Wasserversorgung |
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Aufgrund von § 57 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16.06.1993 (SächsGVBl. Nr. 26/93) hat in Verbindung mit § 2 Nr. 5 und § 4 Nr. 2 der jeweils gültigen Verbandssatzung des Trinkwasserzweckverbandes Röderaue vom 01.11.1991 die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Radeberg am 16.12.1993 nachfolgende vorläufige Satzung beschlossen.
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Bereithaltung des Wassers und für dessen Verbrauch erhebt die Stadt Radeberg folgende Benutzungsgebühren:
a) einen Wasserzins nach dem Zählertarif (§§ 3 bis 5), wenn Meßeinrichtungen eingebaut sind;
b) einen Wasserzins nach dem Pauschaltarif (§§ 6 und 7), wenn Meßeinrichtungen nicht eingebaut sind;
c) Bereitstellungsgebühren (§ 8) bei Wasserabnehmern mit eigener Wasserversorgung.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlußnehmer (vgl. § 2 Absatz 1 Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg vom 16.12.1993).
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Zählertarif
(1) Beim Zählertarif setzt sich der Wasserzins zusammen aus
a) einer Grundgebühr (§ 4),
b) einer Verbrauchsgebühr (§ 3 Abs. 2).
(2) Die vorläufige Verbrauchsgebühr wird aufgrund von § 37 Abs. 1 Nr. 2 SächsKAG geschätzt und nach dem gemessenen Verbrauch (§ 20 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung) abgerechnet. Sie ist nach Inkrafttreten der in § 37 Abs. 11 SächsKAG vorgesehenen Verordnung, spätestens am 31.03.1994 festzusetzen. Bis zur Festsetzung verbleibt es bei dem am 31.12.1993 gültigen Verbrauchspreis.
§ 4 Grundgebühr
(1) Die vorläufige Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Es werden unterschieden Wasserzähler für den Hausanschluß Qn <= 10 cbm/h und Großwasserzähler Qn > 10 cbm/h.
Wasserzähler für den Hausanschluß: Qn <= 2,5 8,00 DM/Monat, Qn > 2,5 bis <=5 12,50 DM/Monat, Qn >5 bis <= 10 19,00 DM/Monat.
Großwasserzähler: Qn > 10, Zähleranschluß DN 50 100,00 DM/Monat, Zähleranschluß DN 80 150,00 DM/Monat, Zähleranschluß DN 100 200,00 DM/Monat, Zähleranschluß DN 150 300,00 DM/Monat, Zähleranschluß DN 200 400,00 DM/Monat, Zähleranschluß DN 300 500,00 DM/Monat, Verbundwasserzähler 600,00 DM/Monat.
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen nicht vom Anschlußnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
§ 5 Gemessene Wassermenge, Fehler und Ausfall des Wasserzählers
(1) Die gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist.
(2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, daß der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehengeblieben, so schätzt der Verband den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.
§ 6 Wasserzins bei Bauten
(1) Für Wasser, das bei der Herstellung von Bauwerken verwendet wird, wird ein Bauwasserzins nach dem Maßstab der Absätze 2 und 3 erhoben, sofern der Verbrauch nicht durch Wasserzähler festgestellt wird.
(2) Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden für je angefangene 100 cbm umbauten Raum 10 cbm als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt. Gebäude mit weniger als 100 cbm umbauten Raum bleiben frei. Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten Raums nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt.
(3) Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden je angefangene 10 cbm Beton- oder Mauerwerk 4 cbm als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt. Bauwerke mit weniger als 10 cbm Beton- oder Mauerwerk bleiben frei.
§ 7 Bereitstellungsgebühren
Bei Wasserabnehmern mit eigener Wasserversorgung gilt der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung als Reserveanschluß, falls er zur Spitzendeckung oder zum Ersatzbezug dienen soll. Der Wasserabnehmer hat in diesem Fall neben dem Wasserzins nach dem Zählertarif eine jährliche Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Sie ist nach den Kosten zu bemessen, die der Stadt Radeberg im Einzelfall durch die Vorhaltung des Wassers entstehen.
§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Vorauszahlung
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
(2) Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Wasserzinses festgestellt wird. Beim Zählertarif werden die Wasserzähler regelmäßig einmal im Jahr abgelesen.
(3) Solange die Gebührenschuld nicht entstanden ist, sind jeweils wie folgt fällige angemessene Vorauszahlungen zu leisten, und zwar:
a) Im Jahre 1994 drei Vorauszahlungen zu je 30% des Vorjahresverbrauchs, fällig zum 1.1., 1.4. und 1.7.1994. Die Endabrechnung erfolgt am 31.12.1994.
b) Im Jahre 1995 drei Vorauszahlungen zu je 30% des Vorjahresverbrauchs, fällig zum 1.2., 1.5. und 1.8.1995. Die Endabrechnung erfolgt am 31.12.1995.
c) Ab 1996 sind jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres Vorauszahlungen zu leisten, fällig am 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres; die Endabrechnung erfolgt jeweils zum 31.12.. Der Vorauszahlung ist ein entsprechender Teil des zuletzt festgestellten Jahresverbrauchs zugrunde zu legen.
(4) Fehlt eine Vorjahresabrechnung, so ist der voraussichtliche Wasserverbrauch zu schätzen. Beim Bauwasserzins (§ 6) entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
(5) Die Benutzungsgebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe der Abgabebescheide zur Zahlung fällig. Die Vorauszahlungen sind, wie in Nr. 3 vorgeschrieben, fällig.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.