Stadtratsbeschlüsse 2010-2014

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Beschluß 1/10 vom 27.01.2010 (Beschlußvorlage 3/10)


Betreff

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 54 "Erweiterung Bürogebäude Schubert" - Einleitungsbeschluss

Beschlußtext

  1. Die Einleitung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 54 "Erweiterung Bürogebäude Schubert" wird beschlossen. Zum Geltungsbereich gehören die Flurstücke 442/2, Teile von 442/5, Teile von 442/6, 459a, 452a, 450a und Teile von 462. Die Flurstücke 442/2, 442/5 und 442/6 gehören zum Eigentum von Herrn Mario Schubert. Die Flurstücke 459a und 450a sind im Eigentum der Stadt Radeberg. Das Flurstück 462 (Friedhof) gehört zum Kirchenlehn und das Flstck. 452a der Kirchgemeinde Radeberg. Die Fläche des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beträgt ca. 0,45 ha, wovon anteilig der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes ca. 0,22 ha umfasst. Ziel des Planes ist es,
    • die planungsrechtlichen Vorraussetzungen für eine Erweiterung des Bürogebäudes von Herrn Schubert zu schaffen,
    • planungsrechtliche Sicherung erforderlicher Stellplatzflächen für den Friedhof.
  2. Es wird das vereinfachte Verfahren nach § 13 a BauGB angewandt.
  3. In Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
  4. Der Flächennutzungsplan ist unter Anwendung von § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung nach Rechtskraft der Satzung später anzupassen.

Begründung

Das Planungsbüro Schubert ist an die Grenzen seiner räumlichen Kapazität gestoßen und benötigt für das Büro Erweiterungsflächen. Mit dem Erweiterungsbau sollen gleichzeitig Büroräume zur Vermietung an das Vermessungsbüro Garten und an die Friedhofsverwaltung geschaffen werden. Das bestehende Bürogebäude von Herrn Schubert befindet sich im Außenbereich sowie im Abstandsbereich zu Friedhöfen nach § 5 Abs. 5 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichenund Bestattungswesen. Die Erweiterungsmöglichkeiten des bestehenden Bürogebäudes nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB sind ausgeschöpft, so dass eine Erweitung nur über die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen durch einen Bebauungsplan möglich ist. Der Betreiber des Friedhofes, das Ev. - Luth. Kirchspiel Radeberger Land, hat keine Bedenken zur Unterschreitung der in § 5 Abs. 5 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen festgelegten Abstände. Es wird eingeschätzt, dass durch die geplante Erweiterung der Büronutzung an diesem Standort die Ruhe und Würde dieses Friedhofes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Weiterhin wird eingeschätzt, dass das vereinfachte Verfahren nach § 13a BauGB anwendbar ist, da dieser Bebauungsplan dem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen dient. Es erfolgt eine Nachverdichtung an einem bereits vorhandenem, innenstadtnahem Bürostandort. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan gibt es keine Bauflächendarstellung für diesen Bereich. Es ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, der aber im Wege der Berichtigung nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst werden kann.3a Abs.