Stadtratsbeschlüsse 2005-2009

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Beschluß 69/07 vom 26.09.2007 (Beschlußvorlage 105/07)


Betreff

Beschluss zur Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens zum B - Plan Nr. 31 "Eschebach - Gewerbehof" Satzungsbeschluss über eine Veränderungssperre nach §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB für den Geltungsbereich des einfachen B - Planes 31 "Eschebach - Gewerbehof"

Beschlußtext

  1. Das Verfahren des einfachen Bebauungsplanes Nr. 31 "Eschebach - Gewerbehof" wird weitergeführt. Planungsziel des einfachen Bebauungsplanes soll sein:
    • Entwicklung eines Gewerbegebietes unter Beachtung umgebender Nutzungen und Schutzansprüche,
    • Festsetzung der gewerblichen Hauptzufahrt unter Beachtung umgebender Nutzungen und Schutzansprüche.
  2. Der Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 31 wird geändert (siehe Anlage 1). Zum Geltungsbereich gehören folgende Grundstücke: 1091/11, 1091/12, 1091/13, 1091/14, 1091/15, 1091/16, 1091/2, 1094/11, 1094/9, 1094/8, 1094/3, 1094/4, 1094/5, 1094/2, 1094/10.
  3. Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 31 "Eschebach - Gewerbehof" wird die Satzung einer Veränderungssperre beschlossen (siehe Anlage 2) .
  4. Die Veränderungssperre gilt für den Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 31 "Eschebach - Gewerbehof" und betrifft die Flurstücke: 1091/11, 1091/12, 1091/13, 1091/14, 1091/15, 1091/16, 1091/2, 1094/11, 1094/9, 1094/8, 1094/3, 1094/4, 1094/5, 1094/2, 1094/10 (siehe Anlage 1).
  5. Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann in Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
  6. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtsmäßig ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
  7. Diese Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten.