Stadtratsbeschlüsse 2005-2009

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Beschluß 119/09 vom 16.12.2009 (Beschlußvorlage 139/09)


Betreff

Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2008 des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim Radeberg

Beschlußtext

Der Stadtrat beschließt entsprechend § 17 Sächsisches Eigenbetriebsgesetz in Verbindung mit § 12 Sächsische Eigenbetriebsverordnung für das Geschäftsjahr 2008 des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim Radeberg

  1. Feststellung des Jahresabschlusses
    Bilanzsumme8.391.834,00 EUR
    davon entfallen auf der Aktivseite auf
    das Anlagevermögen6.439.389,88 EUR
    das Umlaufvermögen1.926.446,93 EUR
    den Rechnungsabgrenzungsposten25.997,19 EUR
    davon entfallen auf der Passivseite auf
    das Eigenkapital8.123.148,98 EUR
    die Rückstellungen114.227,43 EUR
    die Verbindlichkeiten154.457,59 EUR
    Jahresverlust64.894,42 EUR
    Summe der Erträge4.676.450,58 EUR
    Summe der Aufwendungen4.741.345,00 EUR
  2. Behandlung des Jahresverlustes
    Der Jahresverlust ist in voller Höhe aus dem Gewinnvortrag zu tilgen.
  3. Entlastung der Betriebsleitung
    Die Betriebsleitung wird für das Geschäftsjahr 2008 entlastet.

Begründung

Der Eigenbetrieb Alten- und Pflegeheim Radeberg wurde durch Satzung mit Wirkung ab 01.01.1992 gegründet. Bis 31.12.1991 wurde diese Aufgabe im Haushalt der Stadt Radeberg nachgewiesen. Das Anlagevermögen des Aufgabenbereiches Unterbringung einschließlich Pflege und Betreuung alter sowie pflegebedürftiger Menschen wurde zum 01.01.1992 aus dem übrigen Stadtvermögen ausgegliedert und wird ab diesem Zeitpunkt nach § 91 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) als Sondervermögen verwaltet und nachgewiesen. Geführt wird das Sondervermögen Alten- und Pflegeheim Radeberg ab 01.01.1992 nach § 95 SächsGemO als Eigenbetrieb der Stadt Radeberg nach Sächsischem Eigenbetriebsgesetz (SächsEigBG).

Am 10. Juli 2009 wurde das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes vom 26. Juni 2009 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat am 11. Juli 2009 in Kraft. Gemäß § 21 Abs. 1 SächsEigBG ist das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehende Eigenbetriebe spätestens ein Jahr nach seinem Inkrafttreten anzuwenden. Von dieser Regelung wird Gebrauch gemacht. Nach § 17 Abs. 1 SächsEigBG a.F. hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Gemäß § 17 Abs. 2 SächsEigBG a.F. ist der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Der Bürgermeister hat diese Unterlagen unverzüglich dem mit der überörtlichen Prüfung beauftragten Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuzuleiten.

Der Jahresabschluss 2008 wurde von der Heimleitung erstellt und dem Oberbürgermeister mit dem Lagebericht am 29.06.2009 vorgelegt. Der Bürgermeister leitete gemäß § 110 SächsGemO der vom Stadtrat am 24.11.2004 zur überörtlichen Prüfung bestimmten und von der Stadt Radeberg am 07.08.2009 beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ST Treuhand Lincke & Leonhardt KG den Jahresabschluss und den Lagebericht zu. Am gleichen Tag übergab der Oberbürgermeister der zur örtlichen Prüfung vom Stadtrat am 23.09.2009 bestellten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Zielfleisch & Partner GmbH den Jahresabschluss und den Lagebericht. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übergab den Prüfungsbericht zur überörtlichen Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2008 am 25.11.2009. Der Prüfbericht der örtlichen Prüfung lag am 30.11.2009 vor. Der Sächsische Rechnungshof Leipzig erteilt durch das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes keinen abschließenden Vermerk mehr.

Die den Beschluss begründenden Unterlagen werden wie folgt verteilt