Wasserversorgung

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Sächsisches Amtsblatt Nr. 51 vom 15. September 1994

Genehmigung des Regierungspräsidiums Dresden der Verbandssatzung des Trinkwasserzweckverbandes "RÖDERAUE"

Az.: 21-8900-84 "TZV Röderaue"/13

Vom 24. August 1994

Das Regierungspräsidium Dresden als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt hiermit gemäß § 78 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die Verbandssatzung des Trinkwasserzweckverbandes "RÖDERAUE" in der Fassung vom 24. Mai 1994.

Dresden, den 24. August 1994

Regierungspräsidium Dresden

Dr. Weidelener Regierungspräsident

Satzung des Trinkwasserzweckverbandes RÖDERAUE

Vom 24. Mai 1994

Aufgrund des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815) und der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 29. Juli 1993 gibt der Verband sich folgende Satzung:

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz des Verbandes, Verbandsmitglieder

(1) Die nachgenannten Mitgliedsgemeinden bilden unter dem Namen "Trinkwassenweckverband RÖDERAUE" einen Zweckverband im Sinne der §§ 44 ff. SächsKomZG.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Radeberg.

(3) Mitglieder des Zweckverbandes sind:

GemeindenArnsdorf
 Fischbach
 Großerkmannsdorf
 Großnaundorf (mit den Teilen Großnaundorf und Mittelbach)
 Lichtenberg
 Liegau-Augustusbad
 Lomnitz
 Medingen
 Ottendorf-Okrilla (mit den Ortsteilen Ottendorf-Okrilla und Grünberg)
StadtRadeberg
 Ullersdorf
 Wachau (mit den Ortsteilen Leppersdorf, Seifersdorf und Wachau)
 Wallroda
 Weixdorf (mit Weixdorf und dem Teil Marsdorf)

(4) Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfaßt das Gebiet seiner Mitglieder.

§ 2 Zweck des Verbandes, Erfüllung seiner Aufgaben

(1) Der Verband hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern trinkbares Wasser zu liefern. Zu diesem Zweck erschließt er Wasservorkommen, sorgt für deren Sicherstellung und erstellt und betreut die erforderlichen Wasserversorgungsanlagen.

(2) Zweck des Verbandes ist insbesondere die schrittweise Neuordnung der Wasserversorgung im Verbandsgebiet mit dem Ziel, nach und nach allen Verbandsmitgliedern das für möglichst alle Endabnehmer benötigte Trinkwasser bereitzustellen. Hierzu wird der Verband durch die Mitglieder bevollmächtigt, die auf dem Gebiet der Mitglieder befindlichen und ihrer Versorgung dienenden Netze und Anlagen einschließlich aller Grundstücke, Nutzungs- und sonstigen Rechte sowie das den Mitgliedern zustehende Vermögen des ehemaligen volkseigenen Betriebs WAB Dresden zu eigenen bzw. zu Händen der Mitglieder (siehe § 4 Nr. 1 und 2) zu übernehmen und satzungsgemäß zu verteilen.

(3) Der Verband erstrebt keinen Gewinn.

(4) Der Verband hat das Recht, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter zu bedienen.

(5) Sollte ein Mitglied die Betreibung seines Ortsnetzes durch den Verband beantragen, hat der Verband das Recht, anstelle des Verbandsmitglieds Satzungen und Regelungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.

(6) Eine Haftung des Zweckverbandes bei fehlender oder qualitativ wie quantitativ unzureichender Wasserbereitstellung (auch Löschwasser und dergleichen) ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Organ des Verbandes habe vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden herbeigeführt.

§ 3 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder

(1) Die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Zweckverband gestellt sind (§ 2), gehen auf den Zweckverband über. Die Mitglieder können insoweit nicht mehr im eigenen Namen tätig werden; zur Willensbildung können sie nur im Rahmen ihrer Mitgliedsrechte beitragen.

(2) Der Zweckverband ist bestrebt, weitere Verbandsmitglieder zur Abrundung des Verbandsgebiets aufzunehmen. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Verbandsversammlung mit satzungsändernder Mehrheit. Die Bedingungen des Beitritts zum Verband werden zuvor zwischen ihm und dem beitretenden Mitglied schriftlich vereinbart.

(3) Will ein Mitglied aus dem Verband ausscheiden, so hat es dies zum Ablauf des der Austrittserklärung folgenden Jahres schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Verbandsversammlung mit satzungsändernder Mehrheit. Ein ausgeschiedenes Mitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes im Verhältnis seiner zuletzt geltenden Beteiligung (Wasserbezugsrecht/Einwohnerzahl) weiter. Mit seinem Ausscheiden verliert es den Anspruch am Wasseraufkommen im bisherigen Verbandsbereich. Es hat auch keinen Anspruch auf einen Anteil am Verbandsvermögen; jedoch kann ihm die Verbandsversammlung eine Abfindung gewähren, insbesondere wenn die Anlagen, die der Versorgung des ausgeschiedenen Mitglieds dienten, vom Verband weiter wirtschaftlich genutzt werden können oder wenn das Ausscheiden dem Verband eine erwünschte Kapazitätsentlastung bringt. Die Verbandsversammlung hat sich hierbei nach billigem Ermessen am Verbandszweck unter gebührender Berücksichtigung der Interessen des ausscheidenden Mitglieds zu orientieren.

(4) Für die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes haften die Verbandsmitglieder im Innenverhältnis entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahl (Stichtag jeweils 1. Juli des Vorjahres), soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(5) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere gestatten sie dem Verband für die Durchführung seiner Aufgaben die unentgeltliche Benutzung ihrer einschlägigen Akten, ihrer Archive und ihres Kartenmaterials; soweit erforderlich, sind sie zum Abschluß von Gestattungs- oder Wegenutzungsverträgen sowie Dienstbarkeitseintragungen ins Grundbuch verpflichtet.

§ 4 Anlagen zur Wasserversorgung

(1) Zu den Anlagen, die der Verband selbst baut, unterhält, betreibt und bei Bedarf erneuert und erweitert (verbandseigene Anlagen), gehören alle Anlagen zur Gewinnung oder zum Bezug, zur Aufbereitung, Speicherung und Fortleitung des Wassers einschließlich der Leitungen innerhalb örtlicher Versorgungsnetze, die zugleich der Durchleitung von Verbandswasser an andere Verbandsmitglieder oder an sonstige Direktabnehmer des Verbandes dienen (Durchleitungsstrecken). Das Wasser innerhalb der verbandseigenen Anlagen ist Eigentum des Zweckverbandes.

(2) Den Verbandsmitgliedern gehören die Zuleitungen von den Wasserübergabestellen des Verbands an, sowie alle Anlagen zur Verteilung des Wassers innerhalb ihres Versorgungsbereichs mit Ausnahme der Durchleitungsstrecken des Verbands. Bau, Betrieb, Unterhaltung, Erneuerung und Erweiterung dieser Anlagen sind Aufgabe des Verbandsmitglieds. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der verbandseigenen Anlagen haben die Verbandsmitglieder ihre eigenen Anlagen stets ordnungsgemäß instandzuhalten und etwaige Störungen oder Schäden an ihren Anlagen unverzüglich zu beheben.

(3) Die Abgrenzung zwischen verbandseigenen und mitgliedseigenen Anlagen wird durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Verband und dem Verbandsmitglied festgelegt. Bis zur endgültigen, tatsächlichen Möglichkeit, Ortsnetze klar von Verbandsanlagen durch Meßstellen zu trennen, wird dem Verband die kostenlose Nutzung der Ortsnetze gestattet.

(4) Wesentliche Änderungen an mitgliedseigenen Anlagen, insbesondere Ortsnetzerweiterungen und die Absicht der Wasserabgabe an neue Großabnehmer, durch die die Versorgung anderer Verbandsmitglieder, insbesondere aus technischen Gründen, nachteilig beeinflußt werden könnte, müssen dem Verband unverzüglich unter Bekanntgabe aller für die Wasserlieferung bedeutsamen Daten schriftlich angezeigt werden. Der Verband ist zur zusätzlichen Wasserlieferung nur verpflichtet, wenn die Mehrkosten (Investitions- und laufende Betriebskosten), die dem Verband dadurch entstehen, vollständig vom veranlassenden Verbandsmitglied getragen werden.

(5) Auf Antrag einer Verbandsgemeinde kann der Verband mit der Planung, dem Bau und der Unterhaltung des Ortsnetzes unter Kostenverrechnung beauftragt werden. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die Eigentumsfragen und die Modalitäten der Kostenverrechnung, sind vor Auftragsübernahme in einem schriftlichen Vertrag zu regeln.

§ 5 Wasserbezugsquoten der Verbandsmitglieder

(1) Den Verbandsmitgliedern werden Jahresdauerbezugsquoten zugeteilt. Die Bezugsquoten bestimmen sich nach dem Gesamtjahresverbrauch der Mitgliedsgemeinde (Stichtag: 31. Dezember des Vorjahres) zuzüglich des angemeldeten weiteren Bedarfs (§ 4 Nr. 4).

(2) Die in Absatz 1 genannten Bezugsquoten bilden den Bemessungsrahmen für Kapitalumlagen sowie für die Haftung beim Ausscheiden aus dem Verband und für die finanzielle Auseinandersetzung bei Auflösung des Verbands.

§ 6 Wasserabgabe

(1) Im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit gibt der Verband das Wasser an die Verbandsmitglieder zu einheitlichen wirtschaftlichen Bedingungen ab.

(2) Der Verband ist berechtigt, Großabnehmer auf dem Gebiet einer Mitgliedsgemeinde nach deren Zustimmung und in deren Namen und Auftrag direkt zu beliefern und mit dem Großabnehmer auftrags der Mitgliedsgemeinde Sondervereinbarungen zu treffen. Großabnehmer im Sinne dieser Satzung sind gewerbliche Abnehmer mit einer vertraglich gesicherten Höchstmenge von mindestens 300 m³/d oder 80 000 m³/a.

(3) Der Verband kann nicht gewährleisten, daß Wasserbeschaffenheit und Wasserdruck stets gleich bleiben. Muß die Wasserabgabe infolge von Wassermangel oder aus anderen Gründen eingeschränkt werden, so haben die Verbandsmitglieder von der tatsächlich verfügbaren Wassermenge nur den Anteil zu beanspruchen, der dem Verhältnis der Bezugsquoten nach § 5 Nr. 1 entspricht.

(4) Der Zweckverband liefert Wasser in der Regel nur an Verbandsmitglieder und Großabnehmer. Ausnahmsweise darf er Wasser auch an weitere Nichtverbandsmitglieder abgeben, soweit dies ohne Nachteile für die Verbandsmitglieder möglich ist.

(5) Ein Verbandsmitglied oder Großabnehmer darf nur mit Zustimmung des Verbands von diesem bezogenes Wasser an Abnehmer außerhalb seines Versorgungsgebiets abgeben. Die Zustimmung wird durch die Verbandsversammlung erteilt.

(6) Die Wasserabgabe des Verbands wird durch verbandseigene Wasserzähler festgestellt oder vertraglich mit der Mitgliedsgemeinde geregelt.

II Verfassung, Vertretung und Verwaltung des Zweckverbandes

§ 7 Organe des Zweckverbandes

Organe des Zweckverbandes sind:

die Verbandsversammlung (§ 8),

der Verwaltungsrat (§ 10),

der Verbandsvorsitzende (§ 11).

§ 8 Verbandsversammlung

(1) Die Rechte der Verbandsmitglieder werden durch mindestens einen Vertreter in der Verbandsversammlung wahrgenommen. Ein Verbandsmitglied darf jedoch nicht mit mehr als 40 Prozent der Stimmanteile in der Verbandsversammlung vertreten sein. Die Vertreter und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.

(2) Im einzelnen wird folgender Schlüssel zugrundegelegt:

von 0 bis 1 500 Einwohner: 1 Vertreter

von 1501 bis 2 999 Einwohner: 2 Vertreter

von 3000 bis 4 499 Einwohner: 3 Vertreter

von 4500 bis 6 999 Einwohner: 4 Vertreter

von 7000 bis 8 499 Einwohner: 5 Vertreter

von 8500 bis 9 999 Einwohner: 6 Vertreter

von 10000 bis 11 999 Einwohner: 7 Vertreter

von 12000 bis 13 999 Einwohner: 8 Vertreter

von 14000 bis 15 999 Einwohner 9 Vertreter

von 16000 bis 17 999 Einwohner: 10 Vertreter

von 18000 bis 19 999 Einwohner: 11 Vertreter

Maßgebend für die Einwohnerzahl sind die Zahlen des statistischen Landesamtes vom Vorjahr zum 1. Juli des laufenden Jahres.

(3) Die Bürgermeister der Verbandsgemeinden gehören der Verbandsversammlung von Amts wegen an. Bei Verhinderung vertritt sie ihr allgemeiner Stellvertreter im Amt oder ein von der Gemeindevertretung gewählter Beauftragter.

(4) Die weiteren Vertreter eines Verbandsmitglieds und je ein Verhinderungsstellvertreter für sie werden nach jeder regelmäßigen Kommunalwahl vom neugebildeten Hauptorgan des Mitglieds auf die Dauer der Amtszeit der Gemeindevertreter gewählt. Die Wahl ist widerruflich. Bis zu einer Neuwahl nehmen die bisherigen Vertreter und Stellvertreter ihr Amt weiter wahr. Scheidet ein weiterer Vertreter oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Hauptorgan oder aus der sonstigen Stellung aus, wegen der er in die Verbandsversammlung gewählt worden war, so endet mit diesem Ausscheiden auch seine Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung; für den Rest der Amtszeit wird - wiederum widerruflich - ein Nachfolger gewählt. Endet das Amt eines Vertreters oder Stellvertreters durch Widerruf, so gilt der zweite Halbsatz des vorausgehenden Satzes entsprechend.

(5) Mehrere Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Sind in einer Sitzung mehrere Vertreter eines Verbandsmitglieds anwesend, so werden dessen Stimmen von seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Verhinderungsstellvertreter geführt. Bei Wahlen hat jeder anwesende stimmberechtigte Vertreter eine Stimme, die in der Regel geheim abgegeben wird.

(6) Die Verbandsversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 11);

b) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter (§ 10);

c) die Änderung der Verbandssatzung (§ 17) und die Beschlußfassung über die Auflösung des Verbands (§ 18);

d) den Erlaß von Satzungen des Verbands;

e) die Feststellung und die Änderung der Haushaltssatzung sowie des Stellenplans einschließlich der Feststellung der Verbandsumlagen:

f) die Feststellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts;

g) die Beschlußfassung über die Beteiligung an anderen Unternehmen und über Wasserbezugsverträge von erheblicher finanzieller Auswirkung;

h) die grundsätzliche Beschlußfassung über Erneuerungen und Erweiterungen der Verbandsanlagen (einschließlich Planung, Grunderwerb und Finanzierung) sowie über sonstige Maßnahmen, die sich erheblich auf den Finanzbedarf des Verbands auswirken;

i) die Beschlußfassung in den Fallen des § 3 Nr. 2 und 3 (Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern) und des § 13 Nr. 4 (Verwendung des Solidarzuschlags);

j) die Sachentscheidung bei der Bewirtschaftung von Mitteln des Haushaltsplans, insbesondere bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Betrag im Einzelfall 300 000 DM übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Verbandsversammlung bei bestimmten Vorhaben die Entscheidung dem Verwaltungsrat übertragen hat.

k) die Beschlußfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit der Wert 300 000 DM übersteigt:

l) die Beschlußfassung über die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie über die Bestellung von Sicherheiten, je soweit dazu die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist;

m) die Beschlußfassung über grundsätzliche organisatorische und personelle Verbandsangelegenheiten, insbesondere über die Verbandsgeschäftsführung, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbands;

n) Personalentscheidungen bei ständig vollbeschäftigten Angestellten mit Beschäftigungsverträgen, die zu den Merkmalen höherer Vergütungsgruppen als IV BAT gehören;

o) die Erstellung und Änderung einer Geschäftsordnung;

p) die Entscheidung über Angelegenheiten, die ihr der Verwaltungsrat zur Beschlußfassung unterbreitet hat.

(7) Zu den Beschlüssen nach Nummer 6 Buchst. c, i und m ist die satzungsändernde Mehrheit erforderlich.

§ 9 Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(2) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der Stimmen in der Verbandsversammlung vertreten sind und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.

(3) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen der Verbandsversammlung. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich; über Ausnahmen hiervon entscheidet die Verbandsversammlung.

(5) Auf den Geschäftsgang der Verbandsversammlung sind im übrigen die für die Gemeindevertretung geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden (Gemeindeordnung).

§ 10 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern, die (wie der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter) von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte in der ersten Sitzung nach jeder Neubestellung der weiteren Vertreter (§ 8 Nr. 4) für deren Amtszeit gewählt werden. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats wird ein Verhinderungsstellvertreter gewählt; Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.

(3) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Stellvertreter aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch seine Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat. Die Verbandsversammlung wählt für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Der Verwaltungsrat führt seine Geschäfte auch nach Ablauf seiner Amtszeit stets bis zu einer Neuwahl nach Absatz 1 weiter. Die Verbandsversammlung kann sachkundige Personen widerruflich als beratende Mitglieder in den Verwaltungsrat berufen; der Verwaltungsrat kann im Einzelfall solche Personen zu den Beratungen zuziehen.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, die einer sachlichen Entscheidung bedürfen und nicht in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung oder des Verbandsvorsitzenden fallen. Er ist insbesondere zuständig für:

a) die Einstellung, Höhergruppierung oder Kündigung der Mitarbeiter des Zweckverbandes im Rahmen des Stellenplans;

b) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Festsetzungen des Haushalts- und Investitionsplans von bis zu 300 000 DM (dreihunderttausend) im Einzelfall;

c) die Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben über einen Betrag von bis zu 25 000 DM im Einzelfall im Verwaltungshaushalt und von bis zu 50 000 DM im Einzelfall im Vermögenshaushalt;

d) den Entwurf der Haushaltssatzung;

e) Maßnahmen gegen Verbandsmitglieder zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Zweckverband;

f) die Ermittlung der notwendigen Unterhaltungsarbeiten;

g) die Überwachung des Vorsitzenden, der Dienstkräfte und der Geschäftsbesorger des Zweckverbandes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;

h) alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluß der Verbandsversammlung übertragen werden;

i) in die Kompetenz der Verbandsversammlung fallenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

j) die Vorberatung der Angelegenheiten, über die die Verbandsversammlung zu beschließen hat;

k) Erstellung und Änderung einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats;

l) die Verhandlungen über die Bedingungen der Aufnahme oder des Austritts von Mitgliedern (§ 3 Nr. 2 und 3) sowie für die Verhandlungen nach § 4 Nr. 5 (Kostenverrechnung);

m) Vorbereitung der Aufwandsentschädigungssatzung nach § 11 Nr. 7;

n) Regelung der Wahrnehmung der Kassen-, Finanz- und Jahresrechnung und deren Prüfung (§ 17 Nr. 1).

(5) Der Verwaltungsrat kann Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, zu deren Entscheidung er zuständig wäre, der Verbandsversammlung zur Beschlußfassung unterbreiten.

(6) Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder mindestens zwei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Im übrigen gilt für den Geschäftsgang die Geschäftsordnung der Vollversammlung entsprechend.

§ 11 Verbandsvorsitzender

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte der ihr angehörenden Bürgermeister auf die Dauer der kommunalen Wahlperiode in der ersten Sitzung nach jeder Neubestellung der weiteren Vertreter (§ 8 Nr. 4) den Verbandsvorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus seinem kommunalen Wahlamt oder aus der sonstigen Stellung aus, wegen der er in die Verbandsversammlung gewählt worden war, so endet mit diesem Ausscheiden auch sein Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter. Für den Rest der Amtszeit wird ein Nachfolger gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit nehmen der bisherige Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter ihre Funktionen bis zu einer Neuwahl nach Satz 1 weiter wahr.

(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats. Er ist Leiter der Verbandsverwaltung, er vertritt den Zweckverband nach außen und vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung.

(3) Zur Abwicklung der Geschäfte der laufenden Verwaltungs- und Betriebsführung sowie für Vorhaben des Wirtschaftsplanes kann der Verbandsvorsitzende über Beträge bis zu 25 000 DM im Einzelfall verfügen.

(4) Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und Betriebsführung sowie die ihm sonst durch Gesetz, diese Satzung, durch Beschluß der Verbandsversammlung oder des Verwaltungsrates übertragene Aufgaben. Insbesondere erledigt der Verbandsvorsitzende in eigener Zuständigkeit:

a) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln einschließlich der Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu 25 000 DM im Einzelfall;

b) außerplanmäßige Lieferungen und Leistungen bis zu einer Höhe von 50 000 DM im Einzelfall;

c) die Anstellung und Entlassung von Aushilfskräften.

(5) Der Verbandsvorsitzende kann die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben mit Zustimmung des Verwaltungsrates auf Dritte übertragen. Bei Ablehnung der Übertragung entscheidet die Verbandsversammlung anstelle des Verwaltungsrates.

(6) In dringenden Angelegenheiten, die nicht bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrates aufgeschoben werden können, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle des Verwaltungsrates; dies gilt nicht für Eilentscheidungen des Verwaltungsrates. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Verwaltungsrates unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(7) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Aufwandsentschädigung (§ 10 Nr. 4 Buchst m).

III Wirtschaftsführung des Zweckverbandes, Deckung des Aufwands

§ 12 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Verband deckt seinen Finanzbedarf in folgender Reihenfolge: Zuschüsse und Zuweisungen von Bund, Land oder Kommunen.

(2) Soweit der Finanzbedarf des Verbandes nicht anders gedeckt werden kann, wird er von den Verbandsmitgliedem durch eine Kapitalumlage (§ 13) und jährlich durch eine Betriebskostenumlage (§ 14) aufgebracht.

(3) Darüber hinaus wird der Finanzbedarf durch Kreditaufnahmen gedeckt.

(4) Zum Ausgleich von Härtefällen in Gemeinden, die am 3. Oktober 1990 noch kein eigenes Ortsnetz hatten, ist der Verband berechtigt, auf den allgemeinen Wasserpreis einen Solidarzuschlag zu erheben, um die Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet allmählich gleichwertig zu gestalten. Der Verband bildet mit diesen Zuschlägen eine Rücklage. Über die Verwendung entscheidet die Verbandsversammlung nach Antrag einer Mitgliedsgemeinde in der Reihenfolge: Erstausstattung, Sanierung, Erweiterung.

§ 13 Kapitalumlage

(1) Der Finanzbedarf für Investitionen des Verbands kann als Investitionsumlage auf die beteiligten Verbandsmitglieder umgelegt werden. Dies gilt sowohl für

a) die Finanzierung der Erschließung von Wasservorkommen, insbesondere des Baus von Brunnen, Wasserfassungen, Filteranlagen, Hochbehältern nebst Steig- und Verbundleitungen und Hauptpumpwerken, der Schaffung von Schutzzonen und der sonstigen Maßnahmen zur Wassersicherstellung als auch für

b) die Finanzierung des Neubaus der Verteileranlagen für Trinkwasser des Verbandsnetzes. Umlagemaßstab sind die Wasserbezugsquoten nach § 5 Nr. 1.

(2) Der Finanzbedarf für spätere Erneuerungen und Erweiterungen der verbandseigenen Anlagen, die der Gesamtversorgung der Verbandsmitglieder dienen, wird im Verhältnis der Wasserbezugsquoten nach § 5 Nr. 1 umgelegt. Werden Erweiterungen zur Versorgung neu aufgenommener Verbandsmitglieder erforderlich oder sind sie die Folge der Erhöhung der Bezugsquoten einzelner Verbandsmitglieder, so haben diese den Finanzbedarf hierfür nach näherer Regelung in einer Sondervereinbarung aufzubringen. Diese Regelung soll einen angemessenen Ausgleich des Vorteils der durch die Erweiterung begünstigten Verbandsmitglieder herstellen.

(3) Die Umlagen nach Nummer 1 und 2 können entsprechend dem Kassenbedarf für die Maßnahmen, zu deren Finanzierung sie dienen, in voller Höhe oder in Teilbeträgen angefordert werden. Die Umlagebeträge sind jeweils innerhalb eines Monats nach Anforderung zu zahlen. Für die Fälligkeit einer Tilgungsumlage gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.

(4) Entsteht im Vermögensplan ein durch die Umlagen nach Absatz t und 2 und durch andere Einnahmen nicht gedeckter weiterer Bedarf, so wird er ebenfalls nach dem Maßstab der Wasserbezugsquoten umgelegt. Für die Fälligkeit gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.

§ 14 Betriebskostenumlage

(1) Zur Deckung des laufenden Verwaltungs-, Betriebs- und Unterhaltungsaufwandes werden anteilige Betriebskostenumlagen erhoben.

(2) Die Betriebskostenumlage erfolgt im Verhältnis der bezogenen Wassermengen auf die Verbandsmitglieder und auf unter Vertrag stehende Dritte.

(3) Für die Betriebskostenumlage werden auf der Grundlage des Wasserbezugs des Vorjahres vierteljährliche Vorauszahlungen erhoben.

(4) Die Betriebskostenumlage wird bei der Feststellung des Haushaltsplanes vorläufig und bei der Feststellung des Jahresabschlusses endgültig festgesetzt. Ergeben sich bei der endgültigen Feststellung Überzahlungen der Mitglieder, werden diese auf das jeweils folgende Geschäftsjahr angerechnet

§ 15 Geschäftsleitung

Der Zweckverband hat das Recht, zur Erfüllung der Verbandsaufgaben Beschäftigte anzustellen und einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Vcrbandsvorsitzende kann der Geschäftsleitung allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. Der Verbandsvorsitzende kann Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich der Geschäftsleitung im Einzelfall oder allgemein zur ständigen Erledigung übertragen. Die Geschäftsleitung hat den Verbandsvorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes zu unterrichten.

§ 16 Rechnungswesen

(1) Das Rechnungswesen kann einem Verbandsrechner übertragen oder anderweitig vergeben werden. Die Kassenführung, die Jahresrechnung und ihre Prüfung kann von einer Verbandsgemeinde oder einem Dritten wahrgenommen werden. Näheres regelt der Verwaltungsrat. Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Gemeinden geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Geschäftsvorgänge werden in einer selbständigen Buchhaltung und Kasse ausgewiesen.

(3) Der Verbandsrechner erhält für die Führung des Rechnungswesens eine Aufwandsentschädigung gemäß entsprechender Satzung. Leistungen einer Mitgliedsgemeinde werden durch einen Verwaltungskostenbeitrag vergütet. Die Kosten für die Prüfung der Jahresrechnung werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Der Verwaltungskostenbeitrag richtet sich nach den tatsächlichen Aufwendungen und ist dem Zweckverband nachzuweisen.

IV Sonstiges

§ 17 Änderung der Verbandssatzung

Ein Beschluß, der die Verbandssatzung ändert, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung.

§ 18 Auflösung des Verbands

(1) Für einen Beschluß über die Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung erforderlich.

(2) Bei der Auflösung werden das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verbands auf die ihm bei der Auflösung angehörenden Mitglieder aufgeteilt, soweit sie nicht auf andere Rechtsträger, die die Verbandsaufgaben ganz oder teilweise übernehmen, übergehen. Maßstab für die Aufteilung sind die zuletzt geltenden Wasserbezugsquoten nach § 5 Nr. 1.

(3) Für Verpflichtungen des Verbands, die nur einheitlich erfüllt werden können und die über die Abwicklung der Auflösung hinaus wirken, bleiben die bisherigen Verbandsmitglieder Gesamtschuldner. Die Erfüllung solcher Verpflichtungen ist, wenn der Auflösungsbeschluß nichts anderes bestimmt oder im Zuge der Abwicklung nichts anderes vereinbart wird, Aufgabe der Geschäftsleitung. Die anderen Verbandsmitglieder haben sich an deren Aufwand im Verhältnis der zuletzt geltenden Wasserbezugsquoten zu beteiligen.

§ 19 Öffentliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Verbands erfolgen durch Einrücken in die Sächsische Zeitung.

(2) Auf sein Ersuchen haben die Verbandsmitglieder auch sonstige für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen des Verbands auf ihre Kosten ortsüblich bekanntzugeben.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie löst die alte Verbandssatzung vom 1. November 1991 ab.

Radeberg, den 24. Mai 1994

Birke Verbandsvorsitzender