Wasserversorgung |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen oben genannten Bescheid lege ich Widerspruch ein verbunden mit der Forderung
1. die von mir im beschiedenen Zeitraum bereits gezahlten Abschläge von insgesamt 970,00 DM zurückzuzahlen und
2. neue Abschläge nicht abzubuchen.
Um Verzugszinsen zu vermeiden weise ich ausdrücklich darauf hin, daß ich damit meine Ihnen erteilte Einzugsermächtigung nicht widerrufe. Die genannten Forderungen werden selbstverständlich erst fällig, wenn das Verfahren durch Aufhebung des Bescheides in meinem Sinne beendet ist.
Der Stadtrat beschließt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Zur öffentlichen Sitzung gehört die ortsübliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung. Fehlt es an dieser ortsüblichen Bekanntmachung, sind die gefaßten Beschlüsse rechtswidrig.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Radeberg beschloß am 31.03.1994 die Wassergebührensatzung, eine Satzung zur Änderung der Wassergebührensatzung wurde am 16.12.1998 vom Stadtrat beschlossen. Am 12.04. 2000 beschloß der Stadtrat die Abwassersatzung.
Die Veröffentlichung der Tagesordnungen für die genannten Sitzungen der Stadtverordnetensammlung / des Stadtrats erfolgte durch Aushang im Schaukasten am Rathaus. Das ist die in Radeberg übliche Form.
Eine Bekanntmachung im Sinne der Gemeindeordnung ist dieser Aushang jedoch nicht. Obwohl die strengen Vorschriften der Kommunalbekanntmachungsverordnung hier nicht anzuwenden sind, ist auch für die ortsübliche Bekanntmachung eine Form zu wählen, die den Bürger in die Lage versetzt, sich mit vertretbarem Aufwand Kenntnis von den Verlautbarungen der Verwaltung zu verschaffen. Ein Aushang für 15.000 Bürger kann in unserem Medienzeitalter und unter Berücksichtigung der Verkehrssituation in der Radeberger Innenstadt diese Forderung nicht erfüllen.
Satzungen der Stadt Radeberg werden in der sogenannten Heimatzeitung "die Radeberger" abgedruckt.
Die Wassergebührensatzung vom 31.03.1994 stand in "die Radeberger" vom 10.06.1994, die Änderungssatzung zur Wassergebührensatzung vom 16.12.1998 war in "die Radeberger" vom 08.01.1999 abgedruckt, und die Abwassersatzung vom 12.04.2000 stand in "die Radeberger" vom 05.05.2000.
Für die Bekanntmachung der Wassergebührensatzung vom 31.03.1994 galten die Vorschriften des § 1 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung, im übrigen die Kommunalbekanntmachungsverordnung. Beide Vorschriften stellen abschließend drei Alternativen zur Verfügung, wovon der Aushang wegen der Gemeindegröße für die Stadt Radeberg nicht in Frage kommt. Ein Amtsblatt der Stadt Radeberg ist "die Radeberger" ebenfalls nicht, da die Stadt Radeberg nicht als Herausgeber für den Inhalt verantwortlich zeichnet.
Nach gängiger Rechtsprechung sind Werbeblätter ohne nennenswerten redaktionellen Teil, die kostenlos verteilt werden wie "die Radeberger", keine Zeitungen im Sinne der Bekanntmachungsvorschriften.
Damit fehlt es an der gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung der Satzungen mit der Folge, daß diese nicht in Kraft getreten sind.
§ 3 Abs. 2 der Wassergebührensatzung lautet: "Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund von § 37 Abs. 1 Nr. 2 SächsKAG geschätzt und nach dem gemessenen Verbrauch (§ 20 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung) abgerechnet, sie beträgt vorläufig DM 4,20 pro m³ und gilt bis zur Inkraftsetzung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung - Wasserversorgungsbeiträge - (Wasserversorgungssatzung - WasS/Beitr.)."
Die Tatsache, daß die Pauschalgebühren-Verordnung, auf die § 37 Abs. 1 Nr. 2 KAG verweist, erst am 11.05.1994 in Kraft getreten ist und eine Höchstgebühr von 3,00 DM je Kubikmeter Frischwasser festlegte, legt die Vermutung nahe, daß die erste Alternative des § 37 Abs. 1 KAG Grundlage der Festsetzung der Verbrauchsgebühr in der Satzung war. Das ist zwar ein Schönheitsfehler, jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr relevant, da der gesamte § 37 KAG nur bis zum 31.12.1996 galt.
Da die Wasserversorgung seit 1994 in den Büchern der Stadt Radeberg verbucht wird, hätte spätestens für die Abrechnungsperiode 1999 eine Wassersatzung auf der Basis einer qualifizierten Gebührenkalkulation erstellt werden müssen, um dem Erfordernis des § 10 Abs. 2 KAG nach Ausgleich von Kostenüberdeckungen nach spätestens 5 Jahren zu entsprechen.
Die Jahresabschlüsse 1994 bis 1998 weisen in der Summe einen Überschuß von 1.764.334,01 DM aus, das entspricht einem durchschnittlichen Jahresergebnis von 352.866,80 DM. Bei einem Eigenkapital von 1.172.380,69 DM zum 31.12.1998 entspricht das einer Eigenkapitalrendite von 30%. Ein solches Ergebnis wird man wohl kaum als angemessen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG bezeichnen können.
Grundlage für die Beschlußfassung zur Abwassergebührensatzung am 12.04.2000 war eine Globalberechnung von 1996. Auch wenn diese Globalberechnung einige Zahlen zur Gebührenkalkulation enthielt, war sie als Gebührenkalkulation ungeeignet, da nach der Legaldefinition des § 18 Abs. 1 Satz 1 KAG eine Globalberechnung lediglich der Beitragskalkulation dient.
Die Jahresrechnungen 1994 bis 1996 der Stadt Radeberg weisen im Unterabschnitt 7000 Abwasserbeseitigung des Verwaltungshaushalts einen Überschuß von insgesamt 3.029.923,25 DM aus. Zahlen aus späteren Abrechnungsperioden liegen nicht vor, da Jahresabschlüsse des zum 01.02.1997 gegründeten Eigenbetriebes Abwasser der Stadt Radeberg bis zum heutigen Tage weder beschlossen noch veröffentlicht wurden.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.09.1998 (Az. 2 S 617 / 95) entschieden, daß den Gemeinderäten als Grundlage zur Beschlußfassung zu einer Gebührensatzung eine Gebührenkalkulation vorliegen muß. Diese Gebührenkalkulation muß natürlich auch erkennen lassen, ob und in welcher Höhe Kostenunter- oder überdeckungen der Vorjahre auszugleichen sind.
Die genannte OVG-Entscheidung ist im vorliegenden Fall einschlägig mit der Folge, daß die Abwassersatzung der Stadt Radeberg rechtswidrig ist.
In seiner Sitzung am 12.06.1996 stimmte der Stadtrat der Stadt Radeberg einer Beschlußempfehlung zu, wonach die Betriebsführung der örtlichen Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung den jeweiligen Zweckverbänden übertragen werden sollte. Die am 01.01.1997 in Kraft getretenen Vereinbarungen umfassen sowohl die technische Betriebsführung der Ortsanlagen als auch die Abwicklung des Gebühreneinzuges.
In der gleichen Stadtratssitzung wurde der Bürgermeister der Stadt Radeberg durch Stadtratsbeschluß ermächtigt, Eigenbetriebe für die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung zu gründen. Die in den Betriebssatzungen dieser zum 01.02.1997 gegründeten Eigenbetriebe formulierten Aufgaben decken sich im wesentlichen mit denen, die den Zweckverbänden übertragen wurden und von diesen unter Einschaltung eines Betriebsführers auch erledigt werden. Folgerichtig kommen diese sogenannten Eigenbetriebe ohne Personal aus.
Daß das ganze Manöver der Eigenbetriebsgründungen nur dazu diente, den Haushalt der Stadt Radeberg schönzurechnen, ist ganz unverhohlen in der Begründung zur Beschlußvorlage 74/96 formuliert worden. Dort steht: "Um den Haushalt der Stadt von den hohen Kreditaufnahmen zu entlasten und damit die Trennung zwischen rentierlichen und unrentierlichen Krediten zu vollziehen, bietet sich die Bildung der Eigenbetriebe an.".
Unternehmen sind Zusammenfassungen persönlicher und sachlicher Mittel zum Zwecke der Produktion und des Absatzes von Gütern und Dienstleistungen. Da die Eigenbetriebe Trinkwasser und Abwasser der Stadt Radeberg kein Personal beschäftigen und folgerichtig auch keine Güter und Dienstleistungen absetzen, sind es keine Unternehmen im Sinne des § 1 SächsEigBG, und ihre Gründung ist rechtswidrig.
Zweckverbände sind selbst juristische Personen. Es ist mir deshalb durchaus bewußt, daß ein Durchgriff meines Widerspruchs gegen die Stadt Radeberg auf den Trinkwasserzweckverband und den Abwasserzweckverband fraglich ist. Dennoch scheint es mir geboten, die Unregelmäßigkeiten in diesen Zweckverbänden aufzuzeigen. Sollte die Widerspruchsbehörde meiner Argumentation folgend wesentliche Beschlüsse der Zweckverbandsversammlungen für rechtswidrig und damit unwirksam erklären, hätte die Stadt Radeberg Zahlungen an die Zweckverbände geleistet, für die kein Rechtsgrund bestand. Insoweit wären dann die mir als Gebührenschuldner von der Stadt Radeberg auferlegten Lasten rechtswidrig.
§ 52 Abs. 3 Satz 3 KomZG verweist auf § 16 Abs. 4 KomZG. Damit ist gesetzlich vorgeschrieben, daß die weiteren Vertreter in den Verbandsversammlungen neben dem Bürgermeister Stadträte sein müssen.
Bis nach Radeberg scheint sich diese Tatsache noch nicht herumgesprochen zu haben, denn neben Stadträten wurden auch Mitarbeiter der Stadtverwaltung zu Verbandsräten gewählt. Die Zusammensetzung der Verbandsversammlungen entspricht demzufolge nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Nach meiner Überzeugung sind Beschlüsse, insbesondere zu Satzungen, Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen, rechtswidrig, die von den falschen Personen gefaßt wurden.
Abstimmungen in den Verbandsversammlungen des Trinkwasserzweckverbandes und des Abwasserzweckverbandes laufen so ab, daß jede Mitgliedsgemeinde vom Protokollführer einzeln aufgerufen wird und der Bürgermeister dieser Gemeinde oder ein von ihm ausdrücklich bestimmter Vertreter seine Zustimmung oder Ablehnung bekundet. Dabei kann es auch schon mal vorkommen, daß der Bürgermeister eines Verbandsmitgliedes den Bürgermeister eines anderen Verbandsmitgliedes zur Abstimmung ermächtigt. Oder daß ein Verwaltungsangestellter von seinem Bürgermeister mit der Abstimmung beauftragt wird. Die weiteren Vertreter der Gemeinden, zu denen auch ich gehöre, sitzen als Zuhörer ohne Stimmrecht in den Versammlungen und machen sich Gedanken, welchen Sinn ihre Nominierung hat.
Zuständig für alle Entscheidungen der Gemeinde ist der Gemeinderat, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten übertragen hat (§ 28 Abs. 1 GemO). Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Bürgermeister ist in der Hauptsatzung zu regeln (§ 53 Abs. 2 Satz 2 GemO).
Daß Entscheidungen, die in einer Zweckverbandsversammlung zu fällen sind, nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 53 Abs. 2 GemO gehört, dürfte unstrittig sein.
Nach § 52 Abs. 3 KomZG ist der Bürgermeister der geborene Vertreter der Gemeinde in der Verbandsversammlung. Eine gesetzliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 GemO kann daraus jedoch nicht hergeleitet werden. Einmal folgt das aus der Analogie mit § 51 Abs. 1 Satz 2 GemO. Zum Anderen würde sonst § 52 Abs. 4 KomZG ins Leere laufen.
Da auch in der Hauptsatzung der Stadt Radeberg keine generelle Ermächtigung des Bürgermeisters und der weiteren Vertreter in den Verbandsversammlungen zu finden ist, war zu jedem Tagesordnungspunkt der Zweckverbandsversammlungen ein Mandat des Stadtrates erforderlich (§ 52 Abs. 4 KomZG).
Von wenigen Ausnahmen abgesehen fehlt dieses Mandat. Damit sind die Beschlüsse der Verbandsversammlungen bis auf einige Ausnahmen rechtswidrig.
Bis 1996 wurden die Bücher der Zweckverbände nach den Regeln der Kameralistik geführt. Jahresabschlüsse für diese Jahre wurden entweder überhaupt nicht oder in einer Form erstellt, die den Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts in keiner Weise entsprechen. Insbesondere fehlen die durch § 38 GemHVO für kostenrechnende Einrichtungen verbindlich vorgeschriebenen Anlagenachweise, die durch § 43 Abs. 1 GemHVO verbindlich vorgeschriebenen Vermögensrechnungen über das Geldvermögen, die Sachbücher für haushaltsfremde Vorgänge mit den darin geführten Bestandskonten sowie die kassenmäßigen Abschlüsse. Angesichts solch gravierender Mängel wird man die vorgelegten Papiere nicht als Jahresabschlüsse im Sinne des Gemeindehaushaltsrechts bezeichnen können. Die Erhebung von Umlagen auf der Basis dieser sogenannten Jahresabschlüsse war deshalb rechtswidrig.
Da wegen der fehlenden Bestandskonten in den kameralistischen Abschlüssen eine Kontrolle der Eröffnungsbilanzen zum 01.01.1997 nicht möglich ist, stelle ich diese und alle darauf basierenden Abschlußbilanzen der Zweckverbände in Frage.