden von der Stadt Radeberg keine Kosten erhoben.

Der Gesamtbetrag der Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,42 EUR wird am 10.05.2002 zur Zahlung fällig und ist unter Angabe des Kassenzeichens vom Widerspruchsführer auf folgende Bankverbindung des Landratsamtes Kamenz zu überweisen:

Sparkasse Westlausitz, Bankleitzahl 85550500, Konto-Nummer 3000033504, Kassenzeichen: 1502214450013

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Gebührenbescheid der Stadt Radeberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Wider-spruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Dresden, Blüherstraße 4, 01069 Dresden (oder Postanschrift: Verwaltungsgericht Dresden, PSF 120161, 01002 Dresden) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage muß den Kläger, die Beklagte und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid und dieser Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Kockert