Stadtratsbeschlüsse 1990-1994

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Beschluß 3/92 vom 23.01.1992 (Beschlußvorlage 14/92)


Betreff

Aufstellungsbeschluß zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Radeberg

Beschlußtext

  1. Für das Stadtgebiet der Stadt Radeberg soll der am 19.9.82 - Beschluß-Nr. 59/82 - beschlossene und nach § 246 Abs. 4 BauGB i.V.m. 64 Abs. 1 Nr. 1 BauZVO fortgeltende Flächennutzungsplan (Generalbebauungsplan) für das Gebiet der Stadt Radeberg geändert werden. Es werden folgende Planungsziele angestrebt:
    • komplexe Überarbeitung der Entwicklungstendenzen und sich daraus ergebende Konsequenzen aus der Umstruktuierung der Industrie und Landwirtschaft;
    • raumplanerisches und stadtplanerisches Überdenken und Neuordnen von Entwicklungstendenzen, die sich aus Beziehungen zur Landeshauptstadt Dresden unddbn raumordnerischen Festlegungen der Stadt Radeberg als Unterzentrum mit Funktionen eines Mittelzentrums ergeben;
    • Sicherung der Multifunktionalität der Innenstadt bei Erholung der kulturellen und gesellschaftlichen Wertfaktoren;
    • sinnvolle Neuordnung und schrittweise Entflechtung von Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten mit dem Ziel, Wohnqualität, Attraktivität, Stadtökonomie und Effektivität der Flächennutzung der Stadt zu erhöhen;
    • Qualifizierung des landschaftlichen Umfeldes der Stadt Radeberg und die Einordnung in die Entwicklungsziele der Umlandgemeinden;
    • zwischenzeitlich rechtsgültig gewordene und die in Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungspläne sowie Planfeststellungsverfahren sind in die Flächennutzungsplanung einzuplanen.
  2. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:
    • Bürgerbefragung
    • Bürgerforum und -aussprachen
    • differenzierte Gesprächsrunden
    • Aufbau eines Informationsbüros
    • bei den Bebauungsplan- und Planfeststellungsverfahren ist auf die gleichzeitige Flächennutzungsplanänderung hinzuweisen.
  3. Der Beschluß ist ortüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Begründung

Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist mit den im Beschlußvorschlag aufgeführten Planungszielen begründet.