1. Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wohnbau Radeberg, Kommunale Wohnungsbaugesellschaft mbH
Der Stadtrat beschließt die Änderungen des § 8 Absatz 1 und 2 sowie des § 9 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5 des Gesellschaftervertrages der Wohnbau Radeberg, Kommunale Wohnungsbaugesellschaft mbH:
§ 8 Zusammensetzung des Aufsichtsrates - Mitgliedschaft
§ 9 Aufgaben des Aufsichtsrates
3.3 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von mehr als EURO 10.000,00.
3.4 Hingabe von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten mit einem Betrag im Einzelfall von mehr als EURO 10.000,00.
3.5 Schenkungen, Verzicht auf fällige Ansprüche und Abschluss von Vergleichen mit einem Betrag im Einzelfall von mehr als EURO 10.000,00.
Das Verwaltungsgericht Dresden (VG) hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2007 (7 K 1321/06) entschieden, dass zumindest in den Fällen, in denen die Gemeinde alleiniger Gesellschafter ist, und es daher selbst in der Hand hat, den Gesellschaftsvertrag so zu gestalten, dass ihr ein Entsenderecht für alle Aufsichtsratsmitglieder zusteht, sie das Bestimmungsrecht des Gemeinderates nicht dadurch beschränken darf, dass sie im Gesellschaftsvertrag geborene Aufsichtsratsmitglieder festlegt. Da die Stadt Radeberg alleiniger Gesellschafter der Wohnbau Radeberg, Kommunale Wohnungsbaugesellschaft mbH ist, muss § 7 des Gesellschaftervertrages geändert werden. Außerdem sollte die Formulierung im § 9 Punkt 3.3 bis 3.5 konkretisiert werden.