Stadtratsbeschlüsse 2005-2009

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Beschluß 6/05 vom 16.02.2005 (Beschlußvorlage 5/05)


Betreff

Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2002 des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung der Stadt Radeberg

Beschlußtext

Der Stadtrat beschließt, entsprechend § 17 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 12 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung für das Geschäftsjahr 2002 des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung:

  1. Feststellung des Jahresabschlusses
    Bilanzsumme4.734.446,04 EUR
    davon entfallen auf der Aktivseite auf
    das Anlagevermögen3.481.512,13 EUR
    das Umlaufvermögen1.239.174,01 EUR
    den Rechnungsabgrenzungsposten13.759,90 EUR
    davon entfallen auf der Passivseite auf
    die zweckgebundene Rücklage174.619,11 EUR
    das Eigenkapital447.662,34 EUR
    empfangene Ertragszuschüsse604.537,43 EUR
    die Rückstellungen454.356,82 EUR
    die Verbindlichkeiten2.596.988,01 EUR
    den Rechnungsabgrenzungsposten456.282,33 EUR
    Jahresgewinn142.420,52 EUR
    Summe der Erträge2.023.899,18 EUR
    Summe der Aufwendungen1.881.478,66 EUR
  2. Verwendung des Jahresgewinns
    Der Jahresgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen.
  3. Entlastung der Betriebsleitung
    Die Betriebsleitung wird für das Geschäftsjahr 2002 entlastet.

Begründung

Der Eigenbetrieb Trinkwasserversorgung wurde durch Satzung mit Wirkung mit 01.01.1997 gegründet. Bis 31.12.1996 war diese Pflichtaufgabe der Wasserversorgung nach § 57 Absatz 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in den Haushalt der Stadt Radeberg eingegliedert. Das Vermögen des Aufgabenbereiches Trinkwasserversorgung wurde zum 01.01.1997 aus dem übrigen Stadtvermögen ausgegliedert und ab diesem Zeitpunkt nach § 91 SächsGemO als Sondervermögen verwaltet und nachgewiesen. Geführt wird das Sondervermögen Trinkwasserversorgung ab 01.01.1997 nach § 95 SächsGemO als Eigenbetrieb der Stadt Radeberg nach Sächsischem Eigenbetriebsgesetz (SächsEigBG).

Nach § 17 Abs. 1 SächsEigBG hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen.

Gemäß § 17 Abs. 2 SächsEigBG ist der Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister zu übergeben. Der Bürgermeister hat den Jahresabschluss und den Lagebericht nach Änderung der SächsGemO ab 01.04.2003 unverzüglich an die mit der überörtlichen Prüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder den Wirtschaftsprüfer und an die örtliche Prüfungseinrichtung zu leiten.

Die nach § 110 SächsGemO vorzunehmende überörtliche Prüfung entfällt nach den Festlegungen des § 25 Kommunale Prüfungsordnung (KommPrO), da das Kriterium "Eigenbetriebe, die ausschließlich der Wasserversorgung dienen und ihr Versorgungsgebiet nicht 20.000 Einwohner überschreitet", zutrifft. Die örtliche Prüfung kann aufgrund nicht eingestellter Mittel erst mit dem Jahresabschluss 2004 vorgenommen werden.

Aufgrund der verspäteten Vorlage der Jahresabschlüsse der Vorjahre wegen der Mängel in der kaufmännischen Betriebsfuhrung der GEWA mbH konnten die Vorjahresabschlüsse erst verspätet aufgestellt und durch den Stadtrat festgestellt werden, zuletzt der Jahresabschluss 2000 am 15.12.2004. Der Jahresabschluss 2001 wird zum gleichen Termin zur Feststellung dem Stadtrat vorgelegt. Da die gleichen Mängel in der Zuordnung der Gebühren bei den Einnahmen nach Trink- und Abwasser bei dem Eigenbetrieb Abwasserentsorgung auftreten, kann die Aufstellung der Jahresabschlüsse nur zeitgleich erfolgen. Die Jahresabschlüsse des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung unterliegen einer überörtlichen Prüfung und können erst nach dieser festgestellt werden. Die aufgetretenen Mängel ließen sich auch nicht im Geschäftsjahr 2002 beseitigen. Der Jahresabschluss für 2002 konnte dem Bürgermeister erst am am 10.01.2005 übergeben werden.

Nach § 17 Abs. 3 SächsEigBG hat nach Vorberatung im Betriebsausschuss der Stadtrat den Jahresabschluss festzustellen und über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen und die Betriebsleitung zu entlasten.

Die den Beschluss begründenden Unterlagen werden wie folgt verteilt