Stadtratsbeschlüsse 1995-1999

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Beschluß 189/95 vom 15.11.1995 (Beschlußvorlage 205/95)


Betreff

Änderung Gesellschaftsvertrag Wärmeversorgung

Beschlußtext

Der Stadtrat beschließt folgende Änderungen und Ergänzungen im am 26.10.1994 beschlossen Gesellschaftsvertrag der WVR Wärmeversorgung GmbH Radeberg (mit der 1. Änderung v. 15.02.1995 und der 2. Änderung v. 10.05.1995):

§ 4 - Das Stammkapital wird auf DM 1.635.000,00 (i.W.: einemillionsechshundertfünfunddreißigtausend) erhöht.

Der § 4 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages erhält damit folgenden Wortlaut:

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 1.635.000,00 (i.W.: einemillionsechshundertfünfunddreißigtausend). Von dem Stammkapital übernehmen als Stammeinlage

Im § 12 Absatz 1 wird folgender Satz ergänzt: Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Verdingungsordnungen VOB und VOL anzuwenden.

Begründung

Die Kapitalerhöhung von 470 TDM auf 1.635 TDM ist erforderlich, um die Absicherung der Investitionen in den Fernwärmeversorgungsgebieten mit Anschlußund Benutzungszwang abzusichern. In den Jahresabschlußbilanzen 1993 und 1994 wurde durch den Buchprüfer auf die zu geringe Eigenkapitaldecke (1993 20 %, 1994 23,1 %) hingewiesen. Die Kapitalerhöhung setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Flurstück 1288/1, Gemarkung Radeberg, Schillerstraße, Grundstückspreis: 544,0 TDM, Eigentum: Stadt Radeberg - laut Wertgutachten Wohnbau Radeberg. Das Flurstück dient zur Besicherung des Kredites in Höhe von 1.480,0 TDM (1993) bei der Commerzbank, Filiale Berlin Nord-Ost.(Beschluß-Nr. 147/93). Durch die Stadt Radeberg wurde am 02.11.93 die Verpflichtungserklärung zur Bestellung einer Grundschuld unterzeichnet. Der Mitgesellschafter - Hanseatische AG - erhöht seinen Anteil um 308,0 TDM.
  2. Erhöhung Eigenkapital 1995 Stadt Radeberg um 200,0 TDM zur Absicherung der Investitionen 1995 im FWG 1 und 2. Der Mitgesellschafter - Hanseatische AG - erhöht seinen Anteil um 113,0 TDM.

Mit Zwischenbescheid vom 05.09.1995 teilte uns das Landratsamt mit, daß der Gesellschaftervertrag nicht genehmigungsfähig ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde weist darauf hin, daß die in § 12 des Gesellschaftervertrages enthaltene Regelung zur Anwendung der Haushaltswirtschaftsgrundsätze der Gemeindeordnung viel zu unbestimmt ist. Zur Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit wurde die Anwendung der VOB und VOL im Vertrag verankert.