Stadtratsbeschlüsse 2000-2004

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Beschluß 1/03 vom 22.01.2003 (Beschlußvorlage 1/03)


Betreff

Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg

Beschlußtext

Der Stadtrat beschließt

  1. die nach beiliegender Kalkulation ermittelte
    Verbrauchsgebühr1,93 EUR/m³ Trinkwasser
    Grundgebühr nach Zählergrößen
    Qn < / = 2,54,10 EUR/Monat
    Qn > 2,5 bis < / = 6,06,40 EUR/Monat
    Qn > 6,0 bis < / = 10,09,70 EUR/Monat
    DN 5051,10 EUR/Monat
    DN 8076,70 EUR/Monat
    DN 100102,30 EUR/Monat
    DN 150153,40 EUR/Monat
    DN 200204,50 EUR/Monat
    DN 300255,60 EUR/Monat
  2. die Wasserversorgungssatzung entsprechend der Beschlussvorlage beiliegendem Entwurf.

Begründung

Die zur Beschlussfassung vorliegende Wasserversorgungssatzung entspricht dem Satzungsmuster, veröffentlicht in der Zeitschrift des SSG "Sachsenlandkurier" Nr. 7-8/97 mit geringfügigen Anpassungen an die Gegebenheiten bei der Wasserversorgung der Stadt Radeberg. Das Satzungsmuster wurde von Prof. Dr. Hans-Jörg Birk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Justitiar des SSG, Stuttgart/Dresden, unter Mitarbeit von Dipl. Verw.-wirtin (FH) Karin Kurz und Dipl. Verw.-wirtin (FH) Carola Pfuderer in enger und eingehender Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern erarbeitet. Die Vorläufige Satzung über die öffentliche Wasserversorgung - Allgemeine Wasserversorgungsatzung der Stadt Radeberg vom 16.12.1993 und die Satzung über die öffentliche Wasserversorgung - Benutzungsgebühren der Stadt Radeberg in der Neufassung vom 17.12.1998 sowie die Vorläufige Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Großerkmannsdorf vom 25.11.1993, die Vorläufige Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Großerkmannsdorf über Benutzungsgebühren vom 25.11.1993, die Vorläufige Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Ullersdorf über Benutzungsgebühren vom 16.11.1993 und die Änderungssatzung zur Vorläufigen Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Ullersdorf über Benutzungsgebühren vom 08.12.1999 wurden vereinheitlicht zu einer Satzung. Die bisher in den Satzungen festgelegten Gebühren entsprechen nicht den Vorschriften nach SächsKAG. Nach § 3 Abs. 2 der zur Zeit gültigen Satzungen über Benutzungsgebühren wurde die Verbrauchsgebühr geschätzt. Um die Rechtsmäßigkeit zur Gebührenerhebung zu sichern, ist die Erhebung von Gebühren auf der Grundlage einer nach den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Kalkulation nicht nur dringend geboten, sondern unerlässlich.