Wasserversorgung

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Verbandssatzung Gruppenwasserversorgung "Röderaue", veröffentlicht in "die Radeberger" am 12.03.1993

Bezugnehmend auf das "Sächsische Amtsblatt" Nummer 35/1992 vom 16. Dezember 1992 wird hierdurch bekanntgegeben, daß nachfolgende Verbandssatzung des Trinkwasserzweckverbandes "Röderaue" durch das Regierungspräsidium Dresden als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde am 24. November 1992 genehmigt wurde.

Auf Grund der Kommunalverfassung vom 25.05.1990 §§ 61 und 72 haben die Gemeinden Arnsdorf, Fischbach, Großerkmannsdorf, Großnaundorf, Höckendorf, Leppersdorf, Lichtenberg, Liegau-Augustusbad, Lomnitz, Mittelbach, Stadt Radeberg und die Gemeinden Seifersdorf, Ullersdorf, Wachau, Wallroda folgende Satzung beschlossen.

§ 1

1. Die Stadt und Gemeinden bilden unter dem Namen "Trinkwasserzweckverband Röderaue" einen Zweckverband.

2. Der Zweckverband hat seinen Sitz in Radeberg.

§ 2 Aufgabe des Zweckverbandes

1. Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Versorgung der Verbandsmitglieder mit Trink- und Brauchwasser zu gewährleisten. Er plant, baut, betreibt und unterhält als verbandseigene Anlagen Tiefbrunnen, Pumpwerke, Aufbereitungen, Hochbehälter, Steig- und Verbindungsleitungen mit Einrichtungen zur Feststellung der Wasserabgabe an die Verbandsstadt und -gemeinden.

2. Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn.

§ 3 Verbandsanlagen

1. Die Verbandsanlagen sind in einem Bestandsplan festgelegt.

2. Planung, Bau und Unterhaltung der Ortsnetze bleiben Aufgaben der Verbandsgemeinden; auf Antrag einer Verbandsgemeinde kann der Verband diese Aufgabe unter Kostenverrechnung übernehmen.

§ 4 Bezugsrecht

1. Die Verbandsgemeinden sind berechtigt, vom Zweckverband soviel Wasser zu beziehen, als ohne Gefährdung des Verbandszweckes möglich ist. Jede wesentliche Erhöhung des Wasserbezuges ist dem Zweckverband von den Verbandsstädten und -gemeinden rechtzeitig mitzuteilen. Übersteigt der Bedarf das Wasserdargebot, dann befindet die Verbandsversammlung über die Verteilung des Wasserdargebotes, die Erschließung noch nicht genutzter Wasserdargebote oder über die Heranführung von Wasser aus anderen Gebieten.

2. Der Verband kann mit anderen Nichtverbandsstädten und -gemeinden, soweit das Wasserdargebot ausreicht, Wasserabgabeverträge abschließen.

3. Der Verband ist berechtigt, Wasserbezugsverträge mit anderen Wasserlieferern abzuschließen.

§ 5 Lastenverteilung

1. Der Zweckverband deckt seinen Finanzbedarf durch staatliche Zuschüsse und Beihilfen, durch Darlehen sowie durch einmalige Beiträge und jährliche Umlagen der Verbandsstädte und -gemeinden.

2. Zu den durch Beihilfen, Zuschüsse und Darlehen nicht gedeckten Kosten für den Bau und die Erweiterung von Verbandsanlagen erhebt der Zweckverband von den Verbandsstädten und -gemeinden einmalige Beiträge. Diese Beiträge verteilen sich auf die Verbandsstädte und -gemeinden wie folgt:

Gemeinde, StadtEinwohnerBeiträge
 absolutanteilig%
Arnsdorf4.00013,02913,03
Fischbach7522,4492,45
Großerkmannsdorf1.0603,4533,45
Großnaundorf / Mittelbach1.1503,7463,75
Höckendorf6081,9801,98
Leppersdorf8602,8002,80
Lichtenberg1.8355,9775,98
Liegau1.6405,3425,34
Lomnitz1.0263,3403,34
Radeberg14.65747,74047,74
Seifersdorf6051,9701,97
Ullersdorf6101,9871,99
Wachau1.3484,3914,39
Wallroda5501,7911,79
Summen30.701100,000 

Diese Beitragshöhe bezieht sich gegenwärtig auf die Einwohnerzahl. Eine Berechnung, die den Gesamtverbrauch des Mitgliedes berücksichtigt, ist einzuführen.

3. Die laufenden Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Verbandsanlagen werden auf die Verbandsstadt und -gemeinden am Ende jedes Betriebsjahres nach dem Wasserbezug umgelegt.

4. Die vom Verband zu zahlenden Zinsen werden auf die Verbandsstadt und -gemeinden jährlich nach Abs. 2 umgelegt. Zur Deckung der Tilgungskosten wird von der Verbandsstadt und -gemeinden eine Abschreibungsumlage erhoben, die jährlich nach Abs. 2 umgelegt wird.

5. Beiträge und Umlagen können von der Verbandsstadt und -gemeinden vorschüßlich erhoben werden.

§ 6 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haften die Verbandsstadt und -gemeinden als Gesamtschuldner.

§ 7 Verbandsorgane

1. Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

2. Die Verbandsversammlung kann einen beschließenden Bauausschuß bilden. Diesem Ausschuß werden von der Verbandsversammlung von Fall zu Fall bestimmte Aufgaben übertragen, die er in eigener Zuständigkeit erledigt. Im Einzelfall kann der Ausschuß über eine Wertgröße von 10.000 DM selbständig entscheiden. Für den Geschäftsgang gelten die Bestimmungen des § 10, mit Ausnahme derjenigen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 6 Satz 2 sinngemäß. Der Bauausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 8 Verbandsversammlung

1. Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsstadt und -gemeinden.

2. Die Stimmenanteile werden für alle Gemeinden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl, den Anteilen am Trinkwassernetz oder dem Wasserverband gleich festgelegt. In der Verbandsversammlung ist jede Gemeinde mit zwei Vertretern stimmberechtigt.

§ 9 Aufgabe der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht einzelne Aufgaben dem Vorsitzenden durch Gesetz oder durch diese Satzung zugewiesen sind.

§ 10 Geschäftsgang der Verbandsversammlung

1 Der Vorsitzende beruft die Verbandsversammlung mit mindestens einwöchiger Ladungsfrist schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. In Einzelfällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist und formlos einberufen werden.

2. Die Verbandsversammlung muß unverzüglich einberufen werden, wenn eine Mitgliedsstadt oder -gemeinde oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Der Verhandlungsgegenstand muß zum Aufgabenkreis des Zweckverbandes gehören.

3. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung der Verbandsversammlung. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

4. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Über Ausnahmen hiervon entscheidet die Verbandsversammlung.

5. Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die Namen der Anwesenden, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, den stimmberechtigten Vertretern der Mitgliedsstadt und -gemeinden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

6. Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsgemeinden in der Versammlung vertreten ist.

7. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stadt oder Gemeinde kann höchstens zwei Stimmenanteile erhalten.

8. Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu beschließen.

§ 11 Der Verbandsvorsitzende

1. Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Bürgermeister auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

2. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus seiner Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung aus, dann erlischt auch sein Amt als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Zweckverbandes.

§ 12 Rechtsstellung des Vorsitzenden

1. Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband und besorgt die laufenden Geschäfte. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und vollzieht sie.

2. Der Verbandsvorsitzende leitet die Verwaltung und übt die Aufsicht über die Bediensteten aus.

3. Der Verbandsvorsitzende bewirkt über- und außerplanmäßige Aufgaben, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile mit sich bringen würde. Ebenso kann er in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, anstelle der Verbandsversammlung, jedoch im Benehmen mit den Bürgermeistern der Mitgliedsstadt und -gemeinden Eilentscheidungen treffen. Er hat der Verbandsversammlung die Art der Erledigung in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

§ 13 Erfüllung der Verbandsaufgaben

1. Die Verbandsversammlung entscheidet, von wem die Verbandsaufgaben zu erfüllen sind. Die Verbandsversammlung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines eigenständigen Betriebes.

2. Die Verbandsversammlung kann für den Vorsitzenden, für die stellvertretenden Vorsitzenden, für den Rechner und für den Schriftführer eine Aufwandsentschädigung festsetzen.

3. Der Zweckverband kann - unbeschadet der Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden - für die Besorgung der kaufmännischen und technischen Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Seine Aufgaben und Befugnisse ergeben sich allgemein aus der Geschäftsordnung, aus den Dienstverträgen und aus Einzelanordnungen der Verbandsorgane.

§ 14 Geltung anderer Rechtsquellen, Satzungsrecht

1. Soweit das Zweckverbandsgesetz und diese Satzung nicht besondere Vorschriften treffen, ist die Stadt- und Gemeindeordnung für Sachsen in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend anwendbar.

2. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes richten sich nach den für Stadt und Gemeinden geltenden Vorschriften.

3. Das Satzungsrecht der Verbandsstadt und Verbandsgemeinden über die Wasserabgabe an ihre Einwohner und die Festsetzung des eigenen Wasserpreises bleiben unberührt.

§ 15 Bekanntmachung

Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch Zustellung an die Mitgliedsstadt und -gemeinden, öffentliche Bekanntmachungen erfolgen in der Mitgliedsstadt und Mitgliedsgemeinden jeweils in der von den Satzungen dieser Stadt und Gemeinden vorgeschriebenen Weise.

§ 16 Satzungsänderung, Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern, Auflösung des Zweckverbandes

1. Für die Änderung der Verbandssatzung, insbesondere bei Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und bei der Auflösung des Zweckverbandes, sind die Vorschriften des jeweils gültigen Zweckverbandsgesetzes anzuwenden.

2. Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zu den bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Es kann auch später noch wie ein Mitglied zu Beiträgen und Umlagen wegen der Aufwendungen herangezogen werden, die durch sein Ausschneiden entstanden oder vergeblich geworden sind und nicht vermieden werden können.

3. Im Falle der Auflösung fällt das verwertbare Vermögen des Verbandes den Verbandsmitgliedern im Verhältnis der Lastenverteilung nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung zu. Im übrigen entscheidet die Verbandsversammlung über die Abwicklung.

4. Die Verbandsversammlung kann die zeitweilige oder ständige Vereinigung mit anderen Zweckverbänden beschließen.

§ 17 Schlußbestimmung

Diese Satzung trifft am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 5 Kommunalverfassung in Kraft.