Stadtratsbeschlüsse 2005-2009

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Beschluß 19/08 vom 27.02.2008 (Beschlußvorlage 19/08)


Betreff

Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2005 des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung der Stadt Radeberg

Beschlußtext

Der Stadtrat beschließt entsprechend § 17 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 12 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung für das Geschäftsjahr 2005 des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung:

  1. Feststellung des Jahresabschlusses
    Bilanzsumme4.086.342,69 EUR
    davon entfallen auf der Aktivseite auf
    das Anlagevermögen3.642.690,15 EUR
    das Umlaufvermögen423.611,72 EUR
    den Rechnungsabgrenzungsposten20.040,82 EUR
    davon entfallen auf der Passivseite auf
    das Eigenkapital901.031,43 EUR
    die empfangenen Ertragszuschüsse743.352,19 EUR
    die Rückstellungen107.976,85 EUR
    die Verbindlichkeiten1.914.603,44 EUR
    den Rechnungsabgrenzungsposten419.378,78 EUR
    Jahresgewinn120.054,18 EUR
    Summe der Erträge1.890.690,68 EUR
    Summe der Aufwendungen1.770.636,50 EUR
  2. Verwendung des Jahresgewinns
    Der Jahresgewinn wird in voller Höhe auf neue Rechnung vorgetragen.
  3. Entlastung der Betriebsleitung
    Die Betriebsleitung wird für das Geschäftsjahr 2005 entlastet.

Begründung

Der Eigenbetrieb Trinkwasserversorgung wurde durch Satzung mit Wirkung mit 0101.1997 gegründet. Bis 31.12.1996 war diese Pflichtaufgabe der Wasserversorgung nach § 57 Absatz 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in den Haushalt der Stadt Radeberg eingegliedert. Das Vermögen des Aufgabenbereiches Trinkwasserversorgung wurde zum 01.01.1997 aus dem übrigen Stadtvermögen ausgegliedert und ab diesem Zeitpunkt nach § 91 SächsGemO als Sondervermögen verwaltet und nachgewiesen.

Geführt wird das Sondervermögen Trinkwasserversorgung ab 01.01.1997 nach § 95 SächsGemO als Eigenbetrieb der Stadt Radeberg nach Sächsischem Eigenbetriebsgesetz (SächsEigBG). Nach § 17 Abs. 1 SächsEigBG hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Gemäß § 17 Abs. 2 SächsEigBG ist der Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister zu übergeben. Der Bürgermeister hat den Jahresabschluss und den Lagebericht nach Änderung der SächsGemO ab 01.04.2003 unverzüglich an die mit der überörtlichen Prüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder den Wirtschaftsprüfer und an die örtliche Prüfungseinrichtung zu leiten. Die nach § 110 SächsGemO vorzunehmende überörtliche Prüfung entfällt für den Jahresabschluss 2005. Die Festlegung des § 25 der am 31.03.2006 außer Kraft getretenen KomPrO, wonach "Eigenbetriebe, die ausschließlich der Wasserversorgung dienen und ihr Versorgungsgebiet nicht 20.000 Einwohner überschreitet", nicht überörtlich zu prüfen sind, ist auf die Jahresabschlüsse 2004 und 2005 noch anzuwenden. Die ab 01.04.2006 in Kraft getretene Kommunalprüfungsverordnung (KomPrüVO) vom 17.03.2006 lässt diese Ausnahmen nicht mehr zu.

Aufgrund der verspäteten Vorlage der Jahresabschlüsse der Vorjahre wegen Mängeln in der Betriebsführung der GEWA mbH konnten die Vorjahresabschlüsse erst verspätet aufgestellt werden, zuletzt der Jahresabschluss 2004 am 03.05.2006. Da die Mängel in der Zuordnung der Gebühren bei den Einnahmen nach Trink- und Abwasser durch die Einführung eines neuen Erfassungsprogramms zwar beseitigt wurden aber die Übernahme aus dem alten Programm erhebliche Mängel aufwies, verzögerte sich die Aufstellung des Jahresabschlusses wieder. Der Jahresabschluss für 2005 konnte dem Bürgermeister erst am 09.06.2006 übergeben werden. Die örtliche Prüfung wurde in der zweiten Hälfte des Monates Juni 2006 durchgeführt. Der Prüfungsbericht lag am 21.09.2006 vor. Nach § 17 Abs. 3 SächsEigBG hat nach Vorberatung im Betriebsausschuss der Stadtrat den Jahresabschluss festzustellen und über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen und die Betriebsleitung zu entlasten.

Die den Beschluss begründenden Unterlagen werden wie folgt verteilt