Wasserversorgung |
| Voriges Dokument | Zurück zur Übersicht | Nächstes Dokument |
Aufgrund von § 57 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16.06.1993 (SächsGVBl. Nr. 26/93) hat in Verbindung mit § 2 Nr. 5 und § 4 Nr. 2 der jeweils gültigen Verbandssatzung des Trinkwasserzweckverbandes Röderaue vom 01.11.1991 die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Radeberg am 16.12.1993 nachfolgende vorläufige Satzung beschlossen.
I. Teil - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung
Die Stadt Radeberg betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Stadt Radeberg, die hierbei an die satzungsgemäßen Vorgaben durch den Trinkwasserzweckverband Röderaue gebunden ist. Die Wasserversorgung erzielt keine Gewinne.
§ 2 Anschlußnehmer, Wasserabnehmer
(1) Anschlußnehmer ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte steht dem Grundstückseigentümer gleich. Wohnt ein Anschlußnehmer nicht im Inland, ist ein Zustellungsbevollmächtigter zu benennen. Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sind verpflichtet, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsverhältnis ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer eines Grundstücks mit der Stadt Radeberg abzuschließen.
(2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlußnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.
(3) Als Grundstück im Sinne des Rechtes über die öffentliche Wasserversorgung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Grundbuch oder Liegenschaftsregister jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundbesitz), der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Dies gilt auch für Reihenhäuser, Doppelhaushälften und ähnliche Objekte, die ohne rechtliche Teilung des Grundstücks bestehen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere, zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann die Stadt Radeberg für jedes dieser Gebäude, insbesondere wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für ein Grundstück maßgeblichen Bestimmungen anwenden.
(4) Es bedeuten
a) Wasserversorgungsanlage: alle Anlagen der Stadt Radeberg und des übergeordneten Zweckverbandes, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit der Gewinnung, Aufbereitung, Förderung, Speicherung und dem Transport von Wasser bis zum Beginn der Hausanschlußleitung dienen;
b) Hausanschluß: er besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes (Ventilanbohrschelle oder T-Stück) und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hauptabsperrvorrichtung ist das in Fließrichtung des Wassers vor der Meßeinrichtung angeordnete Absperrventil;
c) Kundenanlage: dies sind alle Wasserleitungen und sonstige Verbrauchseinrichtungen nach der Hauptabsperrvorrichtung (außer Wasserzähleinrichtung).
§ 3 Anschluß- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Radeberg liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, daß eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
(3) Der Anschluß eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Stadt Radeberg oder des Trinkwasserzweckverbandes Röderaue erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
(4) Das Anschluß- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit oder Vorauszahlungen zu leisten.
§ 4 Anschlußzwang
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muß der Anschluß vor der Schlußabnahme des Baues ausgeführt werden.
(2) Von der Verpflichtung zum Anschluß wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluß ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt Radeberg einzureichen.
§ 5 Benutzungszwang
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken.
(2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Stadt Radeberg räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
(4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt Radeberg einzureichen.
(5) Wird eine betriebsfertige Versorgungsleitung erst nach der Errichtung eines Bauwerks auf dem Grundstück hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von 6 Monaten an die öffentlich Wasserversorgungsanlage nach vorheriger Antragstellung des Grundstückseigentümers (oder der ihm gleichgestellten Personen) anzuschließen. Bis zur Herstellung des Anschlusses hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten alle bis jetzt bestehenden und nun nicht mehr zulässigen eigenen Versorgungsanlagen stillzulegen. Die Pflicht zum Stillegen einer eigenen Versorgungsanlage besteht auch für Grundstücke, die vor Inkrafttreten dieser Satzung an das öffentliche Netz angeschlossen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch über eine betriebsfähige eigene Versorgungsanlage verfügen. Die Stadt Radeberg kann zur Sicherstellung dieser Forderungen eigene Versorgungsanlagen verplomben.
(6) Der Wasserabnehmer hat der Stadt Radeberg vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen und vorhandene Anlagen anzuzeigen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind. Bei der Verwendung von Eigenwasser als Brauchwasser ist die Hausinstallation so zu verlegen, daß keine Verbindung zur Trinkwasserleitung hergestellt werden kann.
§ 6 Art der Versorgung
(1) Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Die Stadt Radeberg ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechung
(1) Die Stadt Radeberg ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlußleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht
a) soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
b) soweit und solange die Stadt Radeberg an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Stadt Radeberg hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Die Stadt Radeberg hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Stadt Radeberg dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
§ 8 Verwendung des Wassers
(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlußnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Radeberg zulässig. Diese soll erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Stadt Radeberg kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. Die Wasserabnehmer sind zum sparsamen Umgang mit Wasser verpflichtet.
(3) Der Anschluß von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Stadt Radeberg vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.
(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür mit Wasserzählern versehene Hydrantenstandrohre der Stadt Radeberg zu benutzen.
(5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen.
§ 9 Unterbrechung des Wasserbezugs
(1) Will ein Anschlußnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Stadt Radeberg mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlußnehmer der Stadt Radeberg für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.
(2) Der Anschlußnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.
§ 10 Einstellung der Versorgung
(1) Die Stadt Radeberg ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
b) den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder
c) zu gewährleisten, daß Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt Radeberg oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Stadt Radeberg berechtigt, die Versorgung 2 Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadt Radeberg kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Die Stadt Radeberg hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.
§ 11 Grundstücksbenutzung
(1) Die Anschlußnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind und die vom Anschlußnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlußnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Wasserabnehmer oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Anschlußnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt Radeberg zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschlußnehmer die Kosten zu tragen.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Stadt Radeberg nach fünf Jahren unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 12 Zutrittsrecht
Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadt Radeberg den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 23 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung, erforderlich ist.
II. Teil - Hausanschlüsse, Anlage des Anschlußnehmers, Meßeinrichtungen
§ 13 Anschlußbeitrag
Der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlußnehmer unter Benutzung eines bei der Stadt Radeberg erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:
a) Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlußnehmers (Wasserverbrauchsanlage),
b) der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,
c) eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z.B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,
d) Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage,
e) im Falle des § 3 Abs. 2 bis 4 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.
§ 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse
(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlußnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Stadt Radeberg hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Stadt Radeberg. Soweit sie in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.
(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Stadt Radeberg bestimmt. Die Stadt Radeberg stellt die für den erstmaligen Anschluß notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit.
(4) Die Stadt Radeberg kann auf Antrag des Anschlußnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen.
(5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muß stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen Störungen, sind der Stadt Radeberg unverzüglich mitzuteilen.
§ 15 Kostenerstattung
(1) Der Anschlußnehmer hat - in der tatsächlich entstandenen Höhe - zu tragen:
a) die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der Hausanschlüsse,
b) die Kosten der Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Hausanschlüsse.
Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses, der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluß).
(2) Der Anschlußnehmer trägt ferner die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung weiterer, vorläufiger und vorübergehender Hausanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe (falls durch Anschlußnehmer veranlaßt).
(3) Zu den Kosten nach Abs. 1 und 2 gehören auch die Anwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.
(4) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
(5) Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.
(6) Vor der Ausführung einer Maßnahme hat der Anschlußnehmer eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gesamtkosten an die Stadt Radeberg zu entrichten.
§ 16 Anlagen des Anschlußnehmers
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß mit Ausnahme der Meßeinrichtungen der Stadt Radeberg ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Stadt Radeberg oder ein von der Stadt Radeberg oder dem Trinkwasserzweckverband Röderaue zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Stadt Radeberg ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlußnehmers gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Stadt Radeberg zu veranlassen.
(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, daß Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt Radeberg oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
§ 17 Inbetriebnahme der Anlage des Anschlußnehmers
(1) Die Stadt Radeberg oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Anschlußnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Stadt Radeberg über das Installationsunternehmen zu beantragen.
§ 18 Überprüfung der Anlage des Anschlußnehmers
(1) Die Stadt Radeberg ist berechtigt, die Anlage des Anschlußnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlußnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt Radeberg berechtigt, den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr von Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt die Stadt Radeberg keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.
§ 19 Technische Anschlußbedingungen
Die Stadt Radeberg ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluß und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluß bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Stadt Radeberg abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluß eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
§ 20 Messung
(1) Die Stadt Radeberg stellt die verbrauchte Wassermenge durch Meßeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
(2) Die Stadt Radeberg hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Meßeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meßeinrichtungen Aufgabe der Stadt Radeberg. Sie hat den Anschlußnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlußnehmers die Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlußnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(3) Der Anschlußnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Meßeinrichtungen, soweit er nicht nachweist, daß ihn daran kein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigung und Störungen dieser Einrichtungen der Stadt Radeberg unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Stadt Radeberg ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen.
§ 21 Nachprüfung von Meßeinheiten
(1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Meßeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadt Radeberg, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen der Stadt Radeberg zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.
§ 22 Ablesung
(1) Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten der Stadt Radeberg möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt Radeberg vom Anschlußnehmer selbst abgelesen. Der Anschlußnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht zugänglich sind.
(2) Solange der Beauftragte der Stadt Radeberg die Räume des Anschlußnehmers nicht zum Ablesen betreten darf, darf die Stadt Radeberg den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 23 Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Die Stadt Radeberg kann verlangen, daß der Anschlußnehmer auf eigene Kosten nach ihrer Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
a) das Grundstück unbebaut ist oder
b) die Versorgung des Gebäudes mit Anschlußleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
c) kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßen Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
(3) Der Anschlußnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
III. Teil - Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung
§ 24 Anzeigepflicht
(1) Binnen eines Monats sind der Stadt Radeberg anzuzeigen:
a) der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
b) Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. Anzeigepflichtig ist der Anschlußnehmer.
(2) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für den Wasserzins, der auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Stadt Radeberg entfällt.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt,
b) entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,
c) entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Radeberg weiterleitet,
d) entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich der Stadt Radeberg mitteilt,
e) entgegen § 16 Abs. 2 Anlagen nicht unter Beachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,
f) entgegen § 16 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind,
g) entgegen § 16 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, daß Störungen anderer Anschlußnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt Radeberg bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten,
h) entgegen § 20 Abs. 3 den Verlust, die Beschädigung oder Störung der Meßeinrichtung der Stadt Radeberg nicht unverzüglich mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10,00 DM bis 1.000,00 DM geahndet werden. Sie soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat oder zu ziehen beabsichtigte, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Das Bundesgesetz in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
(3) Für die Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen gelten die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 26 Haftung bei Versorgungsstörungen oder Schäden
(1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Stadt Radeberg aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle
a) der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, daß der Schaden von der Stadt Radeberg oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
b) der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt Radeberg oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
c) eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Stadt Radeberg oder des übergeordneten Zweckverbandes verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Versorgungsunternehmen oder den Trinkwasserzweckverband Röderaue aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Stadt Radeberg ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 50,00 DM.
(4) Ist der Anschlußnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Stadt Radeberg dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis.
(5) Leitet der Anschlußnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, daß dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Stadt Radeberg hat den Anschlußnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen.
(6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlußnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
(7) Für Schäden, welche auf Eigengewinnungsanlagen oder den unsachgemäßen Betrieb zurückzuführen sind, haftet die Stadt Radeberg in keinem Fall.
§ 27 Verjährung von Schadensersatzansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche der in § 26 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem Ersatzpflichten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 5 Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
(3) § 26 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 28 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlußnehmern
(1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufender Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschlußnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 16) zurückzuführen sind.
(2) Der Haftende hat die Stadt Radeberg von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner.
IV. Teil - Steuern, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
§ 30 Private Anschlußleitungen
Private Anschlußleitungen hat der Anschlußnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Entspricht eine solche Anschlußleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Stadt Radeberg, und verzichtet der Anschlußnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlußleitung auf sein Verlangen von der Stadt Radeberg zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich im Sinne des Baugesetzbuches.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.