Wasserversorgung |
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Aufgrund von § 57 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Radeberg am 31.03.1994 die folgende Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg und der Erweiterung und Änderung am 16.12.1998 beschlossen.
Für die Bereithaltung des Wasser und für dessen Gebrauch erhebt die Stadt Radeberg einschließlich des Ortsteiles Liegau-Augustusbad folgende Benutzungsgebühren:
a) einen Wasserzins nach dem Zählertarif (§§ 3 bis 5), wenn Meßeinrichtungen eingebaut sind,
b) einen Wasserzins nach dem Pauschaltarif (§§ 6 und 7), wenn Meßeinrichtungen nicht eingebaut sind,
c) Bereitstellungsgebühren (§ 7) bei Wasserabnehmern mit eigener Wasserversorgung.
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlußnehmer (vgl. § 2 Absatz 1 Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg vom 16.12.1993).
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Beim Zählertarif setzt sich der Wasserzins zusammen aus
a) einer Grundgebühr (§ 4),
b) einer Verbrauchsgebühr (§ 3 Abs. 2).
(2) Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund von § 37 Abs. 1 Nr. 2 SächsKAG geschätzt und nach dem gemessenen Verbrauch (§ 20 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung) abgerechnet, sie beträgt vorläufig DM 4,20 pro m³ und gilt bis zur Inkraftsetzung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung - Wasserversorgungsbeiträge - (Wasserversorgungssatzung -WasS/Beitr.).
(1) Die vorläufige Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Es werden unterschieden Wasserzähler für den Hausanschluß Qn <= 10 cbm/h und Groß-Wasserzähler Qn > 10 cbm/h. Wasserzähler für den Hausanschluss: Qn <= 2,5 8,00 DM/Monat, Qn > 2,5 bis <= 6 12,50 DM/Monat, Qn > 6 bis <= 10 19,00 DM/Monat. Großwasserzähler: Qn > 10 Zähleranschluß DN 50 100,00 DM/Monat, Zähleranschluß DN 80 150,00 DM/Monat, Zähleranschluß DN 100 200,00 DM/Monat, Zähleranschluß DN 150 300,00 DM/Monat, Zähleranschluß DN 200 400,00 DM/Monat, Zähleranschluß DN 300 500,00 DM/Monat, Verbundwasserzähler 600,00 DM/Monat.
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen nicht vom Anschlußnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
(1) Die gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist.
(2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, daß der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehengeblieben, so schätzt der Verband den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.
(1) Für Wasser, das bei der Herstellung von Bauwerken verwendet wird, wird ein Bauwasserzins nach dem Maßstab der Absätze 2 und 3 erhoben, sofern der Verbrauch nicht durch Wasserzähler festgestellt wird.
(2) Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden für je angefangene 100 cbm umbauten Raum 10 cbm als pauschaler Wasserverbrauch zugrundegelegt. Gebäude mit weniger als 100 cbm umbauten Raum bleiben frei. Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten Raums nur die Keller- und Untergeschosse zugrundegelegt.
(3) Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden je angefangene 10 cbm Beton oder Mauerwerk 4 cbm als pauschaler Wasserverbrauch zugrundegelegt. Bauwerke mit weniger als 10 cbm Beton- oder Mauerwerk bleiben frei.
Bei Wasserabnehmern mit eigener Wasserversorgung gilt der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung als Reserveanschluß, falls er zur Spitzendeckung oder zum Ersatzbezug dienen soll. Der Wasserabnehmer hat in diesem Fall neben dem Wasserzins nach dem Zählertarif eine jährliche Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Sie ist nach den Kosten zu bemessen, die der Stadt Radeberg im Einzelfall durch die Vorhaltung des Wassers entstehen.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
(2) Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Wasserzinses festgestellt wird. Beim Zählertarif sind die Wasserzähler regelmäßig einmal im Jahr abzulesen.
(3) Solange die Gebührenschuld nicht entstanden ist, sind angemessene Vorauszahlungen zu leisten. Sie werden in der Endabrechnung zum Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes für den kommenden Veranlagungszeitraum festgelegt.
(4) Fehlt eine Vorjahresabrechnung, so ist der voraussichtliche Wasserverbrauch zu schätzen. Liegen zum Ablauf des Abrechnungszeitraumes keine Messergebnisse vor, so wird die Endabrechnung anhand des Vorjahresverbrauches vorgenommen.
(5) Die Benutzungsgebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide zur Zahlung fällig. Die Fälligkeiten der Vorauszahlungen werden mit der Endabrechnung festgelegt.
Diese Satzung tritt am 01.04.1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorläufige Satzung über die öffentliche Wasserversorgung Benutzungsgebühren (Wasserversorgungssatzung - WasS/Geb) vom 16.12.1993 außer Kraft.