Stadtratsbeschlüsse 2000-2004

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Beschluß 8/04 vom 25.02.2004 (Beschlußvorlage 9/04)


Betreff

Fortführung des Verfahrens des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes für die Stadt Radeberg - Abwägungsbeschluss - Billigungsbeschluss zu dem Entwurf des F - Planes, Bearbeitungsstand 04 .02.2004 - Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 3 BauGB und § 4 Abs. 4 BauGB

Beschlußtext

Der Stadtrat beschließt:

  1. Der Abwägungsvorschlag für die Gesamtstadt Radeberg, Bearbeitungsstand 04.02.2004 wird gemäß § 1 Abs. 6 BauGB in allen Punkten beschlossen.
  2. Der Entwurf des Flächennutzungsplanes für die Stadt Radeberg einschließlich des Erläuterungsberichtes, Bearbeitungsstand 04.02.2004 wird durch den Stadtrat der Stadt Radeberg gebilligt. Die endgültige Aktualisierung des Landschaftsplanes (redaktionelle Änderung - Anpassung der Bauflächendarstellung) erfolgt erst nach dem Vorliegen einer genehmigungsfähigen Fassung des Flächennutzungsplanes vor dem Satzungsbeschluss.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Die Dauer der öffentlichen Auslegung wird gemäß § 3 Abs. 3 BauGB auf 2 Wochen verkürzt.

Begründung

Im Ergebnis der letzten Offenlage (Stellungnahmen der Stadt Dresden und der Unteren Naturschutzbehörde LRA Kamenz) bestehen weiterhin Bedenken gegen die geplante Sonderbaufläche für Windkraftanlagen. Im Bereich der Prießnitzaue gibt es einen nachgewiesenen schützenswerten Brutvogelbestand, insbesondere die seltene Wiesenralle und der Wachtelkönig (in Sachsen vom Aussterben bedrohte und nach § 42 BNatSchG streng geschützte Arten der Roten Liste). Aus Sicht der Fachplaner lassen sich diese Bedenken nicht ausräumen. Es gibt hier einen empfohlenen Abstand zu raumbedeutsamen Windenergieanlagen von 3 km, den wir unter Beachtung anderer Pufferzzonen nicht wahren können. Mangels geeigneter Standorte kann aus Sicht der Stadt Radeberg unter Abwägung aller Belange eine Konzentrationsfläche für Windkraft nicht mehr ausgewiesen werden. Diese vorstehend genannte Änderung berührt die Grundzüge der Planung nicht, so dass eine Beteiligung der von der Änderung betroffenen TÖB nach § 4 Abs. 4 BauGB sowie eine erneute öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 3 BauGB ausreicht. Der Entwurf des Landschaftsplanes hat eine Planreife erreicht, dass keine weiteren Änderungen erforderlich sind. Die Anpassung der Bauflächendarstellung an die Darstellung des Flächennutzungsplanes sind redaktionelle Änderungen, die keiner weiteren Offenlage bedürfen.