Wasserversorgung

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Widerspruchserwiderung der Stadt Radeberg vom 05.03.2001

Sehr geehrter Herr Spiegel,

Ihrem Widerspruch vom 30.01.2001- hier eingegangen am 07.02.2001 - gegen den Trink- und Abwassergebührenbescheid vom 10.01.2001 kann nicht abgeholfen werden.

Begründung:

Der Entgeltberechnung wird für den Trinkwasserverbrauch die durch den Stadtrat der Stadt Radeberg beschlossene Wasserversorgungssatzung (WasS/Geb) der Stadt Radeberg mit Änderung in der Neufassung vom 17.12.1998 (veröffentlicht in "die Radeberger" Nr. 3 vom 22.01.1999) zugrundegelegt, der Entgeltberechnung für Abwasser die durch den Stadtrat der Stadt Radeberg beschlossene Abwassersatzung (AbwS) der Stadt Radeberg in der überarbeiteten Fassung vom 13.04.2000 (veröffentlicht in "die Radeberger" Nr. 18 vom 05.05.2000). Die Satzungen wurden dem Landratsamt Kamenz angezeigt. Die rechtaufsichtliche Prüfung ergab keine Hinweise.

Die im Trink- und Abwassergebührenbescheid für den Abrechnungszeitraum 2000 erhobenen Gebühren befinden sich in Übereinstimmung mit den o.g. Satzungen.

Da wir gemäß § 21 Verfahrensrechtsausführungs- und Grundstücksvereinfachungsgesetz sowie nach § 112 Abs. 1 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächGemO) gehalten sind, Ihren nicht abgeholfenen Widerspruch zur Bearbeitung an das Landratsamt Kamenz abzugeben, möchten wir Sie bitten, vor Abgabe zu prüfen, ob Sie den Widerspruch noch aufrecht erhalten möchten. Bitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung möglichst bis 22.03.2001 mit.

Wir möchten Sie noch darauf hinweisen, dass ein eingelegter Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. die Gebühren sind fristgemäß zu bezahlen. Bei nicht fristgemäßer Zahlung entstehen Mahngebühren nach Verwaltungskostensatzung der Stadt Radeberg sowie Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung.

Zu Ihren Darlegungen in der Begründung, die nicht im direkten Bezug zu Ihrem Widerspruch zu sehen sind, lassen Sie uns einige Anmerkungen machen.

Bei der öffentlichen Verkündung von Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates gemäß § 36 Abs. 4 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) handelt es sich um eine sogenannte ortsübliche Bekanntgabe. Diese richtet sich nicht nach dem gemeindlichen Satzungsrecht, sondern vielmehr nach der ortsüblich hergebrachten Art und Weise der Verkündung. Die Stadtverwaltung Radeberg vollzieht die ortsübliche Bekanntgabe seit längerer Zeit einerseits durch Aushang an der Anschlagtafel des Rathauses und andererseits durch Information der Sächsischen Zeitung, der DNN, des Wochenkuriers und des Mitteilungsblattes vom Landkreis Kamenz. Im Rahmen einer Widerspruchsbearbeitung hat das Landratsamt Kamenz bereits 1994 diese Vorgehensweise als rechtsaufsichtsbehördlich nicht zu beanstanden bestätigt.

Sowohl § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der SächsGemO als auch die Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen sehen die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen durch Abdruck in einer bestimmten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung, vor. Die Heimatzeitung "die Radeberger" steht jedem Haushalt im Gebiet der Stadt Radeberg einschließlich der Ortsteile zur Verfügung und wurde in der Bekanntmachungssatzung der Stadt Radeberg als "Veröffentlichungsblatt" vom Stadtrat der Stadt Radeberg festgelegt. Die Veröffentlichungen sind in der Zeitung als solche gekennzeichnet. Die Bekanntmachungssatzung wurde dem Landratsamt Kamenz angezeigt. Die rechtaufsichtliche Prüfung ergab keine Hinweise.

Sie führen im Bereich Trinkwasser einen Überschuss in den Jahren 1994 bis 1998 i.H.v. 1.764.334,01 DM an und leiten daraus eine Eigenkapitalrendite von 30 v.H. ab.. Den Überschuss setzen Sie aus den im Verwaltungshaushalt der Jahre 1994 bis 1996 ausgewiesenen Überschüssen i.H.v. 1.735.713,91 DM, aus dem in der Gewinn und Verlustrechnung des ab 01.01.1997 als Eigenbetrieb geführten Pflichtaufgabe Wasserversorgung ausgewiesenen Jahresverlustes des Geschäftsjahres 1997 i.H.v. 32.406,12 DM und aus dem ausgewiesenen Jahrsüberschuss des Geschäftsjahres 1998 i.H.v. 61.026,22 DM zusammen.

Nicht berücksichtigt haben Sie bei Ihrer Betrachtung den entscheidenden Unterschied zwischen der kaufmännischen und der kameralen Buchführung. Während die kaufmännische Buchführung Aufwendungen und Erträge festhält und gleichzeitig das Vermögen festschreibt, um so den Gewinn/Verlust des Eigenbetriebes feststellen zu können, ist die kamerale Buchführung vor allem darauf ausgerichtet, die Ausführung des Haushaltsplanes nachzuweisen. Bei der Kameralistik stehen daher eher die Zahlungsströme als die Erfolgsgrößen im Mittelpunkt. So wurden die Überschüsse des Verwaltungshaushaltes 1994 bis 1996 zur Finanzierung der investiven Maßnahmen im Trinkwasserbereich im Vermögenshaushalt in den Jahren 1994 bis 1996 verwendet. Nicht umverteilt wurden in der Gliederung 8150 in den Jahren 1994 bis 1996 alle Kosten aus zentralen und anderen Aufgabenbereichen, die dem Aufgabenbereich Trinkwasser zuzuordnen sind. Erst nach Bildung der Eigenbetriebe wurde diese Zuordnung rückwirkend vorgenommen, so dass im Ergebnis, wie Sie aus dem im Stadtrat der Stadt Radeberg am 08.11.2000 beschlossenen Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 1998 ersehen können, ein Bilanzgewinn von 255.242,54 DM am 31.12.1998 bestand.

Da die Bewertung des Anlagevermögens einen längeren Zeitraum umfasste, konnte eine Überarbeitung der Gebühren erst in 2000 beauftragt werden. Diese Überarbeitung umfasst gleichzeitig gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung die in die Stadt Radeberg mit Wirkung ab 01.01.1999 eingegliederten Gemeinden Großerkmannsdorf und Ullersdorf. Hier läuft gegenwärtig noch die Bewertung des Anlagevermögens, die dann Grundlage der Kalkulation sein wird.

Die Gebühren- und Beitragskalkulation im Bereich Abwasser umfasst einen Zeitraum von 1997 bis 2001. Sie bemängeln, dass die Globalberechnung Ihnen ungeeignet zur Gebührenkalkulation erscheint. Welche andere als das im Betriebskapital ausgwiesene Anlagevermögen liegt ansonsten der Ermittlung der Abschreibungen und der Verzinsung zugrunde. Basierend auf den §§ 9 bis 16 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) wurden die Gebühren ordnungsgemäß kalkuliert und den Stadträten zur Entscheidung und Beschlussfassung am 16.12.1996 vorgelegt.

Zu den in Ihren Darlegungen genannten Überschüssen im Aufgabenbereich Abwasser, ausgewiesen im Verwaltungshaushalt der Jahre 1994 bis 1996 der Stadt Radeberg, haben Sie analog wie im Bereich Trinkwasser nicht beachtet, dass die Finanzierung der investiven Maßnahmen im Abwasserbereich im Vermögenshaushalt in den Jahren 1994 bis 1996 aus den Überschüssen des Verwaltungshaushaltes erfolgte. Gleichfalls wurden dem Aufgabenbereich Abwasser nicht alle ihm zuzurechnenden Kosten, analog wie im Bereich Trinkwasser, zugeordnet.

Aufgrund der Tatsache, dass alle dem Aufgabenbereich Trinkwasser und dem des Abwassers zuzurechnenden Kosten zu erfassen sind, wurden für diese nach § 57 und § 63 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) der Stadt Radeberg obliegenden Pflichtaufgaben Sondervermögen nach § 91 SächsGemO in Form von Eigenbetrieben nach dem Sächsischen Eigenbetriebsgesetz (SächsEigBG) gebildet. Hier werden auch gleichzeitig die Grundlagen geschaffen, ohne größeren Arbeitsaufwand die nach SächsKAG vorgeschriebenen Kosten als Voraussetzung für eine Fortschreibung von Gebühren und Beiträgen zu ermitteln.

Ihre Darlegungen zur Betriebsbildung nach den von Ihnen gleichzeitig gemachten Ausführungen zum SächsKAG sind für uns nicht nachvollziehbar. Gerade die Trennung der Schulden zwischen unrentierlichen und rentierlichen Schulden war notwendig, um die Zinsleistungen nicht aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzieren, sondern dem Entstehungsgrunde zuzurechnen und durch Gebühren zu decken.

Aus den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe, deren aktuellsten Sie in der Stadtratssitzung am 08.11.2000 festgestellt haben, können Sie die bei den Eigenbetrieben der Stadt verbleibenden Kosten erkennen. Im Einzelnen sind das die vielfältigen Aufgaben im investiven Bereich, die Aufgaben der Gebührenfestsetzung, der Widerspruchsbearbeitung und Vollstreckung im Gebührenbereich, die Aufgaben bei der Beitragsfestsetzung, der Beitragserhebung, der Widerspruchsbearbeitung, der Mahnung und Vollstreckung sowie die zu vollziehende Buchführung einschließlich Kontenbearbeitung im Eigenbetrieb. Die dazu erforderliche Bearbeitung wird in Dienstleistung vom Personal der Stadt durchgeführt und den Eigenbetrieben in Rechnung gestellt.

In den Ausführungen ab Ziffer sechs ist Ihnen bestimmt unbewußterweise ein Fehler unterlaufen, der sich auch in den Seitenüberschriften wiederfindet. Sie haben einen Widerspruch gegen den Trink- und Abwassergebührenbescheid eingelegt, nicht aber gegen die Stadt Radeberg. Sie gehen richtig in der Annahme, dass diese Darlegungen nicht den gegen den Trink- und Abwasserbescheid eingelegten Widerspruch begründen.

Mit freundlichen Grüßen

Hänel

Kämmerin