Wasserversorgung

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Klage zum Verwaltungsgericht vom 10.11.2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe Klage gegen die Stadt Radeberg, Markt 19, 01454 Radeberg mit dem Antrag:

  1. Der Bescheid 311 135 901 501 der Stadt Radeberg vom 10.01.2001, betreffend Trink- und Abwassergebühren, wird aufgehoben.
  2. Die von mir im beschiedenen Zeitraum 30.12.1999-19.12.2000 geleisteten Zahlungen nebst angemessener Zinsen werden erstattet.
  3. Die von mir auf Grund des angefochtenen Bescheides geleisteten und bis zum Abschluß des Verfahrens noch zu leistenden Vorauszahlungen nebst angemessener Zinsen werden erstattet.
  4. Neue Abschläge werden nicht fällig gestellt.
  5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Begründung

1. Klage ohne Widerspruchsbescheid

Mein Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid ging fristgemäß am 07.02.2001 bei der Stadt Radeberg ein. Mit Schreiben vom 05.03.2001 machte die Kämmerin der Stadt Radeberg einige Anmerkungen zur Widerspruchsbegründung und stellte die Weitergabe desselben an das Landratsamt Kamenz in Aussicht, da sie dem Widerspruch nicht abhelfen könne. Von dort erhielt ich eine Eingangsbestätigung mit Datum 31.05.2001, nachdem ich auf telefonische Anfrage am 30.05.2001 die Auskunft erhalten hatte, mein Widerspruch läge beim Landratsamt nicht vor.

Angesichts der Tatsache, daß der nächste Gebührenbescheid in ca. einem Vierteljahr zu erwarten ist, bin ich bei allem Verständnis für die Überlastung der zuständigen Mitarbeiter nicht bereit, länger auf eine Entscheidung in dieser Sache zu warten. Ich wähle deshalb den Weg des § 75 VwGO.

2. Ortsübliche Bekanntmachung der Stadtratssitzungen

Der Stadtrat beschließt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Zur öffentlichen Sitzung gehört die ortsübliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung. Fehlt es an dieser ortsüblichen Bekanntmachung, sind die gefaßten Beschlüsse rechtswidrig.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Radeberg beschloß am 31.03.1994 die Wassergebührensatzung, eine Satzung zur Änderung der Wassergebührensatzung wurde am 16.12.1998 vom Stadtrat beschlossen. Am 12.04.2000 beschloß der Stadtrat die Abwassersatzung.

Die Veröffentlichung der Tagesordnungen für die genannten Sitzungen der Stadtverordnetensammlung / des Stadtrats erfolgte durch Aushang im Schaukasten am Rathaus. Das ist die in Radeberg übliche Form.

Eine Bekanntmachung im Sinne der Gemeindeordnung ist dieser Aushang jedoch nicht. Obwohl die strengen Vorschriften der Kommunalbekanntmachungsverordnung hier nicht anzuwenden sind, ist auch für die ortsübliche Bekanntmachung eine Form zu wählen, die den Bürger in die Lage versetzt, sich mit vertretbarem Aufwand Kenntnis von den Verlautbarungen der Verwaltung zu verschaffen. Darüber hinaus scheint es mir fraglich, ob diese Bekanntmachung den jeweils gültigen Satzungsregelungen der Stadt Radeberg entspricht.

2.1 Satzungsregelungen zur ortsübliche Bekanntmachung

Als ich im Juni 1990 mein Amt als Dezernent für Allgemeine Verwaltung in der Stadt Radeberg antrat, gab es keine Tradition für amtliche Bekanntmachungen. Die damalige Stadtverordnetenversammlung war sich deshalb einig, daß alle Mitteilungen der Verwaltung in der Heimatzeitung "die Radeberger" erscheinen sollten. Um das zu verdeutlichen, hatte ich den Begriff "öffentlich" im § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 29.11.1990 erweitert durch den Begriff "amtlich".

Am 24.02 1994 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Radeberg eine Bekanntmachungssatzung. Diese Satzung bestimmte, daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse durch Aushang an der Anschlagtafel am Rathaus bekannt gemacht wird und weitere ortsübliche Bekanntmachungen durch Einrücken in die Heimatzeitung "die Radeberger" erfolgen. Bereits mit Beschluß vom 26.10.1994 wurde die Bekanntmachungssatzung dahingehend geändert, daß alle ortsüblichen Bekanntmachungen in "die Radeberger" erfolgen. Eine zweite Änderung der Satzung vom 05.07.1995 betraf die Form der ortsüblichen Bekanntmachung in der am 01.04.1995 eingemeindeten Gemeinde Liegau-Augustusbad, eine dritte Änderung vom 05.07.1995 machte diese zweite Änderung wieder rückgängig und betraf im übrigen redaktionelle Änderungen. Gegenwärtig gültig ist die Bekanntmachungssatzung vom 14.10.1998, die für die ortsübliche Bekanntmachung den Anschlag an den Bekanntmachungstafeln am Rathaus und in den Ortsteilen festlegt. Die Standorte der Bekanntmachungstafeln in den Ortsteilen wurden durch eine Änderung vom 24.02.1999 festgelegt.

Durch § 1 Abs. 2 Satz 1 DVOSächsGemO ebenso wie durch § 7 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KomBekV war und ist die Bekanntmachung von Satzungen mit ihrem vollen Wortlaut vorgeschrieben. Das setzt voraus, daß sie auch mit ihrem vollen Wortlaut beschlossen werden.

Seeger und Wunsch sind zwar der Meinung, daß auch Satzungen unmittelbar geändert werden können. Diese Änderungssatzung müßte dann mit dem Wortlaut der geänderten Vorschriften der Satzung bekannt gemacht werden. Bereits an diesem Erfordernis mangelt es den Änderungen der Bekanntmachungssatzungen. Vorliegend sind lediglich die Beschlüsse unter der Überschrift "Satzung" bekanntgemacht worden, was sie jedoch keineswegs als solche qualifiziert.

Der Meinung von Seeger und Wunsch ist allerdings grundsätzlich zu widersprechen. Da die Bekanntmachung einer Satzung mit ihrem vollem Wortlaut Rechtswirksamkeitsvoraussetzung ist, können Satzungen nur mittelbar durch Erlaß einer neuen Satzung und Außerkraftsetzung der alten geändert werden. Andernfalls kommt man zu folgendem Ergebnis:

2.2 Tatsächliche Form der Bekanntmachungen in Radeberg

Welche Art der ortsüblichen Bekanntmachung zu den jeweiligen Stadtratssitzungen auf Grund der entsprechenden Satzungen hätte angewendet werden müssen, kann ich nicht abschließend beurteilen, halte es allerdings auch nicht für erforderlich. Nach herrschender Meinung ist es nicht erforderlich, ja sogar unzweckmäßig, die Form der ortsüblichen Bekanntmachung in einer Satzung festzulegen. Denn im Zweifel muß die Beurteilung der Frage, ob eine ortsübliche Bekanntmachung vorliegt, durch Wertung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen.

Als ortsüblich wird man eine Bekanntmachungsform dann bezeichnen müssen, wenn sie über einen längeren Zeitraum tatsächlich praktiziert wird. Dazu tritt das Erfordernis, daß sie grundsätzlich geeignet sein muß, ihren Zweck zu erfüllen.

Die Erste Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg von 1955 erlaubte die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinden an Anschlagtafeln ohne Berücksichtigung der Gemeindegröße. 1969 wurde diese Möglichkeit beschränkt auf Gemeinden bis 10.000 Einwohner, später auf Gemeinden bis 5.000 Einwohner. In Sachsen liegt die Größengrenze bei 3.000 Einwohnern. Hinzu tritt in allen Fällen ein Hinweis in Druckmedien oder auf andere geeignete Weise.

Die Beschränkung auf bestimmte Gemeindegrößen erfolgte ganz offensichtlich, weil der Anschlag an einer Bekanntmachungstafel mit fortschreitender Entwicklung der Medienlandschaft immer weniger geeignet erschien, den angestrebten Zweck zu erfüllen. Da auch alle anderen Bekanntmachungen mit dem Ziel erfolgen, vom Bürger zur Kenntnis genommen zu werden, wird man sich auch für die ortsübliche Bekanntmachung dicht an den Kriterien für die öffentliche Bekanntmachung orientieren müssen.

Betrachtet man nun die gängige Praxis der Stadt Radeberg, kommt man zu dem Ergebnis, daß sie selbst den Anschlag an der Rathaustafel nicht für geeignet hält, etwas wirklich bekannt zu machen. Neben den Bekanntmachungen, die unter die Vorschriften der Kommunalbekanntmachungsverordnung fallen, hat sie in der Vergangenheit alle Verlautbarungen, an deren Kenntnisnahme durch den Bürger sie interessiert war, in "die Radeberger" veröffentlicht.

3. Öffentliche Bekanntmachung der Satzungen

Satzungen der Stadt Radeberg werden in der sogenannten Heimatzeitung "die Radeberger" abgedruckt.

Die Wassergebührensatzung vom 31.03.1994 stand in "die Radeberger" vom 10.06.1994 auf Seite 2, die Änderungssatzung zur Wassergebührensatzung vom 16.12.1998 war in "die Radeberger" vom 08.01.1999 auf Seite 2 abgedruckt. Am 22 01. 1999 war auf Seite 2 von "die Radeberger" eine "Öffentliche Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung" abgedruckt. § 9 dieser Satzung bestimmte das Inkrafttreten dieser Satzung zum 01.04.1994 und setzte zum gleichen Zeitpunkt die vorläufige Satzung über die öffentliche Wasserversorgung Benutzungsgebühren vom 16.12.1993 außer Kraft. Die Abwassersatzung vom 12.04.2000 stand in "die Radeberger" vom 05.05.2000 auf den Seiten 10 und 11.

Für die Bekanntmachung der Wassergebührensatzung vom 31.03.1994 galten die Vorschriften des § 1 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung, im übrigen die Kommunalbekanntmachungsverordnung. Beide Vorschriften stellen abschließend drei Alternativen zur Verfügung, wovon der Aushang wegen der Gemeindegröße für die Stadt Radeberg nicht in Frage kommt.

Ein Amtsblatt der Stadt Radeberg ist "die Radeberger" nicht. Zwar hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Verbindung eines privaten Wochenblattes mit dem gemeindlichen Amtsblatt nicht beanstandet, da im dort behandelten Fall bereits im Titel auf das enthaltene Amtsblatt hingewiesen wird und eine deutliche Trennung zwischen dem amtlichen und dem redaktionellen Teil besteht. Diese Bedingungen erfüllt "die Radeberger" nicht. Auch ist weder aus dem Impressum noch an anderer Stelle zu erkennen, daß der Bürgermeister der Stadt Radeberg als Herausgeber für die amtlichen Mitteilungen verantwortlich ist.

Anzeigenblätter ohne nennenswerten redaktionellen Teil wie "die Radeberger" sind keine Zeitungen im Sinne der Bekanntmachungsvorschriften. Damit fehlt es an der gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung der Satzungen mit der Folge, daß diese nicht in Kraft getreten sind.

4. Festlegung der Wassergebühr

§ 3 Abs. 2 der Wassergebührensatzung lautet: "Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund von § 37 Abs. 1 Nr. 2 SächsKAG geschätzt und nach dem gemessenen Verbrauch (§ 20 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung) abgerechnet, sie beträgt vorläufig DM 4,20 pro m³ und gilt bis zur Inkraftsetzung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung - Wasserversorgungsbeiträge - (Wasserversorgungssatzung - WasS/Beitr.)."

Die Tatsache, daß die Pauschalgebühren-Verordnung, auf die § 37 Abs. 1 Nr. 2 KAG verweist, erst am 11.05.1994 in Kraft getreten ist und eine Höchstgebühr von 3,00 DM je Kubikmeter Frischwasser festlegte, legt die Vermutung nahe, daß die erste Alternative des § 37 Abs. 1 KAG Grundlage für die Festsetzung der Verbrauchsgebühr in der Satzung war. Das ist zwar ein Schönheitsfehler, jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr relevant, da der gesamte § 37 KAG nur bis zum 31.12.1996 galt.

Da die Wasserversorgung seit 1994 in den Büchern der Stadt Radeberg verbucht wird, hätte spätestens für die Abrechnungsperiode 1999 eine Wassersatzung auf der Basis einer qualifizierten Gebührenkalkulation erstellt werden müssen, um dem Erfordernis des § 10 Abs. 2 KAG nach Ausgleich von Kostenüberdeckungen nach spätestens 5 Jahren zu entsprechen.

Die Jahresabschlüsse 1994 bis 1998 weisen in der Summe einen Überschuß von 1.764.334,01 DM aus, das entspricht einem durchschnittlichen Jahresergebnis von 352.866,80 DM. Bei einem Eigenkapital von 1.172.380,69 DM zum 31.12.1998 entspricht das einer Eigenkapitalrendite von 30%. Ein solches Ergebnis wird man wohl kaum als angemessen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG bezeichnen können. Zur Beurteilung, was als angemessen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, zieht der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Konditionen für öffentliche Anleihen im Mittel der letzten 40 Jahre heran und kommt damit auf eine zulässige Eigenkapitalverzinsung von 7,5% p.a.. Ähnlich OVG Münster in seinem Urteil vom 05.08.1994.

5. Festlegung der Abwassergebühr

Grundlage für die Beschlußfassung zur Abwassergebührensatzung am 12.04.2000 war eine Globalberechnung von 1996. Auch wenn diese Globalberechnung einige Zahlen zur Gebührenkalkulation enthielt, war sie als Grundlage für die Festsetzung des Gebührensatzes ungeeignet, da nach der Legaldefinition des § 18 Abs. 1 Satz 1 KAG eine Globalberechnung lediglich der Beitragskalkulation dient.

Die Jahresrechnungen 1994 bis 1996 der Stadt Radeberg weisen im Unterabschnitt 7000 Abwasserbeseitigung des Verwaltungshaushalts einen Überschuß von insgesamt 3.029.923,25 DM aus. Zahlen aus späteren Abrechnungsperioden lagen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vor.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat klargestellt, daß den Gemeinderäten als Grundlage zur Beschlußfassung zu einer Gebührensatzung eine Gebührenkalkulation vorliegen muß. Diese Gebührenkalkulation muß natürlich auch erkennen lassen, ob und in welcher Höhe Kostenunter- oder -überdeckungen der Vorjahre auszugleichen sind. Die genannte OVG-Entscheidung ist im vorliegenden Fall einschlägig mit der Folge, daß die Abwassersatzung der Stadt Radeberg rechtswidrig ist.

6. Bildung der Eigenbetriebe Trinkwasser und Abwasser

In seiner Sitzung am 12.06.1996 stimmte der Stadtrat der Stadt Radeberg einer Beschlußempfehlung zu, wonach die Betriebsführung der örtlichen Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung den jeweiligen Zweckverbänden übertragen werden sollte. Die am 01.01.1997 in Kraft getretenen Vereinbarungen umfassen sowohl die technische Betriebsführung der Ortsanlagen als auch die Abwicklung des Gebühreneinzuges.

In der gleichen Stadtratssitzung wurde der Bürgermeister der Stadt Radeberg durch Stadtratsbeschluß ermächtigt, Eigenbetriebe für die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung zu gründen. Die in den Betriebssatzungen dieser zum 01.02.1997 gegründeten Eigenbetriebe formulierten Aufgaben decken sich im wesentlichen mit denen, die den Zweckverbänden übertragen wurden und von diesen unter Einschaltung eines Betriebsführers auch erledigt werden. Folgerichtig kommen diese sogenannten Eigenbetriebe ohne Personal aus.

Daß das ganze Manöver der Eigenbetriebsgründungen nur dazu diente, den Haushalt der Stadt Radeberg schönzurechnen, ist ganz unverhohlen in der Begründung zur Beschlußvorlage 74/96 formuliert worden. Dort steht: "Um den Haushalt der Stadt von den hohen Kreditaufnahmen zu entlasten und damit die Trennung zwischen rentierlichen und unrentierlichen Krediten zu vollziehen, bietet sich die Bildung der Eigenbetriebe an.".

Unternehmen sind Zusammenfassungen persönlicher und sachlicher Mittel zum Zwecke der Produktion und des Absatzes von Gütern und Dienstleistungen. Da die Eigenbetriebe Trinkwasser und Abwasser der Stadt Radeberg kein Personal beschäftigen und folgerichtig auch keine Güter und Dienstleistungen absetzen, sind es keine Unternehmen im Sinne des § 1 SächsEigBG, und ihre Gründung ist rechtswidrig.

7. Besetzung der Verbandsversammlungen

Zweckverbände sind selbst juristische Personen. Es ist mir deshalb durchaus bewußt, daß ein Durchgriff meiner Klage gegen die Stadt Radeberg auf den Trinkwasserzweckverband und den Abwasserzweckverband fraglich ist. Dennoch scheint es mir geboten, die Unregelmäßigkeiten in diesen Zweckverbänden aufzuzeigen. Sollte das Gericht meiner Argumentation folgend wesentliche Beschlüsse der Zweckverbandsversammlungen für rechtswidrig und damit unwirksam erklären, hätte die Stadt Radeberg Zahlungen an die Zweckverbände geleistet, für die kein Rechtsgrund bestand. Insoweit wären dann die mir als Gebührenschuldner von der Stadt Radeberg auferlegten Lasten rechtswidrig.

§ 52 Abs. 3 Satz 3 KomZG verweist auf § 16 Abs. 4 KomZG. Damit ist gesetzlich vorgeschrieben, daß die weiteren Vertreter in den Verbandsversammlungen neben dem Bürgermeister Stadträte sein müssen.

Bis nach Radeberg scheint sich diese Tatsache noch nicht herumgesprochen zu haben, denn neben Stadträten wurden auch Mitarbeiter der Stadtverwaltung zu Verbandsräten gewählt. Die Zusammensetzung der Verbandsversammlungen entspricht demzufolge nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Nach meiner Überzeugung sind Beschlüsse, insbesondere zu Satzungen, Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen, rechtswidrig, die von den falschen Personen gefaßt wurden.

8. Abstimmmodus in den Verbandsversammlungen

Abstimmungen in den Verbandsversammlungen des Trinkwasserzweckverbandes und des Abwasserzweckverbandes laufen so ab, daß jede Mitgliedsgemeinde vom Protokollführer einzeln aufgerufen wird und der Bürgermeister dieser Gemeinde oder ein von ihm ausdrücklich bestimmter Vertreter seine Zustimmung oder Ablehnung bekundet. Dabei kann es auch schon mal vorkommen, daß der Bürgermeister eines Verbandsmitgliedes den Bürgermeister eines anderen Verbandsmitgliedes zur Abstimmung ermächtigt. Oder daß ein Verwaltungsangestellter von seinem Bürgermeister mit der Abstimmung beauftragt wird. Die weiteren Vertreter der Gemeinden, zu denen auch ich gehöre, sitzen als Zuhörer ohne Stimmrecht in den Versammlungen und machen sich Gedanken, welchen Sinn ihre Nominierung hat.

Zuständig für alle Entscheidungen der Gemeinde ist der Gemeinderat, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten übertragen hat (§ 28 Abs. 1 GemO). Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Bürgermeister ist in der Hauptsatzung zu regeln (§ 53 Abs. 2 Satz 2 GemO).

Daß Entscheidungen, die in einer Zweckverbandsversammlung zu fällen sind, nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 53 Abs. 2 GemO gehören, dürfte unstrittig sein.

Nach § 52 Abs. 3 ist der Bürgermeister der geborene Vertreter der Gemeinde in der Verbandsversammlung. Eine gesetzliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 GemO kann daraus jedoch nicht hergeleitet werden. Einmal folgt das aus der Analogie mit § 51 Abs. 1 Satz 2 GemO. Zum Anderen würde sonst § 52 Abs. 4 KomZG ins Leere laufen.

Da auch in der Hauptsatzung der Stadt Radeberg keine generelle Ermächtigung des Bürgermeisters und der weiteren Vertreter in den Verbandsversammlungen zu finden ist, war zu jedem Tagesordnungspunkt der Zweckverbandsversammlungen ein Mandat des Stadtrates erforderlich (§ 52 Abs. 4 KomZG).

Von wenigen Ausnahmen abgesehen fehlt dieses Mandat. Damit sind die Beschlüsse der Verbandsversammlungen bis auf einige Ausnahmen rechtswidrig.

9. Jahresabschlüsse der Zweckverbände

Bis 1996 wurden die Bücher der Zweckverbände nach den Regeln der Kameralistik geführt. Jahresabschlüsse für diese Jahre wurden entweder überhaupt nicht oder in einer Form erstellt, die den Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts in keiner Weise entsprechen. Insbesondere fehlen die durch § 38 GemHVO für kostenrechnende Einrichtungen verbindlich vorgeschriebenen Anlagenachweise, die durch § 43 Abs. 1 GemHVO verbindlich vorgeschriebenen Vermögensrechnungen über das Geldvermögen, die Sachbücher für haushaltsfremde Vorgänge mit den darin geführten Bestandskonten sowie die kassenmäßigen Abschlüsse. Angesichts solch gravierender Mängel wird man die vorgelegten Papiere nicht als Jahresabschlüsse im Sinne des Gemeindehaushaltsrechts bezeichnen können. Die Erhebung von Umlagen auf der Basis dieser sogenannten Jahresabschlüsse war deshalb rechtswidrig.

Da wegen der fehlenden Bestandskonten in den kameralistischen Abschlüssen eine Kontrolle der Eröffnungsbilanzen zum 01.01.1997 nicht möglich ist, stelle ich diese und alle darauf basierenden Abschlußbilanzen der Zweckverbände in Frage.