Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2010 des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim Radeberg
Der Stadtrat setzt nach § 95 Abs. 1 Ziffer 2 SächsGemO i.V.m. § 2 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO den nach § 15 SächsEigBG aufgestellten Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2010 des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim Radeberg wie folgt fest:
Beim Erfolgsplan | die Erträge mit | 4.956.600,00 EUR |
die Aufwendungen mit | 5.149.900,00 EUR | |
Jahresverlust | 193.300,00 EUR | |
Der Jahresverlust wird im Vermögensplan ausgeglichen. | ||
im Vermögensplan | die Einnahmen mit | 627.300,00 EUR |
und die Ausgaben mit | 627.300,00 EUR | |
den Höchstbetrag der Kassenkredite mit | 200.000,00 EUR |
Die Große Kreisstadt Radeberg führt für die entgeltliche Unterbringung alter sowie pflegebedürftiger Menschen und/oder behinderter Volljähriger ein Heim nach HeimG in Form eines Eigenbetriebes nach § 95 SächsGemO. Nach § 15 SächsEigBG ist ein Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) vor dessen Beginn aufzustellen und mit einfachem Feststellungsbeschluss durch den Stadtrat zu beschließen. Da das Sächsische Eigenbetriebsgesetz hier insofern von der Sächsischen Gemeindeordnung abweicht, als dass die Planung für zwei Wirtschaftsjahre nicht möglich ist, erfolgte die Festsetzung des Wirtschaftsplanes für 2010 nicht bereits mit Beschluss der Haushaltssatzung der Jahre 2009/ 2010, sondern in diesem Jahr. Am 10. Juli 2009 wurde das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes vom 26. Juni 2009 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat am 11. Juli 2009 in Kraft. Gemäß § 21 Abs. 1 SächsEigBG ist das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehende Eigenbetriebe spätestens ein Jahr nach seinem Inkrafttreten anzuwenden. Von dieser Regelung wird, abweichend zu den beiden anderen Radeberger Eigenbetrieben, Gebrauch gemacht. Daher erfolgt der Beschluss über die Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2010 noch in der alten Form. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, und soweit erforderlich, aus einer Stellenübersicht. Der Finanzplan nach § 4 SächsEigBVO ist dem Wirtschaftsplan beizufügen. Der Wirtschaftsplan ist nach Betriebssatzung des Eigenbetriebes i.V.m. § 8 SächsEigBG und § 5 der Hauptsatzung von Radeberg im Verwaltungsausschuss (Betriebsausschuss) vorzuberaten und i.V.m. § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO im Stadtrat durch Beschluss festzusetzen.